Unseizable household goods and family under debt enforcement law

BGE 82 III 104Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume III5 ott 1956Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The debtor challenged the attachment of household furniture, food stocks, and clothing allegedly belonging to her nephew. The Federal Supreme Court held that new facts raised for the first time in the federal complaint were inadmissible, that Art. 8 CC was not violated because the relevant facts are established ex officio, and that furniture unused for years was not indispensable under Art. 92 no. 1 SchKG. It further held that the complaint lacked reasons regarding the food stocks and that the nephew, as an occasional holiday guest, was not part of the debtor's family for competence-property purposes. The complaint was therefore dismissed insofar as entered upon.

Massima Omnilex

Art. 92 Ziff. 1 SchKG; Unpfändbarkeit von Kompetenzstücken; Art. 8 ZGB ist auf die von Amtes wegen abzuklärenden tatsächlichen Voraussetzungen der Unpfändbarkeit nicht anwendbar. Gegenstände sind nur unpfändbar, wenn sie dem Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung unentbehrlich sind; ein bloss gelegentlicher Gebrauch genügt nur, sofern er notwendig ist. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung abzustellen. Zur Familie im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG gehören nur Personen in häuslicher und ökonomischer Gemeinschaft mit dem Schuldner; gelegentliche Ferienaufenthalte genügen nicht. Dritteigentum kann im Kompetenzstückverfahren nicht freigegeben, sondern ist im Widerspruchsverfahren geltend zu machen (consid. 2, 3, 5).

Testo completo

Urteilskopf

82 III 104

  1. Entscheid vom 5. Oktober 1956 i.S. Frutiger.

Sachverhalt

ab Seite 104

Am 5. September 1956 arrestierte das Betreibungsamt Murten in der Wohnung von Frau Frutiger in Löwenberg u.a. ein Bett, einen Nachttisch, eine Waschkommode, einen dreiteiligen Schrank, zwei Stühle, einen Lampenschirm, einen Petrolkocher und eine Küchenwaage sowie drei Herrenhemden und eine Herrensportweste. In der Wohnung des Ehemanns der Schuldnerin in Murten arrestierte es ausserdem u.a. 24 Sterilisiergläser, 8 kg Reis und 3 kg Maisgries. Mit Beschwerde vom 13. September 1956 beantragte die Schuldnerin, diese Gegenstände seien vom Arrestbeschlag zu befreien, weil sie unpfändbar seien. Die Herrenhemden und die Herrensportweste bezeichnete sie als Eigentum ihres Neffen Royer in Nancy, der die Ferien bei ihr verbracht habe. Am 18. September 1956 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab mit der Begründung, aus dem Berichte des Betreibungsamts ergebe sich, dass die Schuldnerin die eheliche Wohnung in Murten vor mehr als drei Jahren verlassen und dann für einige Zeit in Löwenberg ein separates Domizil bezogen habe und nun seit längerer Zeit in Suhr wohne, wo sie bei einem Arzt in Dienst stehe: nach der Auffassung des Betreibungsamtes seien die von ihr in Murten und Löwenberg zurückgelassenen Gegenstände nicht unpfändbar, weil sie diese seit ca. drei Jahren nicht mehr benutze und nicht behaupte, sie in naher Zukunft zu benötigen; diese Auffassung sei richtig, da die in Art. 92 Ziff. 1 SchKG erwähnten Gegenstände nicht als dem Schuldner unentbehrlich angesehen werden könnten, wenn er sie dauernd nicht im Gebrauch habe; die nach den Angaben der Schuldnerin im Dritteigentum stehenden Gegenstände könnten nicht einfach freigegeben werden; dagegen sei das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106-109 SchKGzu eröffnen.

Mit ihrem Rekurs an das Bundesgericht erneuert die Schuldnerin ihr Beschwerdebegehren. Sie macht geltend, sie brauche die von ihr als Kompetenzstücke beanspruchten Gegenstände wenn auch nicht täglich, so doch in ziemlich regelmässigen Abständen (während der Ferien und dann, wenn sie zu Gerichtsverhandlungen in ihrem Scheidungsprozess und drei anderen Zivilprozessen nach Murten komme); ferner sei zu berücksichtigen, dass sie in ihrem vorgerückten Alter (63 Jahre) zufolge Schwindens ihrer körperlichen Kräfte ihre derzeitige, für sie sehr strenge Stelle in absehbarer Zeit verlieren könnte und dann darauf angewiesen wäre, die streitigen Gegenstände wieder täglich zu gebrauchen; die Herrenhemden und die Herrensportweste seien Kompetenzstücke ihres Neffen, der im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG zu ihrer Familie zu rechnen sei, da er während seiner Ferienaufenthalte in der Schweiz in ökonomischer Beziehung eine Gemeinschaft mit ihr gebildet habe; der angefochtene Entscheid sei auch deshalb gesetzwidrig, weil die Vorinstanz die tatsächliche Behauptung des Betreibungsamtes, dass sie (die Rekurrentin) die arrestierten Gegenstände seit drei Jahren nicht mehr gebrauche, ohne Überprüfung als wahr hingenommen und ihrem Entscheid zugrunde gelegt habe, was gegen Art. 8 ZGB verstosse.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Die Rekursschrift enthält neue tatsächliche Behauptungen, die gemäss Art. 79 OG unzulässig sind, da die Rekurrentin Gelegenheit und Anlass gehabt hätte, diese Behauptungen schon in der Beschwerde an die Vorinstanz vorzubringen, wenn sie daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten wollte.

  2. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt habe, indem sie die Angabe des Betreibungsamtes, dass die Rekurrentin die arrestierten Einrichtungsgegenstände seit drei Jahren nicht mehr benutze, ohne weitere Beweiserhebungen als richtig betrachtete und ihrem Entscheid zugrunde legte. Art. 8 ZGB ist hier überhaupt nicht anwendbar, weil die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Frage der Unpfändbarkeit von Bedeutung sind, nicht von den Beteiligten zu beweisen, sondern von Amtes wegen abzuklären sind (BGE 77 III 108, BGE 79 III 73). Zudem sind die tatsächlichen Angaben, die das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung machte, nicht Parteibehauptungen, sondern amtliche Feststellungen. Auf diese konnte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung abstellen, da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, dass sie unrichtig sein könnten.

Hatte die Rekurrentin die arrestierten Einrichtungsgegenstände seit drei Jahren nicht mehr im Gebrauch, so muss der Vorinstanz darin Recht gegeben werden, dass nicht angenommen werden kann, sie seien für die Rekurrentin im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG unentbehrlich.

Bei diesem Schlusse müsste es im übrigen auch bleiben, wenn man die neue Behauptung der Rekurrentin berücksichtigen wollte, dass sie diese Gegenstände bei gelegentlichen Besuchen in Murten (während der Ferien und bei Anlass von Gerichtsverhandlungen) benutze. Unentbehrlich sind zwar, wie in BGE 61 III 144 festgestellt, nicht nur solche Gegenstände, die Tag für Tag gebraucht werden. Auch "mehr oder weniger gelegentliche Verwendungen" können nach Art. 92 Ziff. 1 SchKG in Betracht kommen, aber nur, wenn sie notwendig sind. Diese Voraussetzung ist hier anders als im Falle BGE 61 III 144 nicht erfüllt. Dass die Rekurrentin für die recht seltenen Gelegenheiten, bei denen sie nach Murten kommt, eine eingerichtete Wohnung zur Verfügung habe, kann nicht als notwendig anerkannt werden. Die unbestimmte Möglichkeit, dass sie gezwungen sein könnte, ihre Stelle in Suhr aufzugeben, kann die Freigabe der in Frage stehenden Einrichtungsgegenstände ebenfalls nicht rechtfertigen, weil beim Entscheid über die Unpfändbarkeit grundsätzlich auf die Verhältnisse abzustellen ist, die im Zeitpunkt der Pfändung bestehen (BGE 48 III 185, BGE 53 III 71, BGE 54 III 62).

  1. Hinsichtlich der Sterilisiergläser und des Reis- und Maisvorrates ist auf den Rekurs nicht einzutreten, weil in der Rekursschrift nicht dargelegt wird, wieso der angefochtene Entscheid in diesem Punkte bundesrechtswidrig sei (Art. 79 Abs. 1 OG). Im übrigen liegt auf der Hand, dass die Rekurrentin diese Gegenstände nicht als Kompetenzstücke beanspruchen kann.

  2. Zur Familie im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG gehören nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur solche Personen, die in häuslicher und ökonomischer Gemeinschaft mit dem Schuldner leben (BGE 35 I 795, BGE 39 I 300 = Sep. ausg. 12 S. 253, 16 S. 115; BGE 82 III 22). Dies kann vom Neffen der Rekurrentin, der hin und wieder die Ferien bei ihr verbringt und dann jeweilen nach Nancy heimkehrt, nicht gesagt werden. Schon aus diesem Grunde können die Herrenhemden und die Sportweste, die diesem Neffen gehören sollen, nicht als Kompetenzstücke freigegeben werden. Der Behauptung, dass es sich bei diesen Gegenständen um Dritteigentum handle, kann nur durch Einleitung des Widerspruchsverfahrens Rechnung getragen werden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit daraufeinzutreten ist.

Parole chiave

debt enforcementattachmentunseizable propertycompetence propertyfamily communitythird-party ownershipex officio investigationadmissibility of new facts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether new factual allegations in the federal complaint are admissible

Decisione estratta

The new factual allegations were inadmissible because they should already have been raised before the cantonal authority.

Motivazione estratta

The complaint may not introduce new facts when the appellant had the opportunity and reason to allege them earlier.

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal authority violated Art. 8 CC by relying on the enforcement office's statements without further evidence

Decisione estratta

No violation occurred; Art. 8 CC was not applicable because the decisive facts had to be clarified ex officio, and the office's statements were official findings.

Motivazione estratta

Facts relevant to unseizability are not to be proved by the parties but established ex officio; the lower authority could rely on the official report absent indications of error.

Questione giuridica chiave

Whether the household furniture remained unseizable under Art. 92 no. 1 SchKG

Decisione estratta

The items were not unseizable, since the debtor had not used them for about three years and their renewed use was neither necessary nor sufficiently certain.

Motivazione estratta

Objects are only protected if they are indispensable; occasional use may suffice only where necessary, which was not the case here.

Questione giuridica chiave

Whether the sterilizing jars and food supplies were unseizable or could be reviewed on appeal

Decisione estratta

The appeal was not entertained on this point because no sufficient reasons were given as to why the decision was contrary to federal law.

Motivazione estratta

A federal complaint must explain the alleged federal-law violation; moreover, these items were plainly not competence property.

Questione giuridica chiave

Whether the nephew's shirts and sport vest had to be released as competence property or third-party property

Decisione estratta

No; the nephew did not belong to the debtor's family within Art. 92 no. 1 SchKG because he did not live in domestic and economic community with her.

Motivazione estratta

Only persons living in a household and economic community with the debtor count as family; occasional holiday stays do not suffice. Third-party ownership can only be dealt with in opposition proceedings.

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