- Urtheil vom 14. April 1883 in Sachen
der schweizerischen Centralbahngesellschaft gegen
Frau Künzli, geb. Plüß.
A. Durch Urtheil vom 1. Februar 1883 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
- In Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urtheils seien die
dawider ergriffenen Appellationen abgewiesen.
- Die Kosten der Berufung seien wettgeschlagen.
Das Urtheil des Bezirksgerichtes Aarau vom 5. August 1882
ging dahin:
- Die Beklagte sei schuldig, an die Kläger als Schadens
ersatz im Sinne der Art. 2 und 5 des Bundesgesetzes vom
Juli 1875 zu bezahlen 5000 Fr. sammt Zins zu 4 Pro
zent seit 30. November 1879.
- Sofern die Kläger mehr verlangen, seien sie mit ihrer
Klage abgewiesen.
- Die dieses Streites wegen ergangenen Kosten seien unter
den Parteien wettgeschlagen.
B. Gegen das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aar
gau vom 1. Februar 1883 ergriff die Beklagte, schweizerische
Centralbahngesellschaft, die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter derselben un
ter eingehender Begründung die bereits in seiner schriftlichen
Rekurserklärung vom 21. Februar 1883 angemeldeten Anträge:
In Aufhebung der beiden Entscheide der kantonalen Gerichte
sei die klägerische Erbschaft mit ihrer Schadenersatzklage gänz
lich abzuweisen, eventuell es sei den Klägern höchstens eine
Entschädigung von 2000 Fr. zuzusprechen, alles unter Kosten
folge. Dagegen trägt der Anwalt der Kläger auf Abweisung
der Weiterziehung der Beklagten und Bestätigung der zweitin
stanzlichen Entscheidung unter Kostenfolge an, indem er insbe
sondere bemerkt: Das eventuelle Rechtsbegehren der Beklagten
sei unzulässig, da letztere in ihrer Klagebeantwortung eventuell
eine Pauschalsumme von 7000 Fr. oder eine Rente von 500 Fr.
bis zu dem Tage, wo das jüngste Kind das sechszehnte Alters
jahr zurückgelegt haben werde, als angemessen anerkannt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 30. November 1879 war der, als Vorarbeiter mit
einer Jahresbesoldung von zirka 1200 Fr. im Dienste der Be
klagten stehende, damals 45jährige Samuel Künzli von Ryken
auf dem Bahnhofe Aarburg bei dem letzten von Luzern her
um 10 Uhr Abends anlangenden fahrplanmäßigen Zuge dienst
lich beschäftigt; seine Aufgabe bestand wesentlich darin, mit der
ihm unterstellten Arbeitergruppe beim Ein und Ausladen des
Gepäckwagens sowie, soweit nöthig, beim Wagenschieben mitzu
wirken. Der erwähnte Zug, welcher auf dem dem Stations
gebäude am nächsten gelegenen Geleise einfuhr, sollte seinen
hintersten Wagen (einen Güterwagen) im Bahnhofe Aarburg,
und zwar auf dem zweitnächsten Geleise, zurücklassen; das zu
diesem Zwecke nothwendige Manöver wurde von dem Stations
vorstande Ruch kommandirt und in der Weise ausgeführt, daß
der Zug bis zu der ersten, in der Richtung gegen Olten hin
gelegenen, Weiche vor und von da, nachdem er auf das zweite
Geleise übergegangen war, bis zu der Stelle, wo der Wagen
stehen gelassen werden sollte, zurückfuhr. Dort wurde der Güter
wagen durch den hiezu beorderten Bahnhofarbeiter Erismann
abgekoppelt und gebremst, worauf der Zug, nachdem das Zei
chen zur Abfahrt ordnungsmäßig gegeben und die Weiche ent
prechend gestellt worden war, in der Richtung nach Olten, und
zwar wiederum auf dem dem Stationsgebäude Aarburg zunächst
gelegenen (linksseitigen) Geleise, abfuhr. Nach dem Einfahren
des Zuges in den Bahnhof Aarburg war Samuel Künzli,
nachdem er die dort befindlichen Angestellten Kondukteur Fried
rich Röthlisberger und Kondukteuraspirant Jakob Kaufmann
ersucht hatte, ihm Platz zu machen, er wolle nach der rechten
Seite hinüber, über die Plattform eines Personenwagens hin
weg auf die an der rechten (vom Stationsgebäude abgewandten)
Seite befindlichen Treppe dieses Wagens gestiegen, wo er wäh
rend des Manövers auf dem untersten Tritt stehen blieb. Als
der Zug, nach Abkoppelung des in Aarburg zurückzulassenden
Güterwagens, sich in Bewegung setzte, erwiderte Künzli auf
die Aeußerung des Kondukteurs Röthlisberger, der Zug fährt,
wie es scheint, ab: Nein, nein ; nachdem dagegen der Zug
den, etwa 160 Meter von der obenerwähnten Weiche entfernten,
Tunnel zwischen Aarburg und Olten passirt hatte, äußerte er,
der Zug fährt, wie es scheint, doch ab, und verschwand un
mittelbar nach dieser Aeußerung von seinem Platze; er wurde,
nachdem er anscheinend eine kleine Strecke vom Zuge nachge
zogen worden war, unter den Zug geworfen, überfahren und
vor dem die Strecke begehenden Weichenwärter etwa 20 Schritte
von der Tunnelmündung in dem linsseitigen Geleise todt auf
gefunden. Die zweite Instanz hat thatsächlich festgestellt, es sei
nicht erwiesen, daß Künzli vom Zuge abgesprungen sei; sie
führt aus, daß, wenn auch die beiden Kondukteure Röthlis
berger und Kaufmann in ihrer gerichtlichen Einvernahme dies
behaupten, sie dagegen in ihrer unmittelbar nach dem Unfalle
stattgehabten Einvernahme vor Bezirksamt sich nicht so bestimmt
ausgesprochen haben, so daß angenommen werden müsse, sie
haben nicht wirklich gesehen, daß Künzli vom Zuge abgesprungen
sei, sondern dies nur aus den Umständen gefolgert haben;
allein den Umständen nach sei die Annahme, Künzli habe einen
Mißtritt gethan und sei dadurch von der Stiege gefallen, eine
ebenso berechtigte. Künzli hinterläßt die am 7. März 1835 ge
borene Wittwe geb. Plüß, sowie neun in den Jahren 1858,
1860, 1863, 1865, 1867, 1869, 1872 1875 und 1879 ge
borene Kinder. Vor der ersten Instanz haben die, gänzlich ver
mögenslosen, Hinterlassenen des S. Künzli mit ihrer auf Art., 2
und 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestützten Klage eine Ent
schädigung von 10 000 Fr. samt Zins à 5 Prozent seit 30.
November 1879 eventuell eine angemessene jährliche Rente ge
fordert; die Beklagte hat die Klage grundsätzlich bestritten, weil
der Unfall durch eigenes Verschulden des Getödteten herbeige
führt worden sei; eventuell bezeichnet sie in ihrer Klagebeant
wortung eine Pauschalsummme von 7000 Fr. oder eine Rente
von 500 Fr. bis zum Tage, wo das jüngste Kind das sechs
sehnte Altersjahr zurückgelegt haben werde, als vollgenügende
Entschädigung. Der Vorderrichter ist davon ausgegangen, es
liege zwar allerdings ein Verschulden des Getödteten vor,
derselbe unbefugterweise und ohne dazu dienstlich genöthigt
sein, den Zug bestiegen habe und dort verblieben sei; allein es
treffe auch die Beklagte ein Verschulden, da die dem Künzli
vorgesetzten Angestellten auf denselben, da er im Spätdienste
noch unerfahren gewesen sei, ein wachsames Auge hätten haben
und ihn, sofern er auf dem Zuge nichts zu thun gehabt habe,
hätten zurückrufen sollen; gestützt auf diese Ausführungen ge
langt die zweite Instanz zu Zuspruch der reduzirten Entschädi
gung von 5000 Fr.
2. Da nicht bestritten ist, daß der Unfall beim Betriebe der
Eisenbahn der Beklagten sich ereignete, auch andere Befreiungs
gründe von der Haftpflicht nicht geltend gemacht worden sind,
so kann sich blos fragen, ob die von der Beklagten vorgeschützte
Einrede des eigenen Verschuldens des Verunglückten begründet
3. Als unmittelbare Ursache des Unfalles erscheint zweifellos
der Sturz des Verunglückten von der Wagentreppe, auf welcher
er beim Beginne des Manövers seine Aufstellung genommen
hatte. Sofern nun nachgewiesen wäre, daß dieser Sturz von
Künzli durch den Versuch, von dem in Bewegung befindlichen
Zuge abzuspringen, verurfacht worden sei, so wäre allerdings
die Einwendung des eigenen Verschuldens des Getödteten be
gründet. Denn das Abspringen von einem in voller Bewegung
befindlichen Eisenbahnzuge ist ja zweifellos, wie dem Verun
glückten als langjährigen Eisenbahnangestellten am wenigsten
entgehen konnte, ein mit unmittelbarer und dringender Gefahr
verbundenes Unternehmen, welches in der Regel, sofern nicht
etwa außerordentliche Verhältnisse auch ein so gefahrvolles
Wagniß als gerechtfertigt oder entschuldbar erscheinen lassen,
demjenigen, der es unternimmt, zum Verschulden angerechnet
werden muß; eine angebliche Uebung der Eisenbahnangestellten,
wonach auch das Abspringen von in voller Fahrt besindlichen
Zügen zulässig wäre, wie Kläger eine solche behaupten, besteht
gewiß nicht und ist jedenfalls von den Klägern durchaus nicht
erwiesen. Allein es ist nun eben nicht festgestellt, daß der Ver
unglückte vom Zuge abgesprungen sei, vielmehr stellt die zweite
Instanz ausdrücklich fest, daß der Beweis hiefür nicht erbracht
sei und an diese rein thatsächliche Feststellung ist das Bundes
gericht nach Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege ohne weiters gebunden, so daß deren
Richtigkeit von ihm nicht nachgeprüft und somit auf die vom
Anwalte der Beklagten dagegen im heutigen Vortrage erhobenen
Einwendungen nicht eingetreten werden kann.
4. Ebenso ist nicht festgestellt, daß Künzli durch unvorsich
tiges Verhalten an seinem Standorte (Unterlassung sich zu hal
ten u. s. f.) seinen Sturz von der Wagentreppe herbeigeführt
habe. Denn die Beklagte hat dies zwar wohl behauptet und
namentlich ausgeführt, der Verunglückte habe es unterlassen,
sich an den zur Sicherheit angebrachten Eisenstangen zu halten
u. s. w., worin ein Verschulden desselben liege, allein einen
Beweis für diese Behauptungen hat sie durchaus nicht erbracht
vielmehr muß nach den thatsächlichen Feststellungen des Vorder
richters offenbar angenommen werden, der Sturz des Verun
glückten von der Wagentreppe sei ohne nachweisliches Verschul
den desselben erfolgt und daher als ein zufälliges Ereigniß zu
betrachten.
Ist dies aber richtig, so erscheint die Einwendung des
eigenen Verschuldens des Verunglückten überhaupt als unbe
gründet. Wenn nämlich die Beklagte noch ausführt, daß schon
darin, daß der Verunglückte den Zug, auf dem er nichts zu
thun gehabt habe, bestiegen und dort, auch nach dem Geben des
Abfahrtssignals, zurückgeblieben sei, ein Verschulden liege und
daß dasselbe, da ja sonst der Unfall nicht eingetreten wäre, in
kausalem Zusammenhange mit demselben stehe, während dagegen
ein konkurrirendes Verschulden seitens der Beklagten nicht ge
geben sei, so ist zu bemerken: Es ist allerdings durchaus nicht
einzusehen, was der Verunglückte auf der Wagentreppe, auf der
er seinen Standort nahm, für das auszuführende Manöver
irgend hätte thun können; es ist im fernern der Beklagten
zuzugeben, daß ein von ihr zu vertretendes Verschulden ihrer
Angestellten nicht vorliegt; denn wenn der Vorderrichter in
dieser Richtung annimmt, ein solches Verschulden liege darin,
daß der Verunglückte nicht von seinem Standorte weggerufen
worden sei, so ist dem gewiß nicht beizupflichten. Denn dem
Leiter des Manöver war es ja, während die beiden Konduk
teure Röthlisberger und Kaufmann dem Künzli selbstverständ
lich keine Befehle ertheilen konnten, von seinem Standorte her,
den er instruktionsmäßig in der Weise nehmen mußte, daß er
das gesammte Manöver übersehen konnte, kaum möglich, den
Künzli zu sehen, und es kann demselben übrigens gewiß nicht
zugemuthet werden, bei einem so einfachen und gewöhnlichen
Manöver, jeden einzelnen Arbeiter besonders im Auge zu be
halten; speziell dem Verunglückten gegenüber lag ihm dies um
so weniger ob, als gar nicht erhellt, daß dieser überhaupt be
ordert gewesen wäre, bei dem fraglichen Manöver mitzuwirken.
Allein wenn dies auch richtig ist, wenn also auch der Beklag
ten ein Verschulden in keiner Weise zur Last fällt und der
Verunglückte die Wagentreppe bestieg und dort verweilte, ohne
daß dazu objektiv eine dienstliche Veranlassung vorlag, so kann
doch in letzterm Umstand keine die Haftpflicht der Beklagten
ausschließende Verschuldung des Verunglückten erblickt werden.
Denn: Das Besteigen der Wagentreppe und das Verweilen
auf derselben durch den Verunglückten ist nicht die unmittelbare
wirkende Ursache des Unfalles; allerdings brachte sich hiedurch
der Verunglückte in Berührung mit dem Eisenbahnbetriebe und
ermöglichte so das Eintreten des Unfalles; allein letzterer
wurde nicht unmittelbar dadurch, sondern durch den nach dem
oben ausgeführten als zufällig zu erachtenden Sturz des Künzli
von der Wagentreppe verursacht. Nun ist nach Art. 4 des eidg.
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, welcher die diesbezügliche über die
Auslegung des deutschen Reichshaftpflichtgesetzes bestehende Con
troverse löst (siehe die Motive zum Entwurfe des Bundesge
setzes im Beilageheft zur Zeitschrift für das gesammte Handels
recht, Band XIX, S. 149 u. ff. 226), in Fällen, wo der Unfall
nicht unmittelbar durch ein Verschulden des Verunglückten ver
ursacht ist, sich dagegen letzterer allerdings in unbefugter Weise
mit dem Eisenbahnbetriebe in Berührung gebracht und dadurch
den Unfall ermöglicht hat, die Entschädigungspflicht der Trans
portanstalt uur dann ausgeschlossen, wenn dem Verunglückten
eine verbrecherische oder unredliche Handlungsweise oder wis
sentliche Uebertretung polizeilicher Vorschriften zur Last fällt.
Hievon aber kann im vorliegenden Falle keine Rede sein.
Denn eine allgemeine polizeiliche Vorschrift, wonach dem Künzli
das Betreten der Wagentreppen und das Verbleiben auf den
selben während der Manöver untersagt gewesen wäre, hat die
Beklagte nicht angeführt, da sich die in dem Erlasse des Direk
toriums der Beklagten am 18. Mai 1878 über Anschläge be
treffend die Vollziehung des Bahnpolizeigesetzes enthaltenen
Verbote, auf Treppen, Plattformen u. s. w. der Wagen zu
verbleiben, offenbar nur auf das reisende Publikum, keines
wegs dagegen auf die Bahnangestellten beziehen; jedenfalls
aber liegt durchaus nicht vor, daß Künzli wissentlich gegen
scheint
eine solche Polizeivorschrift gehandelt hätte, vielmehr
derselbe, nach dem ganzen Sachverhalt, der Meinung gewesen
zu sein, daß er zu seiner Handlungsweise völlig befugt sei und
in seiner dienstlichen Pflicht handle; auch ist thatsächlich nicht
festgestellt, daß Künzli wissentlich, trotz des Abfahrtssignals, auf
welches hin er zweifellos den Zug zu verlassen hatte, auf dem
daß
selben verblieben sei; vielmehr erscheint als zweifellos,
Künzli, ebenso wie die beiden Kondukteure Röthlisberger und
Kaufmann das Abfahrtssignal entweder nicht hörte, oder nicht
gegen
richtig deutete, so daß ihm wissentliches Zuwiderhandeln
eine Polizeivorschrift oder ein Signal, beziehungsweise eine
spezielle Dienstweisung, nicht zur Last fällt.
6. Ist somit die Klage im Prinzipe begründet, so ist in
zu be
quantitativer Beziehung das kantonale Urtheil einfach
stätigen; denn die Beklagte, welche einzig das kantonale Urtheil
ansicht, hat in ihrer Klagebeantwortung vor erster Instanz even
tuell ausdrücklich eine den zweitinstanzlich gesprochenen Ent
schädigungsbetrag übersteigende Summe als angemessene Ent
schädigung anerkannt und kann nun hierauf offenbar nicht wie
der zurückkommen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
- Februar 1883 wird in allein Theilen bestätigt.