Deadline for spouse’s attachment objection runs from first attachment

BGE 85 III 169Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume III19 ott 1959Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Rosa Fritschi attempted to join an attachment in enforcement proceedings after the enforcement office had notified her of the attachment. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that the 40-day period under Art. 111 SchKG begins with the execution of the first attachment that opens the attachment group, not with the office’s notice to the spouse. Because the declaration was filed only on 1959-06-18, more than 40 days after the first attachment on 1959-05-06, it was untimely. The complaint was dismissed.

Massima Omnilex

Art. 110, 111 SchKG; Beginn der 40-tägigen Frist für den Anschluss an eine Pfändung durch Ehegatten oder andere privilegierte Gläubiger. Die Frist läuft bundesrechtlich von der Vollziehung der die Pfändungsgruppe begründenden ersten Pfändung an; auf die betreibungsamtliche Anzeige an den Anschlussberechtigten kommt es nicht an. Eine Benachrichtigungspflicht des Betreibungsamtes ist bundesrechtlich nicht vorausgesetzt und kann den Fristbeginn nicht hinausschieben. Kantonale Vorschriften, welche den Beginn an die Anzeige knüpfen, widersprechen dem Bundesrecht. Maßgebend ist allein der Eingang der Anschlusserklärung bzw. ihre Aufgabe zur Post innerhalb der gesetzlichen Frist (consid. 1).

Testo completo

Urteilskopf

85 III 169

  1. Entscheid vom 19. Oktober 1959 i.S. Fritschi.

Sachverhalt

ab Seite 169

A.- An die am 6. Mai 1959 vom Betreibungsamt Steinmaur vollzogene Pfändung in der Betreibung Nr. 445 gegen O. Fritschi schlossen sich gemäss Art. 110 SchKG andere Betreibungen an, und es kam daher zu Ergänzungspfändungen. Der Betreibungsbeamte übergab am 7. Juni 1959 (Sonntag) dem Schuldner die Pfändungsurkunde (gegen eine auf den 8. Juni datierte Empfangsbescheinigung) und zeigte gleichen Tages dessen Ehefrau Rosa Fritschi mittels des fakultativen Formulars Nr. 2 die Pfändung an. Als Endtermin für eine allfällige Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG setzte er den 14. Juni 1959 ein. Frau Fritschi will das Formular jedoch ungelesen beiseite gelegt haben. Mit Brief vom 18. Juni 1959 an das Betreibungsamt erklärte sie, sich mit ihrer Frauengutsforderung von Fr. 4550.-- der Pfändung anschliessen zu wollen.

B.- Das Betreibungsamt wies diese Anschlusserklärung als verspätet zurück. Die Beschwerde der Frau Fritschi hatte in beiden kantonalen Instanzen keinen Erfolg.

C.- Mit vorliegendem Rekurs gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 30. September 1959 hält Frau Fritschi an der Beschwerde fest.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Ein privilegiertes Recht zum Anschluss an eine Pfändung, nämlich auch ohne vorgängige Betreibung, steht nach Art. 111 SchKG insbesondere der Ehefrau des Schuldners zu. Dieses Recht kann "während einer Frist von 40 Tagen" ausgeübt werden. Der Beginn der Frist ist in Art. 111 nicht ausdrücklich festgelegt; doch ergibt sich aus Art. 110, an den sich Art. 111 anlehnt, dass hier wie dort eine vom Vollzug der (ersten, die Gruppe einleitenden) Pfändung laufende Frist zur Verfügung steht. Somit hat das Betreibungsamt die von einer sich auf Art. 111 berufenden Person abgegebene Anschlusserklärung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie binnen 40 Tagen seit dem Vollzug jener die Pfändungsgruppe einleitenden Hauptpfändung erfolgt, sei es unmittelbar durch Einreichung beim Amte oder durch Postaufgabe (Art. 32 SchKG). Im vorliegenden Falle lief diese vom 6. Mai 1959 an zu berechnende Frist am 15. Juni 1959 ab. Die Anschlusserklärung vom 18. Juni war somit verspätet, wie die Vorinstanz richtig entschieden hat. Die von ihr sorgfältig durchgeführte Untersuchung hatte ergeben, dass nicht etwa anlässlich der Anzeige der Pfändung an die Rekurrentin, am 7. Juni, oder sonstwann in der Zwischenzeit, eine mündliche Erklärung des Anschlusses abgegeben worden war.

Auf den Zeitpunkt der Anzeige der Pfändung an die Ehefrau des Schuldners, wofür das fakultative Formular Nr. 2 zur Verfügung steht, kommt es für die Fristberechnung nicht an. Das SchKG will, wie dargetan, nur diejenigen Anschlusserklärungen gemäss Art. 111 berücksichtigt wissen, die binnen 40 Tagen seit der für die Bildung der Gruppe grundlegenden ersten Pfändung eingehen bzw. zur Post gegeben werden. Diese Ordnung des Pfändungsanschlusses nimmt keine Rücksicht darauf, ob und wann die einzelnen nach Art. 111 anschlussberechtigten Personen von der Pfändung Kenntnis erhalten. Das Bundesrecht schreibt im übrigen eine Benachrichtigung dieser Personen durch das Betreibungsamt gar nicht vor. Es verpönt sie freilich nicht, weshalb denn auch das fakultative Formular Nr. 2 aufgestellt wurde, das die Betreibungsämter von sich aus oder infolge einer durch kantonale Vorschrift festgesetzten Benachrichtigungspflicht verwenden können. Unzulässig, weil dem bundesrechtlich auf den Tag des Vollzuges der Hauptpfändung bestimmten Fristbeginn widersprechend, wäre aber eine kantonale Norm, wonach die Frist von 40 Tagen erst von der betreibungsamtlichen Anzeige an die anschlussberechtigten Personen an zu laufen hätte. Deshalb geht auch der im Rekurs angerufene Entscheid der aargauischen Aufsichtsbehörde fehl (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide 1950 Nr. 24 S. 84 ff.), soweit er dem in § 57 Abs. 2 des kantonalen EG zum SchKG enthaltenen Gebot ("Der Betreibungsbeamte hat die Ehefrau des Schuldners auf diese Bestimmungen des Art. 111 des Bundesgesetzes aufmerksam zu machen") einen Einfluss auf den Beginn der in Frage stehenden Frist zuschreibt. Mit Recht hat die Vorinstanz den entsprechenden zürcherischen Vorschriften (§§ 120 und 122 des EG zum ZGB und Nr. 193 der obergerichtlichen Anweisung vom 11. Februar 1952 zum SchKG und zum Gebührentarif) keine derartige Bedeutung zuerkannt. Lehre und Rechtsprechung sind denn auch darüber einig, dass Anschlussbegehren im Sinne von Art. 111 SchKG nur binnen der ein- für allemal von der grundlegenden Pfändung an laufenden Frist angebracht werden können, gleichgültig ob der einzelne Anschlussberechtigte überhaupt während dieser Frist von der Pfändung Kenntnis erhält (JAEGER und JAEGER-DAENIKER, N. 5 zu Art. 111 SchKG; BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 413; FRITZSCHE, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung I S. 224; G. OTT, Die privilegierte Anschlusspfändung des Ehegatten..., ZSR NF 37 S. 311 ff.; J. RAGGENBASS, Die privilegierte Anschlusspfändung..., S. 16 oben und 87 ff., BGE 27 I 545= Sep.-Ausg. 4, S. 183, BGE 38 I 241= Sep.-Ausg. 15 S. 52 und seither ständig). Dementsprechend wird der Berechtigte laut dem vorgedruckten Text des fakultativen Anzeigeformulars Nr. 2 eindeutig darauf aufmerksam gemacht, dass Begehren um Anschlusspfändung im Sinne des Art. 111 Abs. 1 SchKG "innerhalb 40 Tagen seit dem Vollzug der Pfändung, d.h. bis ..." beim Amt anzubringen seien. Und eine Fussnote stellt klar, dass der Beginn dieser Frist, falls Ergänzungspfändungen stattfanden, auf jenen Tag zurückfalle, an dem für diese Gruppe die erste Pfändung vollzogen wurde. Im vorliegenden Falle hat sich das Betreibungsamt an diese Anweisung gehalten und deshalb in das der Rekurrentin am 7. Juni 1959 übergebene Anzeigeformular den Endtermin des 14. Juni eingesetzt (in Wirklichkeit lief die Frist bis zum 15. Juni).

Wenn die Rekurrentin dieser Angabe keine Beachtung schenkte, so vermag dies am Ablauf der gesetzlichen Frist nichts zu ändern. Ebensowenig lässt sich aus der Beschwerdefrist des Art. 17 SchKG etwas für die Anwendung von Art. 111 SchKG herleiten, wie es in der Rekursbegründung versucht wird.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Parole chiave

debt enforcementattachmentjoinder periodspousedeadlinesupervisory complaintnoticefederal supremacy

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

When does the 40-day period for a privileged attachment joinder under Art. 111 SchKG begin to run for the debtor’s spouse?

Decisione estratta

The period runs from the execution of the first attachment that forms the basis of the attachment group, not from the enforcement office’s notice to the spouse.

Motivazione estratta

Art. 111 SchKG links to Art. 110 SchKG; only joinder declarations made within 40 days of the foundational first attachment are valid, regardless of when the entitled person learns of the attachment. A notice by the enforcement office is not required by federal law and cannot postpone the start of the period.

Questione giuridica chiave

Was Rosa Fritschi’s joinder declaration timely?

Decisione estratta

No. The first attachment was executed on 1959-05-06, so the 40-day period expired on 1959-06-15; the declaration of 1959-06-18 was late.

Motivazione estratta

The court counted the period from the first attachment and found no earlier oral declaration; the office notice of 1959-06-07 was irrelevant to the deadline.

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