Forfeiture of objection right due to malicious delay in ownership claim

BGE 81 III 107Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume III1 set 1955Granted

Sintesi

A third party claimed ownership of a car arrested in debt collection proceedings only after learning of the arrest and after another ownership action had been decided. The Federal Court held that the claimant had intentionally delayed asserting his right without good reason, so his objection right was forfeited. The recourse was therefore upheld and both the cantonal supervisory decision and the debt collection office's notice under Art. 106 SchKG were annulled.

Regest

Art. 106 SchKG; forfeiture of the objection right by malicious delay of the ownership claim. A third party who knows of an arrest and, without a credible reason, waits to assert his ownership claim in order to await the outcome of another pending ownership action, acts in bad faith if he deliberately tolerates the ensuing delay of the enforcement proceedings. In such circumstances, the claimant's objection right is forfeited; the enforcement authority may disregard the late assertion, and a supervisory decision upholding the notice must be annulled (consid. 1).

Testo completo

Urteilskopf

81 III 107

  1. Entscheid vom 1. September 1955 i.S. G. Bühler's Erben.

Sachverhalt

ab Seite 107

Am 22. Mai 1954 arrestierte das Betreibungsamt Zürich 6 für eine Forderung der Rekurrentin gegen Josef Behrenstamm ein Personenauto VW. Der Schuldner bezeichnete diesen Wagen als Eigentum von Hans Weilenmann. Da die Rekurrentin diese Ansprache bestritt, klagte Weilenmann gegen sie auf Feststellung seines Eigentums. Mit Urteil vom 29. März 1955 wies jedoch der Einzelrichter für das beschleunigte Verfahren beim Bezirksgericht Zürich seine Klage ab.

Schon am 17. Dezember 1954 (nämlich eine Woche nach der Beweisverhandlung im eben erwähnten Prozesse) hatte Fritz W. Meyer dem Betreibungsamte mitgeteilt, dass er das Eigentum am arrestierten Auto geltend mache, um für den Fall, dass die Klage Weilenmanns abgewiesen werden sollte, seine Rechte zu wahren. Am 13. April 1955, unmittelbar nach der Zustellung des Urteils vom 29. März 1955, zeigte das Betreibungsamt der Rekurrentin diese Ansprache an und setzte ihr Frist zu deren Bestreitung (Formular 18). Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit der Begründung, Meyer habe die Anmeldung seiner Ansprache arglistig verzögert und damit sein Widerspruchsrecht verwirkt. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 29. Juli 1955 in Übereinstimmung mit der ersten Instanz abgewiesen.

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz stellt selber fest, dass Meyer von der am 22. Mai 1954 erfolgten Arrestierung des streitigen Wagens noch am selben Tage Kenntnis erhielt. Aus den eigenen Aussagen Meyers im Prozess zwischen Weilenmann und der Rekurrentin, auf welche die Vorinstanz verweist, geht sodann klar hervor, dass er den Wagen am 25. Januar 1953 nur zum Schein an Weilenmann verkauft hatte, um eine Arrestierung durch Kalikstein, der Forderungen gegen ihn geltend machte, zu verhindern. Unter diesen Umständen hatte Meyer keinen ernsthaften Grund, mit der Anmeldung seines Eigentumsanspruchs einstweilen zuzuwarten. Er konnte sich nicht in guten Treuen darauf verlassen, dass Weilenmann mit seiner Ansprache durchdringen und der Arrestbeschlag infolgedessen ohne seine (Meyers) Intervention dahinfallen werde. Vielmehr hatte er allen Anlass, seinen Anspruch sofort geltend zu machen. Es konnte ihm nicht entgehen, dass sein Zuwarten zu einer Verzögerung des Betreibungsverfahrens führen musste. Er hat also seine Anmeldung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 81 III 55, BGE 78 III 71) arglistig verzögert und damit sein Widerspruchsrecht verwirkt.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:

In Gutheissung des Rekurses werden der angefochtene Entscheid und die vom Betreibungsamt Zürich 6 am 13. April 1955 erlassene Anzeige gemäss Art. 106 SchKG aufgehoben.

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