Speed-limit signage between adjoining municipalities

BGE 88 IV 37Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV25 gen 1962Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Riedener brought a cassation appeal against a traffic conviction, arguing that a 60 km/h urban speed limit had to be signaled anew when it continued from one municipality into an adjoining one. The Federal Court held that the relevant federal decree requires the beginning and end of the speed restriction to be signaled, but does not require interruption and re-signaling at each municipal boundary where built-up areas adjoin. The court also rejected reliance on Art. 8 Abs. 1 BRB 1960, explaining that the rule serves to keep speed-limit stretches short, not to fragment continuous urban areas. The appeal was dismissed.

Massima Omnilex

Art. 1 BRB 1959; Art. 8 Abs. 1 BRB 1960; urban speed limits continuing across adjoining municipalities: the restriction need not be interrupted and separately re-signaled at the municipal boundary. The decisive criterion is whether the signal 'Höchstgeschwindigkeit' has been posted and not yet lifted by 'Ende der Höchstgeschwindigkeit'. Where two built-up areas adjoin, a continuous speed-limit section may be signaled for both municipalities; a repetition of signal No. 17 at the entrance of the second municipality is merely optional and depends on the competent traffic authority’s assessment (consid. 2). The purpose of the 1960 rule is to keep restricted stretches as short as possible, not to compel artificial segmentation of a continuous urban road section.

Testo completo

Urteilskopf

88 IV 37

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1962 i.S. Riedener gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Erwägungen

ab Seite 37

Aus den Erwägungen:

Art. 1 des Bundesratsbeschlusses über die Höchstgeschwindigkeit der Motorfahrzeuge vom 8. Mai 1959 (BRB 1959; AS 1959, 445), teilweise abgeändert durch Bundesratsbeschluss vom 24. Mai 1960 (BRB 1960; AS 1960, 482), bestimmt, dass die Höchstgeschwindigkeit für Motorfahrzeuge in den Ortschaften 60 km/Std. beträgt, wenn nicht auf bestimmten Strecken eine andere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist (Abs. 1), und dass Beginn und Ende der Innerorts-Höchstgeschwindigkeit auf den Hauptstrassen mit Vortrittsrecht und auf wichtigern Nebenstrassen durch die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (Nr. 17 der Verordnung über die Strassensignalisation) und "Ende der Höchstgeschwindigkeit" angezeigt werden (Abs. 2).

Beginn und Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung in Ortschaften werden demnach nicht durch die Ortschaftstafeln, sondern durch besondere Beschränkungssignale angegeben. Die Ortschaftstafeln wurden hiezu nur vorübergehend verwendet (Art. 1 Abs. 2 BRB 1959). Anders als Art. 16 des Bundesratsbeschlusses vom 3. März 1953 über die Einführung neuer Strassensignale (vgl. BGE 84 IV 53) schreibt die neue Bestimmung auch ausdrücklich vor, dass sowohl der Beginn wie das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung zu signalisieren sind.

Das will indes nicht heissen, dass Beginn und Ende einer Höchstgeschwindigkeitsstrecke, die sich über das Gebiet zweier aneinander grenzender Ortschaften hinzieht, zwischen den beiden Ortschaften neu signalisiert werden müssten. Wohl ist in Art. 1 BRB 1959 nur von der Höchstgeschwindigkeit in den Ortschaften die Rede; dies besagt jedoch bloss, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nur in den Ortschaften gilt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber nicht auch, dass die Beschränkung ausgangs einer Ortschaft in jedem Falle ende und in der nächsten selbst dann neu bestimmt und signalisiert werden müsse, wenn die der Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegenden Strecken beider Ortschaften einander ablösen. Wo zwei Ortschaften durch Siedlungen derart miteinander verbunden sind, dass einer dichtbebauten Zone der einen unmittelbar eine solche der andern folgt, ist übrigens auch vom Gesichtspunkt einer vernünftigen Verkehrsregelung nicht einzusehen, warum die Geschwindigkeitsgrenze nicht gleichzeitig für beide Ortschaften sollte signalisiert werden können. Ein Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" zwischen solchen Ortschaften aufzustellen, dürfte von vorneherein ausser Betracht fallen, weil dieses nach Art. 8 Abs. 3 BRB 1959 nur vor Strecken angebracht wird, für die weder die Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 1 des Beschlusses noch eine von den zuständigen Behörden verfügte Geschwindigkeitsgrenze gilt. In einem solchen Falle kann es höchstens darum gehen, das Signal Nr. 17 eingangs der zweiten Ortschaft zu wiederholen. Wo sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung über mehrere Ortschaften erstreckt, also eine längere Höchstgeschwindigkeitsstrecke in Frage steht, kann dies unter Umständen angezeigt sein, um den Motorfahrzeugführer, namentlich den ortsunkundigen, vor Unsicherheit und voreiligen Schlüssen zu bewahren; an der grundsätzlichen Regelung, wonach eine einmal signalisierte Geschwindigkeitsgrenze solange nicht überschritten werden darf, als sie nicht durch das Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" aufgehoben ist, würde jedoch auch dadurch nichts geändert.

Dagegen vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 BRB 1960 nicht aufzukommen. Wohl sind nach dieser Vorschrift die Signale "Höchstgeschwindigkeit" und "Ende der Höchstgeschwindigkeit" unmittelbar beim Beginn und Ende des dichtbebauten Ortschaftsgebietes anzubringen, um die Höchstgeschwindigkeitsstrecken möglichst kurz zu halten. Der Sinn der Bestimmung kann indes nicht der sein, Höchstgeschwindigkeitsstrecken zweier Ortschaften selbst dann getrennt mit den fraglichen Beschränkungssignalen zu versehen, wenn sie einander ablösen. Ebensowenig ist es geboten, eine Strecke, die zunächst durch dichtbesiedeltes, dann aber vorübergehend durch dünnbebautes Ortschaftsgebiet führt, für letzteres von der Geschwindigkeitsbeschränkung auszunehmen, ganz abgesehen davon, dass dies angesichts der in Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BRB 1959 enthaltenen Vorschrift schwerlich zu bewerkstelligen wäre und zu einer unerwünschten Häufung von Signalen führen müsste. Hier wie dort kann es sich vielmehr bloss fragen, ob eine Wiederholung des Signals Nr. 17 angezeigt erscheint. Darüber zu entscheiden, muss den für die Strassensignalisation zuständigen Behörden anheimgestellt bleiben.

Parole chiave

traffic signagespeed limitmunicipal boundaryurban areacassation appealroad traffic

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether an inner-city speed limit must be newly signaled when the restricted road section continues from one adjoining municipality into the next.

Decisione estratta

No. A speed limit once signaled remains in force until it is lifted by the 'end of speed limit' sign; where two built-up areas adjoin, the limit may be signaled continuously across both municipalities.

Motivazione estratta

Art. 1 BRB 1959 requires the beginning and end of the urban speed limit to be signaled, but this does not imply that the restriction must terminate at the boundary of one municipality and be reintroduced in the next. For adjoining settlements, a repeated start sign may be useful, but the authorities decide whether such repetition is advisable.

Questione giuridica chiave

Whether Art. 8 Abs. 1 BRB 1960 requires separate speed-limit signals for each municipality even when the urban areas directly follow each other.

Decisione estratta

No. The provision aims to keep speed-limit sections as short as possible, not to require artificial separation of continuous built-up stretches.

Motivazione estratta

The court held that the purpose of Art. 8 Abs. 1 BRB 1960 is not to interrupt a continuous speed-restricted section merely because it crosses from one municipality into another; otherwise unnecessary signal proliferation would result.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.