Evangelist’s support counts as taxable income

BGE 81 I 63Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I18 feb 1955Dismissed

Sintesi

Heinz Günter, acting as an evangelist for the religious group 'Urchristen', sought exemption from the military tax surcharge on earned income. The Bern Military Directorate rejected the request, and the Federal Court dismissed his administrative complaint. The Court held that the decisive question is whether receipts are linked to a regular activity; it is irrelevant whether they are paid in cash or kind, whether they serve the recipient’s subsistence, or whether they are given out of charity without legal duty. The support received from fellow believers therefore constituted taxable earned income.

Regest

Art. 5 lit. B a MStG; earned income for military tax surcharge purposes includes receipts connected with a regular activity. Whether the advantages are cash or natural benefits, whether they are used for livelihood, and whether they are granted without legal obligation out of charity are immaterial. Decisive is the existence of a regular professional or analogous activity with corresponding receipts (consid. 2).

Testo completo

Urteilskopf

81 I 63

  1. Auszug aus dem Urteil vom 18. Februar 1955 i.S. Günter gegen Militärdirektion des Kantons Bern.

Sachverhalt

ab Seite 63

Heinz Günter ist als Evangelist einer religiösen Gemeinschaft ("Urchristen") tätig. Er führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. Oktober 1954, durch den sein Begehren um Befreiung vom Militärsteuerzuschlag für Erwerbseinkommen abgewiesen wurde. Er macht geltend, seine Tätigkeit als Evangelist trage ihm nicht ein Erwerbseinkommen im Sinne des Gesetzes ein. Seine Glaubensfreunde übten sich ihm gegenüber in aktiver Nächstenliebe, indem sie ihn beherbergten und sonst etwa unterstützten. Was er so erhalte, sei nicht eine ihm von Mitmenschen zugesicherte Gegenleistung für seinen Dienst im Evangelium, sondern falle ihm durch Gottes Fürsorge zu, dem er in erster Linie diene.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.... Nach Art. 5 lit. B a MStG unterliegt dem Einkommenszuschlag u.a. der Erwerb, der mit der Ausübung einer Kunst, mit dem Betriebe eines Berufes, Geschäftes oder Gewerbes oder mit einem Amte oder einer Anstellung verbunden ist. Unerheblich ist, ob es sich um Bar- oder Naturaleinkünfte handelt, und ebenso, ob die Einkünfte im Lebensunterhalt des Pflichtigen aufgehen oder ihm auch für andere Verwendung zur Verfügung stehen. Massgebend ist einzig, ob man es mit Bezügen zu tun hat, die mit einer regelmässigen Tätigkeit verbunden sind. Der Beschwerdeführer übt das Amt oder den Beruf eines Evangelisten aus, wogegen ihn die Glaubensfreunde beherbergen und sonstwie unterstützen. Was er derart als Gegenleistung für diese ständige Wirksamkeit bezieht, ist Erwerb im Sinne des Gesetzes. Darauf, dass der Beschwerdeführer sich nicht um des Erwerbes willen als Evangelist betätigt und dass die Glaubensfreunde aus Nächstenliebe, ohne rechtliche Verpflichtung, für seinen Unterhalt sorgen, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass er eine regelmässige Tätigkeit ausübt, mit der Einkünfte verbunden sind (Entscheid des Bundesrates vom 27. Mai 1927 i.S. Hug;BGE 56 I 334). ...

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