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BGE 84 IV 36 ΓÇó Art. 11 RTubV applies only to relocation, not sale
BGE 84 IV 36Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV24 gen 1958Dismissed
The Aargau public prosecutor appealed against Keusch's acquittal for allegedly violating Art. 11 RTubV by buying a tuberculin-reacting cow without approval from the cantonal veterinarian. The Federal Court held that Art. 11 applies only to the relocation of such animals into another herd, not to a sale or transfer of ownership. Because Keusch was a buyer, not an 'einsteller', the acquittal stood. The cassation complaint was dismissed.
Art. 11 RTubV; scope of the approval requirement for tuberculin-reacting cattle; the provision concerns only the placing ('Einstellen'/'placer') of animals into another herd and not the transfer of ownership by sale. The wording, the comparison with Arts. 302 and 303 OR, the legislative materials, and the systematic relationship with Art. 9bis BRB of 4 October 1955 show that relocation and sale are distinct regulatory objects. A broader interpretation would impair the effectiveness of the sales ban for purposes other than slaughter. Consequently, a purchaser who is not the person placing the animal into the herd does not violate Art. 11 merely by acquiring the animal (consid. 1-2).
84 IV 36
ab Seite 36
A.- Nach Art. 9 bis des Bundesratsbeschlusses vom 4. Oktober 1955 über die Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose dürfen Tiere der Rindergattung aus nicht amtlich als tuberkulosefrei erklärten Beständen von den Besitzern nur noch direkt zur Schlachtung veräussert werden. Die Abgabe zu andern Zwecken ist verboten. Nach Art. 11 der Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1950, den Art. 9 bis Abs. 3 des BRB ausdrücklich vorbehält, dürfen Tiere, die lediglich Reaktionstuberkulose aufweisen, unter sichernden Massnahmen in Bestände eingestellt werden, deren Verhältnisse vorläufig eine Tilgung der Tuberkulose noch nicht zulassen. Hierzu ist in allen Fällen die Bewilligung des Kantonstierarztes am neuen Standort erforderlich.
B.- Im Frühjahr 1956 kaufte Robert Keusch, Metzger in Mühlau, vom Viehhändler Fritz Schwegler in Eschenbach eine als Tuberkulosereagent gekennzeichnete, im Bestand des Franz Dober in Mühlau befindliche Kuh. Er erwarb das Tier nicht zur Schlachtung, sondern um es zu nutzen. Eine Bewilligung des Kantonstierarztes wurde nicht eingeholt.
C.- Am 22. November 1957 sprach das Obergericht des Kantons Aargau Keusch von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 11 der Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1950 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose (RTubV; AS 1950 II S. 1486) bzw. Art. 9 bis des Bundesratsbeschlusses vom 4. Oktober 1955 über die Abänderung der Verordnung (AS 1955 S. 845) frei.
D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners wegen Übertretung von Art. 11 RTubV an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass Art. 11 RTubV einerseits Veräusserer und Übernehmer eines Tuberkulosereagenten zur Einholung der Bewilligung verpflichte und anderseits sowohl für die Verstellung wie für den Verkauf solcher Tiere gelte.
Die Frage, ob bei einem Halterwechsel die Pflicht, eine Bewilligung einzuholen, beiden Parteien obliege, kann dahingestellt bleiben. Denn entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft muss es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden haben, weil Art. 11 RTubV bloss die Verstellung, nicht aber auch den Halterwechsel mit Eigentumsübertragung zum Gegenstand hat. Das ergibt sich nicht nur aus dem deutschen Gesetzeswortlaut, der gleich den Art. 302 und 303 OR, die die Viehverstellung regeln, von "einstellen" spricht, sondern auch aus dem französischen Text, der das Wort "placer" verwendet, womit im allgemeinen nicht ein Halterwechsel mit Veräusserung, sondern bloss ein Wechsel des Standortes oder des tatsächlichen Besitzers bezeichnet zu werden pflegt. Von der gleichen Auffassung geht offenbar auch die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Rindertuberkulose vom 26. September 1949 (BBl 1949 II S. 559) aus, wenn sie ausführt, dass Tiere mit Reaktionstuberkulose, soweit sie noch als wirtschaftlich erschienen, unter kantonstierärztlicher Überwachung zur Weiternutzung in tuberkulöse Drittbestände eingestellt werden dürften. Dazu kommt, dass die Beschränkung des Art. 11 auf den Fall der Verstellung eine wirksamere Bekämpfung der Rindertuberkulose gewährleistet, als wenn der Halterwechsel mit Eigentumsübertragung miteinbezogen würde. Nach Art. 9 bis des BRB vom 4. Oktober 1955 ist die Veräusserung von Tieren der Rindergattung aus nicht amtlich als tuberkulosefrei erklärten Beständen zu andern Zwecken als zur Schlachtung untersagt. Dieses Verbot würde in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt, wäre mit der Staatsanwaltschaft anzunehmen, Art. 11 RTubV erfasse sowohl die Verstellung als auch den Verkauf von kranken Tieren. Denn in diesem Fall könnten, da Art. 9 bis Abs. 3 BRB ausdrücklich Art. 11 der Verordnung vorbehält, Veräusserungen von Tuberkulosereagenten auch zu andern Zwecken als zur Schlachtung bewilligt werden. Dass eine solche Ordnung der Erreichung des gesetzten Zieles hinderlich wäre, versteht sich von selbst. Demgegenüber ist es keineswegs widersinnig, zwar die Verstellung von Reagenten zu gestatten, ihre Veräusserung dagegen zu verbieten. Vielmehr erscheint es sachlich gerechtfertigt, dem Eigentümer die Weiternutzung von Tieren mit blosser Reaktionstuberkulose durch die Verstellung in infizierte Drittbestände zu ermöglichen, ihn dagegen zur Schlachtung der tuberkulösen Tiere zu verhalten, wenn er sich ihrer entledigen will.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.