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BGE 87 I 374 ΓÇó Insufficient constitutional complaint reasoning against dual grounds
BGE 87 I 374Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I22 nov 1961Inadmissible
The complainant challenged a tax appeal decision of the Obwalden Tax Appeal Commission that was based on two independent reasons. The Federal Court held that, under Art. 90(1)(b) OG, a constitutional complaint must explain why both grounds are arbitrary when the decision rests on alternative independent reasons. Because the complaint addressed only the first ground and remained silent on the second, it did not meet the reasoning requirements. The complaint was therefore inadmissible.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Willkürrüge gegen Entscheid mit zwei selbständigen Begründungen; ist ein angefochtener Entscheid auf mehrere selbständige Motive gestützt, so ist die staatsrechtliche Beschwerde nur hinreichend begründet, wenn sie die Verfassungswidrigkeit jeder einzelnen tragenden Erwägung dartut. Erweist sich auch nur eine selbständige Begründung als haltbar, bleibt der Entscheid bestehen. Die Beschwerdeschrift hat daher die Willkür sämtlicher selbständigen Begründungen zu rügen; genügt sie dieser Pflicht nicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Erw. 1).
87 I 374
ab Seite 375
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sei. Beruht ein Urteil, wie dasjenige der Steuerrekurskommission, auf zwei selbständigen Begründungen, so verstösst es nur dann gegen Art. 4 BV, wenn beide Begründungen willkürlich sind; erweist sich hingegen selbst nur eine der Begründungen als frei von Willkür, so ist es auch der Entscheid als solcher. Um im Sinne des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die Verfassungswidrigkeit des Entscheids aufzuzeigen, muss die Beschwerdeschrift demzufolge die Willkürlichkeit beider Begründungen dartun (ASA 28 S. 175 mit Verweisungen; nicht veröffentlichtes Urteil vom 5. Oktober 1960 i.S. Imboden, Erw. 2 c; BIRCHMEIER, Handbuch, S. 391 oben).
Die vorliegende Beschwerdeschrift wird diesem Erfordernis nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich wohl mit der ersten, nicht jedoch mit der zweiten von der Steuerrekurskommission gegebenen Begründung auseinander. Mangels einer den Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.