Private complainant lacks standing for nullity complaint

BGE 80 IV 201Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV2 nov 1954Inadmissible

Sintesi

Schüpbach, acting as private complainant, challenged the Bern authorities’ discontinuance of criminal proceedings against K. and co-accused. The Federal Court held that a private complainant may file a nullity complaint only if, under cantonal law, he alone represented the prosecution without participation of the public prosecutor. Because the Bern prosecuting authorities took part both at first instance and before the appeal chamber, Schüpbach lacked standing. The court therefore refused to enter into the complaint.

Regest

Art. 270 Abs. 3 BStP; standing of the private complainant in nullity complaint proceedings: A private complainant is entitled to the federal nullity complaint only if, under cantonal procedural law, he prosecuted the case alone, without participation of the public prosecutor. It is sufficient that the public prosecutor participated in the cantonal proceedings at first instance; participation before the appellate authority likewise excludes standing. The complainant cannot compel continuation of a criminal prosecution by federal remedy where the public prosecutor, acting for the public interest, considered discontinuance justified (consid. 1).

Testo completo

Urteilskopf

80 IV 201

  1. Urteil des Kassationshofes vom 2. November 1954 i. S. Schüpbach gegen K. und Mitbeschuldigte.

Erwägungen

ab Seite 202

Erwägungen:

Das auf Begehren des Privatklägers Schüpbach gegen K. und Mitbeschuldigte wegen Betruges, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsführung, Pfändungsbetruges und Amtsmissbrauchs eröffnete Strafverfahren ist durch Beschluss des ausserordentlichen Untersuchungsrichters des Kantons Bern und des Bezirksprokurators des Seelandes aufgehoben worden, und die Anklagekammer des Kantons Bern hat nach Anhörung des Generalprokurators den gegen diesen Beschluss eingelegten Rekurs des Schüpbach abgewiesen. Da die den Beschuldigten vorgeworfenen Vergehen alle von Amtes wegen zu verfolgen sind, stände Schüpbach die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer nur zu, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts die Anklage allein, ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers, vertreten hätte (Art. 270 Abs. 3 BStP). Das trifft nicht zu. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern als öffentlicher Ankläger ist am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen. In erster Instanz hat sie daran durch den Bezirksprokurator bei der Fassung des Aufhebungsbeschlusses teilgenommen, was nach der Rechtsprechung des Kassationshofes genügt, um den Privatkläger von der Nichtigkeitsbeschwerde auszuschliessen, da das Privatinteresse des Geschädigten die Fortsetzung eines Strafverfahrens nicht mit dem eidgenössischen Rechtsmittel soll erzwingen können, wenn der beteiligte öffentliche Ankläger dafür hält, die Interessen der Allgemeinheit verlangten sie nicht (BGE 71 IV 111). Dazu kommt, dass auch in oberer Instanz die Staatsanwaltschaft beteiligt gewesen ist, und zwar durch den Generalprokurator (Art. 194 bern. StrV). Unerheblich ist, ob er dort "Partei" oder, wie eine Lehrmeinung annimmt (vgl. WAIBLINGER, Das Strafverfahren für den Kanton Bern Art. 193 N. 1 Abs. 2, Art. 194 N. 2, ZBJV 80 213), "Hilfsperson" der Anklagekammer gewesen sei; denn im einen wie im anderen Falle ist er berufen gewesen, vor der Anklagekammer das öffentliche Interesse geltend zu machen, hat also der Privatkläger nicht im Sinne des Art. 270 Abs. 3 BStP allein die Anklage vertreten.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Parole chiave

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