Public-law corporation may file constitutional complaint in debt enforcement

BGE 88 I 107Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I20 giu 1962Granted

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that an AHV compensation fund, although a public-law corporation performing statutory public tasks, may file a constitutional complaint when it is affected in the same way as a private creditor. In debt enforcement proceedings for unpaid contributions, the fund exercises claims and enforcement rights comparable to those of a private party. The refusal of definitive legal opening therefore affects it like a private person, so the complaint is admissible. The Court accordingly entered on the complaint.

Massima Omnilex

Art. 113 Ziff. 3 BV, Art. 88 OG; standing of public-law corporations to lodge a constitutional complaint. Public-law bodies may invoke the staatsrechtliche Beschwerde only when the impugned act affects them in the same manner as a private person, or when they defend their autonomy as bearer of public power. An AHV compensation fund, although vested with legal personality and charged with public tasks under Art. 53 ff., 56 Abs. 3 and 63 AHVG, acts in debt-enforcement proceedings for collection of contributions as a creditor under private-law conditions; the refusal of definitive legal opening therefore constitutes a grievance equivalent to that of a private enforcement creditor (consid. 1).

Testo completo

Urteilskopf

88 I 107

  1. Auszug aus dem Urteil vom 20. Juni 1962 i.S. AHV-Ausgleichskasse "Musik und Radio" gegen H. A. G. und Rekursrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen.

Erwägungen

ab Seite 108

Aus den Erwägungen:

Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach der Umschreibung ihrer Voraussetzungen in Verfassung (Art. 113 Ziff. 3 BV) und Gesetz (Art. 88 OG) ein Rechtsbehelf zum Schutze der natürlichen und juristischen Personen gegen Übergriffe der öffentlichen Gewalt und kann daher nicht dazu benutzt werden, um umgekehrt Entscheidungen anzufechten, die gegen den Inhaber dieser Gewalt ergangen sind. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch für Gemeinden und staatliche oder kommunale Behörden, wenn sie als Inhaber staatlicher Gewalt handeln. Sie sind zur staatsrechtlichen Beschwerde zwar legitimiert, wenn ein Erlass oder ein Entscheid sie in gleicher Weise trifft wie eine Privatperson. Als Trägerin öffentlicher Gewalt dagegen steht der Gemeinde das Beschwerderecht nur zu, wenn sie ihre Autonomie, ihren eigenen selbständigen Wirkungskreis gegenüber dem Staat als dem übergeordneten Träger öffentlicher Gewalt verteidigen will (BGE 87 I 214 Erw. 2 mit Verweisungen). Diese Grundsätze gelten auch für öffentlichrechtliche Körperschaften, die einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgen und eine Aufgabe erfüllen, die eigentlich dem Staat obliegen würde, deren Verfolgung er aber ganz oder zum Teil den betreffenden Körperschaften übertragen hat; denn sie sind wie ein Staatsorgan mit staatlicher Gewalt ausgestattet und üben öffentliche Befugnisse aus (BGE 83 I 269 E. 2).

Die Beschwerdeführerin ist eine Verbandsausgleichskasse im Sinne von Art. 53 ff. AHVG. Ihr Kassenreglement ist gemäss Art. 56 Abs. 3 AHVG und Art. 100 AHVV vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden,womit sie das Recht der Persönlichkeit erlangt hat. Sie hat die in Art. 63 AHVG genannten öffentlichen Aufgaben zu erfüllen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht ihr die staatsrechtliche Beschwerde nach dem Gesagten unter den gegebenen Umständen nur dann zu, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid in gleicher Weise betroffen wird wie eine Privatperson. Diese Voraussetzung erachtet die Rechtsprechung unter anderem als erfüllt, wenn die Befugnisse und Pflichten des Gemeinwesens als Eigentümer seines Finanz- oder Verwaltungsvermögens oder sein Eigentumsrecht daran in Frage gestellt sind (vgl. nicht veröffentlichte Urteile vom 3. Juli 1947 i.S. Einwohnergemeinde Luzern, Erw. 1, vom 13. November 1947 i.S. Einwohnergemeinde Liestal, Erw. 2, und vom 29. Juni 1960 i.S. Gemeinde Küblis, Erw. 1). Zu den Aufgaben der Verbandsausgleichskassen wie der Ausgleichskassen überhaupt gehört der Bezug der Beiträge und damit auch die Durchführung des Betreibungsverfahrens gegen säumige Beitragspflichtige (Art. 63 lit. e AHVG). In diesem Vollstreckungsverfahren tritt die Kasse dem Schuldner in gleicher Weise gegenüber wie ein privater Betreibungsgläubiger; sie hat die nämlichen Rechte und Pflichten wie er und wird demgemäss durch die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung nicht anders betroffen als ein Privater. Sie kann demzufolge wie ein solcher gegen einen derartigen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde erheben. (Aus den selben Gründen hat das Bundesgericht in BGE 79 I 329 Erw. 1 die Schweiz. Verrechnungsstelle zur staatsrechtlichen Beschwerde zugelassen gegen die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung in einer Betreibung wegen Beiträgen, die auf Grund von Clearing- und Verrechnungsabkommen an die Schweiz. Nationalbank einzuzahlen waren.) Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

Parole chiave

constitutional complaintstandingpublic-law corporationdebt enforcementdefinitive legal openingautonomycreditor equality

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Questione giuridica chiave

Whether a public-law AHV compensation fund is entitled to file a constitutional complaint against a decision in debt enforcement proceedings.

Decisione estratta

The complaint is admissible because, in debt enforcement, the fund acts like a private creditor and is affected in the same way as a private person by the refusal of definitive release.

Motivazione estratta

Constitutional complaint protects persons against state power. Public-law bodies may invoke it only when affected like private persons or when defending autonomy. Although the fund performs public tasks and has legal personality, it collects contributions through enforcement proceedings and stands toward the debtor like any private enforcement creditor.

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