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BGE 8 I 63 ΓÇó Federal Court lacks jurisdiction to change child custody
BGE 8 I 63Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I1 set 1873Inadmissible
The father asked the Federal Court to revise its 1873 divorce judgment and award him custody of the twelve-year-old child, alleging that the mother’s remarriage and household circumstances endangered the child’s upbringing. The mother opposed the request and sought costs. The court held that the filing was not a revision request under Art. 192 of the federal civil procedure rules, but a new claim based on later facts. It found that it lacked statutory competence to decide requests for deprivation or transfer of custodial rights, which fall to the competent cantonal authorities. The court therefore did not enter into the application.
Art. 192 eidgenössische Civilprozeßordnung; Zuständigkeit des Bundesgerichts für nachträgliche Begehren betreffend Entziehung oder Übertragung des Erziehungsrechts: Ein auf nach dem bundesgerichtlichen Urteil eingetretene neue Tatsachen gestütztes Begehren stellt keine Revision dar, sondern eine neue Klage. Für die Beurteilung von Gesuchen um Entziehung des Erziehungsrechts wegen angeblich mangelhafter Erfüllung der elterlichen Pflichten fehlt dem Bundesgericht die gesetzliche Kompetenz; zuständig sind ausschliesslich die nach kantonalem Recht berufenen Behörden, Gerichte oder Verwaltungsstellen (consid. 1).
D. In seiner Replikeingabe hält Impetrant an seinem Be gehren fest; in Erwägung: Daß es sich vorliegend keineswegs um ein Revisionsgesuch gegenüber einem bundesgerichtlichen Urtheile im Sinne des Art. 192 der eidgenössischen Civilprozeßordnung handelt daß vielmehr Impetrant sein Begehren auf neue, seit dem bundesgerichtlichen Urtheile vom 1. September 1873 einge tretene, Thatsachen begründet, mithin eine neue Klage vorliegt; daß nun zu Beurtheilung dieser Klage dem Bundesgerichte jegliche Kompetenz mangelt, da demselben durch kein Gesetz die Befugniß übertragen ist, über solche Begehren um Entziehung des Erziehungsrechtes wegen mangelhafter Erfüllung der elter lichen Pflichten zu entscheiden; daß vielmehr über derartige Begehren einzig die nach dem kantonalen Rechte zuständigen Behörden, Gerichte oder Ver waltungsbehörden, zu entscheiden befugt sind; erkannt: Auf das Begehren des Impetranten wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.