Scope of criminal offence under employment agency law

BGE 82 IV 172Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV8 giu 1956Granted

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Sintesi Omnilex

Hubmann had been fined for stating in a letter that he could place a job seeker, allegedly while pretending to be a licensed employment agent. The Federal Court held in cassation that the offence under Art. 15(1) no. 3 of the Employment Agency Act applies only to mediation activities subject to the Act's licensing regime, not to every private placement activity. Because the lower court had found that Hubmann was not engaged in a licensing-required activity, the conviction could not stand. The appeal was upheld, the cantonal judgment annulled, and the case remitted for acquittal.

Massima Omnilex

Art. 15 Abs. 1 Ziff. 3 BG über die Arbeitsvermittlung; Begriff der Vermittlungstätigkeit: Die Strafnorm erfasst nur jene private Arbeitsvermittlung, deren Ausübung nach dem Gesetz bewilligungspflichtig ist, namentlich die gewerbsmässige Inlandsvermittlung nach Art. 7 und die entgeltliche grenzüberschreitende Vermittlung nach Art. 10. Für nicht bewilligungspflichtige private Vermittlungstätigkeit finden die bundesrechtlichen Strafbestimmungen keine Anwendung; der Bund hat insoweit die Regelung den Kantonen vorbehalten (Art. 16 Abs. 3). Die Strafnormen dienen lediglich der Durchsetzung der materiellen Ordnung und können nicht weiter reichen als diese (consid. 1).

Testo completo

Urteilskopf

82 IV 172

  1. Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1956 i.S. Hubmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Sachverhalt

ab Seite 172

A.- Hubmann wurde im September 1954 die eidg. Bewilligung für die Vermittlung von Arbeitskräften vom Ausland nach der Schweiz entzogen. Am 16. Januar 1955 schrieb er Charlotte Jeray in Klagenfurt, der er früher einmal eine Anstellung in der Schweiz vermittelt hatte und die sich neuerdings um eine solche interessierte, dass sie im Rest. Bahnhof in Bettlach sofort eine Servierstelle antreten könnte und sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen möge. Gleichzeitig anerbot er sich, allfälligen Bekannten, die ebenfalls in der Schweiz eine Anstellung suchen, Plätze zu besorgen. Das Schreiben trug ausser der Unterschrift Hubmanns den Aufdruck seines früheren Geschäftsstempels: "Stellenbureau Maxim staatl. konz., Dornacherstr. 2, Tel 2.16.44, Solothurn 2". Eine Anstellung kam nicht zustande, und Hubmann hat auch keine Entschädigung verlangt oder entgegengenommen.

B.- Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte Hubmann am 14. Dezember 1955 wegen Übertretung des BG über die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 1951 (Art. 15 Abs. 1 al. 3) zu einer Busse von Fr. 30.-.

Es warf ihm vor, er habe bei Ausübung der Vermittlungstätigkeit gegenüber einem Arbeitnehmer unwahre Angaben gemacht, indem er sich im Schreiben vom 16. Januar 1955 als staatlich konzessionierter Stellenvermittler ausgegeben habe.

C.- Hubmann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht geltend, er habe keine bewilligungspflichtige Arbeitsvermittlung betrieben und falle deshalb auch nicht unter die Strafbestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes.

D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Nach Art. 15 Abs. 1 des BG über die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 1951 wird mit Busse bestraft, wer bei Ausübung der Vermittlungstätigkeit in öffentlichen Ankündigungen oder gegenüber Behörden, Arbeitgebern oder Arbeitnehmern unwahre oder irreführende Angaben macht (al. 3). Diese Bestimmung verwendet den Ausdruck "Vermittlungstätigkeit" ohne Einschränkung, scheint also nach dem Wortlaut auf jede Art von Arbeitsvermittlung anwendbar zu sein, bei deren Ausübung falsche Angaben gemacht werden. Eine solche Auslegung widerspräche aber dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

Der eidg. Gesetzgeber hat sich mit der privaten Vermittlungstätigkeit nur soweit befasst, als er deren Ausübung der Bewilligungspflicht unterstellt hat. Das ist der Fall bei der gewerbsmässigen Vermittlung im Inland (Art. 7) und bei der entgeltlichen Vermittlung über die Landesgrenzen, sofern sie nicht nur gelegentlich in Einzelfällen betrieben wird (Art. 10). In dieser Beschränkung der gesetzlichen Ordnung auf einen bestimmten Kreis privater Arbeitsvermittler kommt zum Ausdruck, dass der Bund die übrigen Gebiete privater Arbeitsvermittlung nicht regeln wollte. Diese Absicht ergibt sich auch eindeutig aus der Botschaft des Bundesrates vom 10. Juli 1950 (S. 352/9) und aus Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes, wo den Kantonen ausdrücklich das Recht zum Erlass weiterer Vorschriften vorbehalten wird, soweit bundesrechtlich nichts bestimmt worden ist. Dienen aber die Strafnormen des Bundesgesetzes lediglich der Durchsetzung seiner materiellen Bestimmungen, so kann ihr Geltungsbereich unmöglich ein verschiedener sein. Unter Vermittlungstätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 al. 3 ist daher nicht jede beliebige private Vermittlung zu verstehen, sondern nur die vom Gesetz in Art. 7 und 10 bewilligungspflichtig erklärte. Folglich ist die erwähnte Strafbestimmung nicht anwendbar auf falsche Angaben, die bei Ausübung einer nicht bewilligungspflichtigen Arbeitsvermittlung gemacht werden, wie immer auch die Täuschung beschaffen sein mag.

Dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsvermittlung betrieben hat, die bewilligungspflichtig gewesen wäre, ist eine Tatsache, die das Obergericht für den Kassationshof verbindlich festgestellt hat. Somit ist er zu Unrecht auf Grund des eidg. Arbeitsvermittlungsgesetzes bestraft worden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 1955 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Parole chiave

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Questione giuridica chiave

Whether Art. 15(1) no. 3 Employment Agency Act applies to false statements made in non-licensed private employment mediation.

Decisione estratta

No. The offence covers only mediation activities that the Act itself makes subject to licensing, namely those under Arts. 7 and 10.

Motivazione estratta

The term 'mediation activity' must be read in light of the purpose and structure of the Act. The federal legislature regulated private mediation only where it imposed a licensing requirement; criminal provisions merely enforce those substantive rules. The Confederation did not intend to regulate other private mediation activities, and Art. 16(3) leaves room for cantonal rules where federal law is silent.

Questione giuridica chiave

Whether Hubmann's conviction could stand despite the finding that he was not engaged in a licensing-required employment agency activity.

Decisione estratta

No. Since the lower court found as binding fact that no licensing-required activity existed, the federal offence was not applicable and the conviction had to be set aside.

Motivazione estratta

A person cannot be punished under the federal Act for false statements made in an activity outside the Act's licensing regime.

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