pflichtigen Verwandten mit der Vermögensherausgabe einver
standen. Beantragt werde
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Es möchte der Entscheid des größeren Bezirksrathes von
Uri vom 10. Januar 1883 aufgehoben und derselbe angewiesen
werden, der Frau Viktoria Bissig ihr in der Waisenlade
Unterschächen befindliches Vermögen aushändigen zu lassen und
der Rekurrentin das entrichtete Rekursgeld von 10 Fr. zurück
zuerstatten.
-
Es möchte gleichzeitig verfügt werden, daß inskünftig das
Eintreten in ein Begehren um Aushändigung des Vermögens
Selbstverwaltung nicht von der Avisation der Verwandtschaft ab
hängig gemacht werden könne.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der
größere Bezirksrath von Uri auf deren Abweisung an, indem
er ausführt, daß die angefochtene Entscheidung in keiner Weise
gegen das Bundesgesetz über die persönliche Handlungsfähigkeit,
welches über die Handlungsfähigkeit der Ehefrauen mit Aus
nahme der Handelsfrauen nichts bestimme, verstoße, und durch
das kantonale Recht gerechtfertigt sei. Auch das in dem kanto
nalen Gesetze begründete Verlangen, daß in derartigen Sachen
die steuerpflichtige Verwandtschaft benachrichtigt werden müsse, sei
bundesrechtlich vollkommen zulässig, da ja das Gesetz bezüglich des
Verfahrens in Bevogtigungs und Entvogtigungssachen ausdrück
lich das kantonale Recht vorbehalte.
D. In einer nachträglichen Eingabe sucht die Rekurrentin
durch Anführung einer Reihe von Beispielen zu zeigen, daß in
andern Fällen den Ehefrauen, bei Verhinderung des Ehemannes,
im Kanton Uri die freie Verwaltung ihres Vermögens und so
gar des Familienvermögens gestattet worden sei, ohne daß man
darin einen Verstoß gegen die Landesgesetze erblickt hätte, worauf
seitens des Bezirksrathes von Uri erwidert wird, daß derartige
Fälle allerdings vorgekommen seien, allein dieselben seien that
sächlich anders gestaltet gewesen als der vorliegende; es könne
nämlich zwar nicht bestritten werden, daß die Rekurrentin per
sönlich arbeitsam und haushälterisch sei, dagegen sei die Be
fürchtung begründet, daß ihr Vermögen, wenn es ihr heraus
gegeben würde, von ihrem Schwiegervater in kurzer Zeit durch
gebracht werden würde; auch haben nicht alle Verwandten dem
Begehren beigestimmt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Beschwerde gründet sich ausschließlich auf Verletzung
des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit
vom 22. Juni 1881.
-
Nun ist unbestritten, daß die Ehe der Rekurrentin noch zu
Recht besteht. Das citirte Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 aber
schreibt in Art. 7 ausdrücklich vor, daß die Handlungsfähigkeit
der Ehefrauen für die Dauer der Ehe (vorbehältlich der bundes
rechtlichen Bestimmungen über die Handelsfrauen) durch das
kantonale Recht bestimmt werde. Das kantonale Recht, nicht das
Bundesgesetz, bestimmt also darüber, ob und in welcher Weise
die Handlungsfähigkeit der Ehefrauen, speziell deren Dispositions
befugniß über ihr Vermögen, durch das eheliche Verhältniß be
schränkt werde. Das kantonale Recht, welches ja auch aus
schließlich die allfälligen Verwaltungs und Nutzungsrechte des
Ehemannes am Frauenvermögen und die Voraussetzungen der
Entziehung derselben u. s. w. regelt, bestimmt demnach selbst
verständlich auch darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen
der Ehefrau die freie Verwaltung ihres Vermögens dann zufalle,
wenn der Ehemann zu Ausübung der ehemännlichen Vormund
schaft oder zu Verwaltung des Frauenvermögens unfähig oder
daran verhindert ist. Die Weigerung der kantonalen Behörden,
der Rekurrentin die Verwaltung ihres Vermögens zu überlassen,
verstößt daher nicht gegen das, in dieser Richtung irgendwelche
Bestimmung nicht enthaltende, Bundesgesetz.
-
Ebenso ist klar, daß, da ja nach Art. 5 in fine des citirten
Bundesgesetzes die Ordnung des Entmündigungsverfahrens aus
schließlich der kantonalen Gesetzgebung zusteht, diese auch darüber
bestimmen kann, welche Personen in Entmündigungssachen zu
hören seien, namentlich also auch darüber, ob und in welcher
Ausdehnung den Verwandten des Entmündigten oder zu Ent
mündigenden zur Ansichtsäußerung und zu Stellung von Anträgen
Gelegenheit zu geben sei; es liegt somit auch in dem von den
kantonalen Behörden in casu beobachteten Verfahren kein Verstoß
gegen das Bundesgesetz.
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Liegt aber somit eine Verletzung des Bundesgesetzes be
treffend die persönliche Handlungsfähigkeit nicht vor, so ist der
Rekurs als unbegründet abzuweisen, denn die Nachprüfung der
Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes durch die kantonalen
Behörden steht dem Bundesgerichte, nach bekanntem Grundsatze,
nicht zu und dasselbe ist daher nicht befugt, zu untersuchen, ob
nach dem kantonalen Gesetzesrechte im vorliegenden Falle die
urnerischen Behörden der Rekurrentin die freie Verwaltung ihres
Vermögens hätten überlassen können oder sollen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.