progetti
BGE 84 IV 88 ΓÇó New plea on divisibility of criminal complaint inadmissible
BGE 84 IV 88Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV9 mag 1958Inadmissible
The appellant argued before the cantonal court that the criminal proceedings should also have been extended to Sprenger as instigator, relying on the indivisibility of the criminal complaint under Art. 30 StGB. The cantonal court did not consider the point because it was raised too late under cantonal civil procedure rules. The Federal Court held that a plea raised in the cantonal proceedings but disregarded for procedural reasons is legally equivalent to a plea not raised at all. Reasserted on nullity appeal, the complaint under Art. 30 StGB was therefore new within the meaning of Art. 273(1)(b) BStP and inadmissible.
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; neue Beschwerdegründe im Kassationsverfahren; Einwand, der im kantonalen Verfahren aus prozessualen Gründen unbeachtet blieb, gilt rechtlich als nicht erhoben. Wird ein solcher Einwand vor Kassation erneut vorgebracht, ist er neu und daher unzulässig. Die Unteilbarkeit des Strafantrags nach Art. 30 StGB kann insoweit nicht mehr geprüft werden, wenn die Rüge im kantonalen Verfahren verspätet erhoben und deshalb nicht behandelt wurde (consid. 1).
84 IV 88
ab Seite 88
Der Beschwerdeführer wendete vor Kantonsgericht ein, das gegen ihn angehobene Strafverfahren hätte auch gegen Sprenger als Anstifter ausgedehnt werden müssen; die Unterlassung verletze den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrages nach Art. 30 StGB. Die Vorinstanz ist auf den Einwand nicht eingetreten, weil er erst in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung und damit nach der schwyzerischen Zivilprozessordnung verspätet erhoben wurde. Ein im kantonalen Verfahren geltend gemachter, aus prozessualen Gründen aber unbeachtlicher Einwand bedeutet rechtlich gleichviel, wie wenn er nicht erhoben worden wäre. Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde wieder aufgenommene Einrede, Art. 30 StGB sei verletzt, ist infolgedessen neu im Sinne des Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP und daher unzulässig.