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BGE 85 I 111 ΓÇó Intercantonal guardianship complaint requires a valid authority decision
BGE 85 I 111Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I3 giu 1959Inadmissible
The Zurich guardianship authority asked the Federal Court to compel the St. Margrethen orphan’s office to take over a guardianship. But the Zurich supervisory authority had already annulled the transfer decision. The Federal Court held that a state-law complaint under Art. 83 lit. e OG requires a valid decision by the complaining guardianship authority. Because that decision no longer existed, the authority could not use the complaint to challenge its own supervisory authority’s ruling. The Court therefore did not enter into the complaint.
Art. 83 lit. e OG; intercantonal guardianship disputes require a valid decision of the complaining authority. A guardianship authority may directly seize the Federal Court only if, under the applicable cantonal law, it still disposes of an enforceable decision on the disputed measure. If the competent supervisory authority annuls that decision on complaint, the lower authority’s act is replaced and ceases to have legal effect; the authority may not use the federal complaint as an indirect remedy against its own supervisory authority. The complaint is therefore inadmissible (consid. 2).
85 I 111
ab Seite 111
Mit staatsrechtlicher Klage vom 22./25. April 1959 beantragt die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, das Waisenamt St. Margrethen zu verpflichten, die Vormundschaft zu übernehmen.
Das Waisenamt beantragt die Abweisung der Klage.
Dieser Charakter der Klage als interkantonaler Anstand ändert jedoch daran nichts, dass die Vormundschaftsbehörde nach dem massgebenden kantonalen Recht befugt sein muss, die Klage zu erheben, also ein gültiger Beschluss der Behörde vorliegt. Ein Beschluss der Vormundschaftsbehörde vermag aber Wirkungen auch nur solange zu entfalten, als er nicht durch Entscheid der ihr vorgesetzten Aufsichtsbehörde abgeändert oder aufgehoben worden ist. Das gilt nicht bloss, wenn es für eine bestimmte Entscheidung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf (Art. 422 ZGB), sondern auch dann, wenn das Gesetz die Verbindlichkeit von der Zustimmung nur der Vormundschaftsbehörde abhängig macht, wie es für die Bewilligung eines Wohnsitzwechsels des Bevormundeten nach Art. 421 Ziff. 14 ZGB zutrifft. Denn auch diese Beschlüsse unterliegen der Beschwerde gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB und haben nur Bestand, wenn sie nicht im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden. Ist der Beschluss der Vormundschaftsbehörde auf Beschwerde hin durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden, und ersetzt damit ihr Entscheid denjenigen der ihr untergeordneten Vormundschaftsbehörde, so entfällt damit für diese die Möglichkeit der Klage, ist auch für sie verbindlich festgestellt, welche Rechte und Pflichten ihr gegenüber der Vormundschaftsbehörde des andern Kantons, gegen die die Klage hätte gerichtet werden sollen, zustehen. Der Rechtsbehelf von Art. 83 lit. e OG kann als staatsrechtliche Klage nicht ein Rechtsmittel der Vormundschaftsbehörde gegenüber ihrer eigenen Aufsichtsbehörde sein. Dazu würde sie aber gemacht, wenn es jener zustünde, über den Entscheid der Aufsichtsbehörde hinweg das Bundesgericht anzurufen und durch dieses feststellen zu lassen, dass nicht die Auffassung der Aufsichtsbehörde, sondern diejenige der Vormundschaftsbehörde zutreffe.
Der Beschluss der klagenden Vormundschaftsbehörde vom 4. November 1958, die Vormundschaft über das Mündel dem Waisenamt St. Margrethen zur Weiterführung zu übertragen, ist auf Beschwerde dieses Amtes und des Vaters des Bevormundeten von der Direktion der Justiz des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde aufgehoben worden. Ihr Übertragungsbeschluss besteht also nicht mehr und kann daher nicht mit einer staatsrechtlichen Klage zur Geltung gebracht werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.