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BGE 82 II 366 ΓÇó Appeal inadmissible for lack of sufficient amount in dispute
BGE 82 II 366Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II3 ott 1956Inadmissible
The mother sought an increase of child maintenance by CHF 20 per month. The Obergericht granted the increase only from 9 November 1955. On appeal, the Federal Supreme Court held that a modification action under Art. 157 ZGB is a purely pecuniary dispute; therefore, admissibility depends on the amount in dispute under Art. 46 OG. Since the capitalized value of the claim remained below CHF 4,000, the appeal was held inadmissible.
Art. 46 OG; Art. 157 ZGB; appeal against a judgment in a modification action concerning child maintenance. A claim under Art. 157 ZGB that seeks only increase or reduction of maintenance contributions is a purely pecuniary dispute; the special appealability of child maintenance decisions in divorce judgments without regard to the amount in dispute does not apply. The admissibility of the appeal therefore depends on the statutory amount in dispute. For the calculation, the capital value of the recurring maintenance claim is decisive; if it does not reach the threshold, the Federal Supreme Court does not enter into the appeal (consid. 1).
82 II 366
ab Seite 366
Aus dem Tatbestand:
A.- Bei der Scheidung der Parteien wurde der am 3. März 1950 geborene Sohn Edgar der Mutter zugewiesen und der Vater zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Knaben verpflichtet. Die anfänglich auf je Fr. 100.-- bemessenen Beiträge wurden später rechtskräftig auf monatlich Fr. 60.- festgesetzt.
Am 9. November 1955 verlangte die Mutter eine Erhöhung um monatlich Fr. 20.- mit Rückwirkung auf 1. Mai 1954.
B.- Das Obergericht hiess die Klage mit Wirkung seit dem 9. November 1955 gut.
C.- Dagegen hat der Beklagte Berufung eingereicht.
Aus den Erwägungen:
Die Klägerin und Appellantin beantragte vor Obergericht eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge des Beklagten für das Kind um je Fr. 20.- vom 1. Mai 1954 bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Kindes. Die darüber ergangene Entscheidung unterliegt der Berufung nach Art. 46 OG nur bei einem Streitwert von mindestens Fr. 4000.--. Im Scheidungsprozess selbst kann allerdings das Urteil über die Unterhaltspflicht für Kinder nicht nur zusammen mit der Scheidungsfrage, sondern auch selbständig an das Bundesgericht weitergezogen werden, und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert (BGE 71 II 204). Das rechtfertigt sich jedoch nur deshalb, weil, wie jenes Urteil ausführt, "die Regelung jener Unterhaltspflicht einen notwendigen Bestandteil des Scheidungsurteils, also des Entscheides über eine nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44 OG) bildet". Für Änderungsklagen nach Art. 157 ZGB, die nur auf Erhöhung oder Ermässigung der Unterhaltsbeiträge gehen, trifft dies nicht zu. Es handelt sich dabei um rein vermögensrechtliche Streitigkeiten, weshalb die Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht vom Streitwert abhängen muss.
Das erwähnte Begehren, wie es vor Obergericht noch streitig war, geht auf eine zusätzliche monatliche Leibrente von Fr. 20.- für einen Knaben vom erfüllten 4. bis zum erfüllten 18. Altersjahr. Der Barwert einer solchen Rente beträgt
nach der alten Tafel Piccard 8 M:
1323 x 2 = Fr. 2656.--,
nach der neuen Tafel Piccard 4 M:
1106 x 2,4 = Fr. 2654.50,
also weniger als Fr. 4000.--, womit sich die Berufung als unzulässig erweist.