Attachment at creditor’s home despite ownership claim

BGE 83 III 105Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume III4 nov 1957Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

After an unsuccessful attachment against the debtor, the enforcement office in Teufen arranged an attachment of household goods in the residence of the separated spouse, Kopp, after the debtor indicated that part of the goods there belonged to him. Kopp objected, invoking her ownership. The court held that the office had to carry out the attachment anyway, because the debtor is entitled to have assets he identifies as his own attached up to full coverage of the debt, even if they are in the creditor’s possession. The office was not to decide ownership on the merits, but only to record the claim and open the objection procedure.

Massima Omnilex

Art. 89, 91, 115 Abs. 2 and 8 Abs. 3 SchKG; attachment of items located with a creditor who claims ownership: where the debtor designates goods as his property and sufficient assets may exist, the enforcement office must levy attachment notwithstanding the creditor’s ownership objection. The office has no competence to determine title at the attachment stage; it must merely note the asserted ownership claims and institute the objection procedure. This rule applies equally when the goods are in the possession of the creditor, since the debtor’s right to attachment of available assets prevails until the debt is covered (consid. 1).

Testo completo

Urteilskopf

83 III 105

  1. Auszug aus dem Entscheid vom 4. November 1957 i.S. Kopp.

Erwägungen

ab Seite 105

Nachdem die Rekurrentin und Frau Gross das Fortsetzungsbegehren gestellt hatten und die am 5. Juli 1957 beim Schuldner vollzogene Pfändung keine genügende Deckung ergeben hatte, musste das Betreibungsamt Teufen auf die Angabe des Schuldners hin, dass ein Teil des bei seiner (getrennt lebenden) Ehefrau, der Rekurrentin, befindlichen Hausrates ihm gehöre, durch das gemäss Art. 89 SchKG örtlich zuständige Betreibungsamt St. Gallen abklären lassen, ob in der Wohnung der Rekurrentin Gegenstände vorhanden seien, die für die Gläubiger des Schuldners gepfändet werden können. Der Schuldner hat Anspruch darauf, dass die von ihm als sein Eigentum bezeichneten Gegenstände bis zur vollen Deckung der in Betreibung gesetzten Forderungen gepfändet werden, da er sich die Ausstellung eines Verlustscheins (sei es auch nur eines provisorischen gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG) nicht gefallen lassen muss, wenn er über genügend pfändbare Aktiven verfügt (BGE 52 III 163). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die in Frage stehenden Gegenstände sich beim Gläubiger befinden und dieser das Eigentum daran geltend macht (vgl. den eben genannten Entscheid). Wenn bei JAEGER/DAENIKER an der von der Rekurrentin angerufenen Stelle (N. 7 zu Art. 91 SchKG, S. 166) gesagt wird, dass Gegenstände, an denen jemand Eigentum für sich beansprucht, für ihn als Gläubiger nur dann gepfändet und verwertet werden dürfen, wenn er auf sein Eigentum verzichtet, so kann dies, wie durch die zum Beleg angeführten Präjudizien (BGE 39 I Nr. 15 = Sep. Ausg. 16 Nr. 1; ZBJV 48 S. 253) bestätigt wird, bloss den Sinn haben, dass der Gläubiger die Pfändung eines von ihm zu Eigentum angesprochenen Gegenstandes nur unter der erwähnten Voraussetzung verlangen kann. Im vorliegenden Falle hat nicht ein Gläubiger ein solches Begehren gestellt, sondern der Schuldner auf das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände im Gewahrsam einer der beiden Gläubigerinnen hingewiesen. Das Betreibungsamt Teufen war daher verpflichtet, bei dieser die Pfändung vollziehen zu lassen, obwohl sie hiegegen unter Berufung auf ihr Eigentum an den zu pfändenden Gegenständen Einspruch erhoben hatte. Zur materiellrechtlichen Frage, ob die Rekurrentin wirklich Eigentümerin des bei ihr befindlichen Hausrates sei, hatte es nicht Stellung zu nehmen. Vielmehr musste es sich damit begnügen, die angemeldeten Eigentumsansprüche vorzumerken und das Widerspruchsverfahren einzuleiten. Dabei hat es mit Recht berücksichtigt, dass die Rekurrentin, nach dem im Sinne von Art. 8 Abs. 3 SchKG beweiskräftigen Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes St. Gallen zu schliessen, beim Pfändungsvollzug nicht mehr den ganzen Hausrat, sondern nur noch einen Teil davon als ihr Eigentum bezeichnet hat.

Parole chiave

debt enforcementattachmentownership claimobjection procedurehousehold goodspossessionenforcement office

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the enforcement office had to levy attachment on household goods located with a creditor who claimed ownership.

Decisione estratta

Yes. The office had to proceed with the attachment and could not refuse it merely because the creditor asserted ownership.

Motivazione estratta

The debtor is entitled to have assets he identifies as his property attached until the claim is covered. This also applies when the items are in the creditor’s possession. The office does not decide the substantive ownership dispute; it must note the ownership claim and initiate the objection procedure.

Questione giuridica chiave

Whether the office had to decide the ownership dispute before attachment.

Decisione estratta

No. The office had no duty to determine substantive ownership at the attachment stage.

Motivazione estratta

Its role was limited to recording the asserted ownership claims and opening the objection procedure.

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