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BGE 80 IV 37 ΓÇó Fiscal penalties do not exclude forgery prosecution
BGE 80 IV 37Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV4 mar 1954Dismissed
Hugelshofer had altered vehicle chassis and engine numbers on imported Volkswagens and had already been fiscally fined for customs and VAT evasion. He sought cassation of the Aargau criminal judgment convicting him of forgery and instigation, arguing that the fiscal sanctions precluded further punishment. The Federal Court rejected the complaint, holding that the customs provisions invoked by the fiscal authorities did not fully cover the falsification conduct and therefore did not exclude application of ordinary criminal law. The judgment of conviction remained in force.
Art. 85 Abs. 2 ZG; concurrence between customs offenses and forgery; fiscal punishment does not exclude ordinary criminal law unless the fiscal norm fully exhausts the act. Customs evasion and bannbruch are consummated by failure to declare or submit the goods to customs treatment; they do not, by their wording and purpose, absorb the falsification of documents or identifiers used as a means of concealment. Where the accused’s conduct also aims at deceiving other control authorities, the fiscal sanction cannot be understood as covering the whole wrong and unechte Gesetzeskonkurrenz is excluded only exceptionally (consid. 1).
80 IV 37
ab Seite 38
A.- Im März 1949 kaufte Hugelshofer in Deutschland einen neuen Volkswagen und ersetzte dessen mit der Chassisnummer versehenes Plättchen durch das entsprechende, eine andere Nummer tragende Plättchen seines alten Wagens. Er beging die Tat, um die Identifizierung des neuen Wagens zu verhindern und ihn unter Umgehung der Zollpflicht in die Schweiz einführen zu können. Er führte den Wagen in Verletzung eines Einfuhrverbotes in die Schweiz ein und hinterzog dabei den Zoll von Fr. 771.60 und die Warenumsatzsteuer von Fr. 282.60.
Ende Sommer/Anfang Herbst 1949 kaufte Hugelshofer in Deutschland vier gestohlene Volkswagen und bestimmte die Verkäufer, daran die Motor- und Chassisnummern durch die entsprechenden Nummern seines in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen Wagens zu ersetzen. Damit wollte er bei den mit der Kontrolle der Automobile betrauten Behörden den Eindruck erwecken, die Nummern seien für die fraglichen Wagen von der Fabrik angebracht worden und seien echt. Ende 1949 und Anfang 1950 liess er die vier Wagen mit den Kontrollschildern seines Wagens und mit dem für diesen bestehenden Freipass durch einen Beauftragten ohne Einfuhrbewilligung und unter Hinterziehung des Zolles von Fr. 3086.40 und der Warenumsatzsteuer von Fr. 1130.40 in die Schweiz einführen.
B.- Für die anlässlich der Einfuhr der fünf Volkswagen begangenen Fiskalvergehen wurde Hugelshofer am 11. Juli 1951 durch das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement in Anwendung der Art. 74 Ziff. 3, 76 Ziff. 2 ZGund Art. 52 Abs. 1 WUStB gebüsst. Die Beschwerde des Gebüssten wurde am 27. November 1951 vom Bundesrat abgewiesen.
Über die Abänderung der Motor- und Chassisnummern urteilte das Kriminalgericht des Kantons Aargau. Es verurteilte Hugelshofer am 18. Februar 1953 wegen Urkundenfälschung und Anstiftung dazu.
C.- Hugelshofer führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Kriminalgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht, dass die vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement ausgefällten Bussen der Bestrafung wegen Urkundenfälschung nicht im Wege stehen. InBGE 77 IV 45ff. hat der Kassationshof Art. 85 Abs. 2 ZG, wonach eine Handlung, die gleichzeitig den Tatbestand eines Zollvergehens erfüllt und gegen die Strafgesetzgebung des Bundes oder der Kantone verstösst, sowohl nach dieser Gesetzgebung als auch nach dem Zollgesetz gesühnt werden soll, dahin ausgelegt, dass jedenfalls dann die Bestimmung des Fiskalrechtes die Anwendung des gemeinen Strafrechts nicht ausschliesse, wenn sie nach ihrem Sinn und Wortlaut die Tat nicht nach allen Seiten abgelte, also nicht ein Fall unechter Gesetzeskonkurrenz vorliege. Solche Konkurrenz wurde verneint zwischen Art. 251 StGB einerseits und Art. 76 Ziff. 3 ZG und Art. 52 Abs. 1 WUStB anderseits, weil diese Fiskalbestimmungen die Fälschung von Ausweisen als Mittel der Begehung des Bannbruches bzw. der Hinterziehung der Warenumsatzsteuer nicht erwähnen. Das gleiche ist zu sagen von Art. 76 Ziff. 2 und 74 Ziff. 3 ZG, die das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement im vorliegenden Falle neben Art. 52 Abs. 1 WUStB angewendet hat. Sowohl der Bannbruch nach Art. 76 Ziff. 2 als auch die Zollübertretung nach Art. 74 Ziff. 3 ZG wird schon dadurch begangen, dass der Zollmeldepflichtige es unterlässt, die Ware zur Zollbehandlung anzumelden; nicht nötig ist, dass er die Ware durch gefälschte Urkunden tarne. Mit der Anstiftung zur Abänderung der Nummern an den vier gestohlenen Wagen hat übrigens der Beschwerdeführer nach den tatsächlichen Angaben der Anklage, die er durch Unterziehung anerkannt hat, ganz allgemein bei den mit der Kontrolle der Automobile betrauten Behörden den Eindruck erwecken wollen, die Nummern seien echt. In diesen vier Fällen könnte somit die Strafe wegen Zollübertretung, Bannbruchs und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer die Anstiftung zu Urkundenfälschung auch schon deshalb nicht abgelten, weil der Beschwerdeführer durch sie nicht bloss auf Täuschung der Zollbehörden ausgegangen ist.