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BGE 82 I 184 ΓÇó Turnover tax liability for goods sold in own name
BGE 82 I 184Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I21 set 1956Dismissed
Schmid ran a competition linked to Metalfix tubes together with Dr. Brenner. Although the goods were supplied by Wwe. L. Bolliger and shipped directly to the participants, the court held that Schmid acted in his own name and therefore counted as the supplier under the turnover tax rules. The simple partnership with Brenner was not externally visible and could not itself be the taxable supplier. The complaint against the Federal Tax Administration’s tax assessment was dismissed.
Art. 15 Abs. 1 WUStB; Liefererstellung bei Veräusserungsgeschäften und Auftreten im eigenen Namen: Massgebend für die umsatzsteuerliche Zurechnung ist, wer den Abnehmer im eigenen Namen zur Verfügung über die Ware setzt; auf die tatsächliche Versandart und die interne Rechnungslage kommt es nicht an. Wer im eigenen Namen, auch für fremde Rechnung, veräussert oder bezieht, gilt als Lieferer bzw. Abnehmer. Dies gilt auch im Verhältnis einer einfachen Gesellschaft; diese ist als solche nicht rechts- und handlungsfähig und kann nicht selbst Lieferungsverträge eingehen. Tritt die Gesellschaft nach aussen nicht in Erscheinung, bleibt der im eigenen Namen handelnde Gesellschafter allein steuerpflichtig (E. 2).
82 I 184
ab Seite 184
Aus dem Tatbestand:
Der Beschwerdeführer betreibt in Speicher unter der Firma "Schmid-Werbung" ein Werbeatelier und eine Druckerei. Er ist als Hersteller-Grossist im Sinne des Warenumsatzsteuerbeschlusses registriert. In den Jahren 1950/1951 führte er zusammen mit Dr. Brenner einen Wettbewerb durch, der mit der Lieferung des Klebemittels "Metalfix" in Tuben verknüpft war. Dieses Produkt wird von der Firma Wwe. L. Bolliger in Gais hergestellt und vertrieben. Die Teilnehmer am Wettbewerb hatten Fragen zu beantworten; für richtige Lösungen waren Preise ausgesetzt. Der Beschwerdeführer und Brenner bildeten für ihr gemeinsames Unternehmen eine einfache Gesellschaft. Der Beschwerdeführer stellte die erforderlichen Drucksachen, insbesondere die Prospekte, zur Verfügung. Die Prospekte trugen seinen Namen ("Schmid-Werbung, Speicher"). Die Empfänger zahlten, wenn sie sich am Wettbewerb beteiligen wollten, Fr. 2.20 für eine Tube "Metalfix" auf ein Postcheckkonto ein, das auf "J. Schmid, Metalfix-Wettbewerb, Speicher" lautete. Brenner bezog den erforderlichen Klebstoff von der Firma Bolliger und brachte ihn in die Gesellschaft ein. Die Ware wurde direkt von der Herstellerin an die vom Beschwerdeführer angegebenen Adressen versandt. Der Beschwerdeführer entrichtete von den Einnahmen aus der Abgabe von "Metalfix"-Tuben an die Wettbewerbsteilnehmer keine Umsatzsteuer. Die eidg. Steuerverwaltung stellt daher an ihn eine Nachforderung.
Die hiegegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vom Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Bei Veräusserungsgeschäften wird nach Art. 15 Abs. 1 WUStB die Lieferung dadurch vollzogen, dass der eine Vertragspartner den andern instand setzt, über die Ware im eigenen Namen zu verfügen. Daher gilt jeder, der im eigenen Namen Waren veräussert oder bezieht, als Lieferer oder Abnehmer einer Lieferung, gleichgültig, ob er für eigene oder fremde Rechnung tätig ist. Das trifft insbesondere zu für das Verhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, dem jener das Kommissionsgut verkauft oder von dem er es kauft (BGE 73 I 158,BGE 74 I 68). Entsprechend verhält es sich bei der einfachen Gesellschaft. Wenn ein Gesellschafter Veräusserungsgeschäfte im eigenen Namen - wenn auch für Rechnung der Gesellschaft - abschliesst, so ist er als Lieferer zu betrachten. Die einfache Gesellschaft ist als solche weder rechts- noch handlungsfähig und kann daher auch nicht Lieferungsverträge eingehen und umsatzsteuerpflichtig werden. Dagegen kann es vorkommen, dass die Steuerpflicht alle Gesellschafter solidarisch trifft, wenn die Geschäfte im Namen der Gesellschaft (oder sämtlicher Gesellschafter) abgeschlossen werden (BGE 71 I 183; Urteil vom 11. Februar 1949, ASA 14, 415). Wie die Ware versandt wird, ist für die Frage, wer Lieferer ist, nicht massgebend. Beim Reihengeschäft gilt jeder Zwischenhändler, der im eigenen Namen auftritt, als Lieferer, auch wenn die Ware vom ersten Verkäufer direkt an den letzten Käufer spediert wird (BGE 74 I 70, Erw. 2).
Der "Metalfix"-Wettbewerb wurde wohl im Interesse der Firma Bolliger durchgeführt, jedoch nicht in ihrem Namen und nicht einmal für ihre Rechnung, sondern vom Beschwerdeführer im eigenen Namen für Rechnung der einfachen Gesellschaft Brenner und Schmid. Die Firma Bolliger war rechtlich am Werbeunternehmen nicht beteiligt. Sie beschränkte sich darauf, die Tuben gegen Bezahlung an Brenner zu liefern und im Auftrage der Werbeunternehmung gegen Vergütung der Kosten die Spedition an die Wettbewerbsteilnehmer zu besorgen. Die Portospesen wurden in der Tat der Gemeinschaftsunternehmung Brenners und des Beschwerdeführers belastet, wie aus dem zwischen diesen beiden abgeschlossenen Vertrag hervorgeht. Der Beschwerdeführer stellt selbst fest, dass Brenner die Ware von der Firma Bolliger bezog und als seine Einlage in die einfache Gesellschaft einbrachte. Die eingebrachten Tuben wurden sodann im Namen des Beschwerdeführers, nicht etwa in demjenigen der einfachen Gesellschaft oder beider Gesellschafter, an die Wettbewerbsteilnehmer abgegeben; lauteten doch die beim Wettbewerb verwendeten Prospekte und Einzahlungsscheine auf "Schmid-Werbung" bzw. "J. Schmid". Im Verhältnis zu diesen letzten Bezügern ist daher als Lieferer im Sinne des WUStB allein der Beschwerdeführer anzusehen. Die einfache Gesellschaft trat nach aussen nicht in Erscheinung, sondern war eine "stille" Gesellschaft; sie wurde auch nicht zur Eintragung als Grossist angemeldet (vgl.BGE 71 I 183). Für die Lieferungen der "Metalfix"-Tuben an die Wettbewerbsteilnehmer ist unter diesen Umständen nicht die Firma Bolliger, sondern der Beschwerdeführer steuerpflichtig, und zwar ausschliesslich er, nicht neben ihm auch Brenner.