Seizure exemption for washing machine as necessary household equipment

BGE 86 III 6Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume III20 gen 1960Granted

Sintesi

The Federal Supreme Court held that, under Art. 92 No. 1 SchKG in its amended version, necessary laundry facilities may count as indispensable household equipment. Because the separated wife’s household had no laundry room or adequate laundry appliances and the bathtub was not a suitable substitute, the seized washing machine was protected. The creditor could not rely on a hypothetical replacement with a wash tub to uphold the seizure. The complaint was therefore upheld and the seizure set aside.

Regest

Art. 92 No. 1 SchKG; exemption from seizure of household equipment; laundry facilities as indispensable household equipment. The protection of indispensable household equipment extends, after the 1949 amendment, beyond the most basic items and may include the necessary means for washing clothes. Where the debtor’s household lacks adequate laundry facilities supplied by the landlord or otherwise available, a washing machine or equivalent installation is covered by the exemption. A bathtub is not a suitable substitute if its use would be impractical or cause excessive wear. The creditor cannot circumvent the exemption by proposing an exchange for a less adequate device once the seized object is itself indispensable (consid. 1).

Testo completo

Urteilskopf

86 III 6

  1. Auszug aus dem Entscheid vom 20. Januar 1960 i.S. Zumstein.

Sachverhalt

ab Seite 6

Aus dem Tatbestand:

Das Betreibungsamt Olten-Gösgen pfändete eine Waschmaschine, geschätzt auf Fr. 620.--. Dieses Gerät befindet sich in der Wohnung, welche die vom Schuldner getrennt lebende Ehefrau benutzt. In dieser Wohnung leben ferner drei Söhne. Die Ehefrau des Schuldners besorgt auch die Wäsche des auswärts in der Lehre befindlichen vierten Sohnes. Es steht keine Waschküche zur Verfügung, noch gehören zur Wohnung Vorrichtungen zur Besorgung der Wäsche (Waschhafen, Auswinde usw.). Dagegen ist ein Badzimmer vorhanden, in dem die Waschmaschine mit Handmange und eingebauter Heizung als einziges Waschgerät untergebracht ist.

Über die Pfändung dieser Sache beschwerte sich die Ehefrau des Schuldners bei der kantonalen Aufsichtsbehörde ohne Erfolg. Mit vorliegendem Rekurs hält sie an der Beschwerde fest.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

... Die Beschwerde erweist sich entgegen dem angefochtenen Entscheid als begründet. Zu den dem Schuldner und seiner Familie unentbehrlichen Hausgeräten im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG (in der Fassung der Gesetzesnovelle vom 28. September 1949; danach fallen nicht nur "die notwendigsten Hausgeräte" in Betracht, wie sie die Vorinstanz gemäss der frühern Ziff. 2 des Art. 92 allein berücksichtigen zu dürfen glaubt) gehören auch die notwendigen Vorrichtungen zum Besorgen der Wäsche. Sie spielen allerdings für die Anwendung von Art. 92 SchKG keine Rolle, wenn der Schuldner kraft Wohnungsmiete dem Vermieter gehörende ausreichende Vorrichtungen benutzen kann. Wo dies aber, wie im vorliegenden Falle, nicht zutrifft, ist der Schuldner, und daher auch seine Familie, auf eine eigene Einrichtung zum Waschen angewiesen, die dem Schutze des Art. 92 Ziff. 1 SchKG untersteht. Er kann nicht darauf verwiesen werden, dafür die Badwanne zu verwenden, die sich dazu nicht eignet und bei solcher Verwendung übermässig abgenützt würde, was der Vermieter nicht zu dulden braucht. Daher erscheint ein Waschhafen mit Zubehör (Heizung usw.) oder eine Waschmaschine als unentbehrlich. Ob die Wohnung der Rekurrentin für eine Einrichtung der erstern Art genügend Raum böte, ist nicht abgeklärt. Das nach ihren Angaben enge, zudem das Klosett enthaltende Badzimmer käme dafür kaum in Betracht. Wie es sich mit dem verfügbaren Waschraum verhält, kann indessen offen bleiben. Ein Waschhafen ist tatsächlich nicht vorhanden, und dem Gläubiger könnte unter den vorliegenden Umständen nicht gestattet werden, einen solchen als Ersatz anzubieten, um die Waschmaschine pfänden lassen zu können. Bisher hatte er gar keine Veranlassung, ein solches Angebot zu machen, da die Waschmaschine ja ohnedies (wie dargetan, zu Unrecht) gepfändet wurde. Es ist ihm aber ein Anspruch auf Auswechslung überhaupt abzusprechen, da man es mit einer dem Familienbedarf angepassten kleinen und nicht luxuriös ausgestatteten Waschmaschine zu tun hat, deren Wert nicht in offensichtlichem Missverhältnis zum Wert einer nicht maschinellen Waschvorrichtung steht (BGE 56 III 198, BGE 82 III 153 /54).

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