Federal venue request inadmissible until inter-cantonal consultation

BGE 86 IV 132Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV28 giu 1960Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Hufschmid asked the Federal Court's Accusation Chamber to order Nidwalden to hear his complaint against Stähelin for false accusation or to designate the competent canton. The Chamber held that Hufschmid, as complainant, could not yet request federal venue determination because no negative competence conflict existed: only Nidwalden had declined jurisdiction, while Aargau and Solothurn had not yet addressed competence. However, since false accusation is an ex officio offence, Nidwalden should not have simply declined the complaint. It had to open an inter-cantonal consultation and, if necessary, later refer the venue question to the Federal Court ex officio.

Massima Omnilex

Art. 264 BStP; determination of venue in inter-cantonal criminal matters; standing of the complainant and duty of the first authority seized. A complainant may petition the Federal Court's Accusation Chamber to determine venue only when a negative conflict of jurisdiction exists between cantonal authorities that have actually declined competence. If only one canton has refused to act, the complainant lacks standing. By contrast, where an officio offence is reported, the authority first seized may not merely decline jurisdiction; in view of Art. 352 StGB and the duty to ensure prosecution at the proper venue, it must open an exchange of views with the potentially competent cantons and, failing agreement, the conflict is to be submitted ex officio to the Accusation Chamber (consid. 1-2).

Testo completo

Urteilskopf

86 IV 132

  1. Entscheid der Anklagekammer vom 28. Juni 1960 i.S. Hufschmid gegen Verhöramt Nidwalden, sowie Staatsanwaltschaften der Kantone Solothurn und Aargau.

Sachverhalt

ab Seite 133

A.- Stähelin reichte Ende 1956 beim Polizeikommando in Aarau und im Frühling 1960 beim Polizeiposten Trimbach (SO) gegen Hufschmid Strafanzeigen ein. Mit der ersten bezichtigte er ihn des Betruges, mit der zweiten des Diebstahls. Da Stähelin als Tatorte Stansstad und Ennetbürgen angab, wurden die Anzeigen an das Verhöramt Nidwalden weiter geleitet, das daraufhin im Jahre 1956 gegen Hufschmid eine Strafuntersuchung wegen Betruges durchführte und im Jahre 1960 ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls einleitete.

Am 15. Juni 1960 verzeigte Hufschmid seinerseits Stähelin beim Verhöramt Nidwalden wegen falscher Anschuldigung. Zur Begründung machte er geltend, Stähelin habe ihn durch die in Aarau und Trimbach eingereichten Strafanzeigen wider besseres Wissen des Betruges bzw. des Diebstahls beschuldigt.

B.- Das Verhöramt Nidwalden wies am 20. Juni 1960 die von Hufschmid erhobene Strafklage von der Hand, weil es die örtliche Zuständigkeit der nidwaldnischen Behörden verneinte; Stähelin habe die Anzeigen, derentwegen ihn Hufschmid der falschen Anschuldigung bezichtige, in Aarau und Trimbach eingereicht, weshalb er wegen des allenfalls dadurch verübten Verbrechens des Art. 303 StGB durch die aargauischen bzw. die solothurnischen Behörden zu verfolgen sei.

C.- Mit Eingabe vom 24. Juni 1960 stellt Hufschmid bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes das Gesuch, das Verhöramt Nidwalden sei anzuweisen, die gegen Stähelin erhobene Strafklage wegen falscher Anschuldigung an die Hand zu nehmen; eventuell habe die Anklagekammer festzustellen, welcher der Kantone Nidwalden, Aargau und Solothurn mit der Sache zu befassen sei.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1.a) Durch Verfügung vom 20. Juni 1960 wies das Verhöramt des Kantons Nidwalden die Strafklage, die Hufschmid bei ihm gegen Stähelin erhoben hatte, von der Hand, weil es die örtliche Zuständigkeit der nidwaldnischen Behörden verneinte. In einem solchen Falle ist nach der durchBGE 78 IV 250Erw. 2 eingeleiteten Rechtsprechung auch der Antragsteller berechtigt, wegen des Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bundesgerichtes anzurufen, obwohl Art. 264 BStP dieses Recht nur dem Beschuldigten einräumt. Hufschmid ist jedoch nicht Antragsteller; das Verbrechen (falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB), das er Stähelin vorwirft, ist Offizialdelikt.

b) Als Anzeiger wäre Hufschmid nach feststehender Rechtsprechung nur dann berechtigt, die Anklagekammer des Bundesgerichtes um Bestimmung des Gerichtsstandes anzugehen, wenn ein negativer Kompetenzkonflikt unter Behörden verschiedener Kantone bestände (BGE 71 IV 58;BGE 73 IV 62Erw. 1;BGE 78 IV 248ff.). Diese Voraussetzung ist - jedenfalls zur Zeit - nicht erfüllt. Von den Kantonen, die auf Grund der in der Strafanzeige gemachten Angaben für die Verfolgung und Beurteilung des Stähelin allenfalls in Betracht kommen, hat bisher einzig Nidwalden zur Frage des Gerichtsstandes Stellung genommen. Die Behörden der Kantone Aargau und Solothurn, die Hufschmid neben Nidwalden als zur Anhandnahme der Untersuchung berechtigt und verpflichtet erachtet, sind weder durch den Anzeiger noch durch das Verhöramt Nidwalden veranlasst worden, sich darüber auszusprechen, ob sie sich in diesem Falle als zuständig erachten.

c) Dem Begehren, es sei der zur Verfolgung und Beurteilung Stähelins zuständige Kanton zu bezeichnen, ist daher, weil Hufschmid (wenigstens vorderhand) die Berechtigung zur Anrufung der Anklagekammer fehlt, keine Folge zu geben.

  1. Damit kann es indessen nicht sein Bewenden haben. Da Stähelin ein Offizialdelikt vorgeworfen wird und das Verhöramt Nidwalden die Anschuldigung offenbar nicht von vorneherein als unbegründet hielt, hätte es sich nicht darauf beschränken dürfen, die Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand zu weisen. In einem solchen Falle hat die Strafbehörde, bei der die Anzeige eingereicht wird, dem Offizialcharakter des in Frage stehenden Deliktes und der interkantonalen Rechtshilfepflicht in eidgenössischen Strafsachen (Art. 352 StGB) dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die Sache, zu deren Anhandnahme sie sich für unzuständig hält, von Amtes wegen an die Behörden des nach ihrer Ansicht zuständigen Kantons weist. Denn es ist dafür zu sorgen, dass Offizialdelikte auch wirklich (am zuständigen Orte) verfolgt werden (BGE 78 IV 250). Richtigerweise hätte das Verhöramt Nidwalden vorerst von der Ausfällung eines Unzuständigkeitsentscheides überhaupt absehen und einen Meinungsaustausch mit den Behörden der als zuständig in Betracht kommenden andern Kantone eröffnen sollen (PANCHAUD, Le For de l'action pénale, in JdT 1959 S. 71 f.). Hätte sich hierbei keine Einigung erzielen lassen, so wäre der Konflikt von Amtes wegen der Anklagekammer des Bundesgerichtes zu unterbreiten gewesen (BGE 71 IV 58Erw. 1;BGE 78 IV 248 Erw. 1; BGE 83 IV 116), was keine förmliche Entscheidung der kantonalen Behörden voraussetzt (BGE 78 IV 250Erw. 1).

Dieser Meinungsaustausch ist noch nachzuholen. Führt er dazu, dass neben dem Verhöramt Nidwalden auch die Kantone Aargau und Solothurn die Zuständigkeit ablehnen, so ist, wie erwähnt, nach Art. 264 BStP von Amtes wegen die Anklagekammer des Bundesgerichtes um Bestimmung des Gerichtsstandes anzugehen. Das gleiche Begehren kann nach dem oben in Erwägung 1 lit. b Gesagten auch der Anzeiger stellen, wenn keiner der Kantone, deren Zuständigkeit in Betracht fällt, die Sache an die Hand nehmen will.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:

  1. Auf das Gesuch wird zur Zeit nicht eingetreten.

  2. Das Verhöramt Nidwalden wird angewiesen, über die Frage, in welchem Kanton Stähelin für die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen sei, mit den Staatsanwaltschaften der Kantone Aargau und Solothurn einen Meinungsaustausch zu eröffnen.

Parole chiave

venuejurisdictionnegative competence conflictex officio offenceinter-cantonal cooperationcomplaint standing

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether Hufschmid could immediately seize the Federal Court's Accusation Chamber to determine the competent canton for prosecution of Stähelin.

Decisione estratta

Not at this stage; as complainant he lacked standing because no negative competence conflict among the potentially competent cantons had yet arisen.

Motivazione estratta

For an informant, federal venue determination is available only when several cantonal authorities have actually declined jurisdiction. Here only Nidwalden had spoken; Aargau and Solothurn had not yet taken a position.

Questione giuridica chiave

Whether Nidwalden could simply decline the complaint or had to coordinate with the other potentially competent cantons.

Decisione estratta

Nidwalden should not have stopped at declaring itself incompetent; it had to open an inter-cantonal exchange and, if no agreement was reached, refer the matter ex officio.

Motivazione estratta

Because false accusation is an offence prosecuted ex officio, and inter-cantonal judicial assistance requires ensuring prosecution at the proper venue, the first authority seized must coordinate with the other potentially competent cantons.

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