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BGE 84 IV 32 ΓÇó Right of way at minor side street not treated as intersection
BGE 84 IV 32Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV21 mar 1958Dismissed
The Federal Court dealt with a prosecution nullity complaint against Kunz after the Bern cantonal courts acquitted him of negligent homicide and negligent obstruction of public traffic. The issue was whether the Birsblickweg, a narrow side road leading to a housing area, had to be treated as an intersection under the Motorfahrzeuggesetz. The court held that the road was too insignificant for through traffic to trigger the priority rule of Art. 27(1) MFG, even though it was publicly accessible. The cyclist therefore had no priority, and Kunz was entitled to the right of way.
Art. 27 Abs. 1 MFG; Abgrenzung der Strassengabelung bzw. -kreuzung von unbedeutenden Seitensträsschen und Zufahrtswegen. Eine Einmündung fällt nicht schon deshalb unter Art. 27 Abs. 1 MFG, weil der Weg dem Gemeingebrauch dient. Massgebend ist vielmehr, ob die Abzweigung für den Durchgangsverkehr eine erhebliche Bedeutung hat; fehlt es daran, so ist sie trotz öffentlichen Charakters wie eine untergeordnete Zufahrt zu behandeln und löst keine Vortrittsregel aus (consid. 1-2). Entscheidend sind Verkehrscharakter, äussere Erscheinung und praktische Bedeutung für den Hauptverkehr; eine extensive Anwendung der Vortrittsregel auf bedeutungslose Seitenstrassen würde den flüssigen Durchgangsverkehr unzumutbar beeinträchtigen.
84 IV 32
ab Seite 32
A.- Kunz fuhr am 24. Juli 1956 mit einem Personenauto auf der Durchgangsstrasse Basel-Delsberg Richtung Laufen. Nach dem Dorfkern von Grellingen, aber noch innerorts, führt die über zehn Meter breite, eine weite Rechtskurve beschreibende Strasse auf der rechten Seite einem mit vereinzelten Einfamilienhäusern überbauten Hang entlang, den eine 1,7-1,8 m hohe Stützmauer gegen das Trottoir abgrenzt. Nach dem Haus Crelier mündet in einer Maueröffnung der 2,2 m breite sog. Birsblickweg ein, der in den untersten zehn Metern asphaltiert, im übrigen beschottert ist und steil, teils durch ein Wäldchen, zu einem alleinstehenden Mehrfamilienhaus hinaufführt. Als sich Kunz bis auf 21 m der unübersichtlichen Einmündung genähert hatte, fuhr ein Knabe auf einem Fahrrad in rascher Fahrt durch die Maueröffnung auf die Strasse hinaus. Er wurde durch den unvermeidlichen Zusammenstoss so schwer verletzt, dass er drei Tage später starb.
B.- Das Amtsgericht Laufen und das Obergericht des Kantons Bern, dieses am 16. September 1957, sprachen Kunz von den Anschuldigungen der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs frei. Das Obergericht nahm an, dass der Radfahrer nicht vortrittsberechtigt gewesen sei, weil der Birsblickweg, gemessen an seiner Verkehrsbedeutung, rechtlich wie ein Feld- oder Karrenweg zu behandeln sei, dessen Einmündung daher keine Strassengabelung oder -kreuzung im Sinne des Art. 27 Abs. 1 MFG darstelle.
C.- Der Generalprokurator des Kantons Bern macht mit der Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem geltend, Kunz habe das Vortrittsrecht des Radfahrers verletzt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Daraus ergibt sich, dass die Einmündung eines Weges nicht notwendig schon deswegen unter Art. 26 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 1 fällt, weil er im Sinne des Art. 1 Abs. 1 MFG ein öffentlicher ist. Ein von Motorfahrzeugen befahrbarer Weg kann, trotzdem er öffentlichen Charakter hat, für den Motorfahrzeugverkehr ohne massgebliche Bedeutung sein. Mit der Feststellung, dass der Birsblickweg dem Gemeingebrauch dient, ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers noch nicht entschieden, ob die Stelle, wo er mit der Hauptverkehrsstrasse zusammentrifft, eine Kreuzung im Sinne des Art. 27 Abs. 1 MFG sei.
Dem auf einer grossen Durchgangsstrasse verkehrenden Motorfahrzeugführer kann auch innerorts nicht zugemutet werden, vor jedem Seitensträsschen oder Gässchen, das nach Anlage und Grössenordnung offensichtlich nicht für den durchgehenden Verkehr bestimmt und im Verhältnis zur Durchgangsstrasse ohne Verkehrsbedeutung ist, die gleiche Vorsicht walten zu lassen wie vor einmündenden Strassen mit Durchgangsverkehr, wo zum vornherein mit dem Einbiegen von Fahrzeugen gerechnet werden muss (STREBEL, Kommentar, N. 5 zu Art. 27 MFG). Müsste er innerorts überall, sogar auf den in Aussenquartieren oft anzutreffenden Strassen mit mehr als zwei Fahrbahnen vor jedem untergeordneten Seitensträsschen, das von rechts einmündet, die Geschwindigkeit so stark herabsetzen, dass er einem dort allenfalls Einbiegenden den Vortritt lassen kann, so würde dadurch die Abwicklung des auf Flüssigkeit angewiesenen dichten Durchgangsverkehrs in einem nicht zu rechtfertigenden Ausmass beeinträchtigt. Tatsächlich fällt keinem vernünftigen Automobilisten ein, beim Einbiegen aus einem bedeutungslosen Strässchen gegenüber den auf der Hauptverkehrsstrasse Fahrenden den Vortritt zu beanspruchen, wie umgekehrt diese mit einem solchen Verhalten rechnen. Dem ist rechtlich dadurch Rechnung zu tragen, dass solchen Einmündungen die Eigenschaft einer Strassenkreuzung im Sinne des Art. 27 Abs. 1 MFG nicht zuerkannt wird. Diese Ordnung ist überdies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten, wenn man bedenkt, dass der grösste Teil der am Durchgangsverkehr Beteiligten ortsunkundig ist und dass die Abzweigung der nicht für den durchgehenden Verkehr bestimmten Wege und Strässchen häufig an unübersichtlichen Stellen liegt.
Kunz war daher an der Einmündung des Birsblickweges vortrittsberechtigt.