Art. 59 BV and venue against an allegedly bankrupt debtor

BGE 8 I 577Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I3 ago 1865Dismissed

Sintesi

A. M. Fischlin challenged the Schwyz courts' refusal to hear his personal claim against L. Abegg, who lived in Geneva, arguing that Abegg had lost the protection of Article 59 BV because he was bankrupt. The Federal Court held that Article 59 BV does not create a forum for claims against a non-standing debtor; it merely removes the constitutional guarantee of the domicile forum. Whether Schwyz law allowed jurisdiction over an allegedly bankrupt debtor, and what proof of bankruptcy execution was required, was a matter of cantonal law outside federal review. The recourse was dismissed.

Regest

Art. 59 Abs. 1 BV; Gerichtsstand gegen nicht aufrechtstehende Schuldner; Rechtsverweigerungsbeschwerde. Die bundesverfassungsrechtliche Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes gilt nicht für den nicht aufrechtstehenden Schuldner, begründet aber umgekehrt keinen besonderen Gerichtsstand für persönliche Klagen gegen ihn. Ob nach kantonalem Prozess- und Schuldbetreibungsrecht ein Gerichtsstand besteht und welche Voraussetzungen und Beweismittel für den Nachweis des vollzogenen Konkurses genügen, ist Sache kantonalen Rechts und der kantonalen Praxis; darüber steht dem Bundesgericht im Rahmen von Art. 59 BV keine Kognition zu. Eine Rechtsverweigerung liegt nur vor, wenn ein nach kantonalem Recht klar bestehender Gerichtsstand in offensichtlicher Verletzung verweigert wird (consid. 1–3).

Testo completo

  1. Urtheil vom 10. November 1882 in Sachen Fischlin. A. M. Fischlin, alt Präsident in Arth, belangte den L. Abegg von Steinen, Kantons Schwyz, welcher gegenwärtig in Eaux Vives, Kantons Genf, wohnhaft ist, vor dem Bezirksgerichte Schwyz für eine persönliche Forderung von 1244 Fr. 50 Cts.; er behauptete, daß der Beklagte fallit sei und sich somit auf (rt. 59 der Bundesverfassung nicht berufen könne. Der Be klagte bestritt indeß diese Behauptung und überhaupt die Kompetenz der schwyzerischen Gerichte und es wurde ihm diese Kompetenzeinrede sowohl vom Bezirksgerichte Schwyz als auch in zweiter Instanz von der Justizkommission des Kantons Schwyz zugesprochen; in dem sachbezüglichen Entscheide der Justizkommission vom 26. August 1882 wird bemerkt: es sei wohl erwiesen, daß das Handelsgericht in Genf am 20. Juli 1875 über den Beklagten das Falliment erkannt habe, dagegen sei nicht genügend dargethan, daß der Fallimentsvollzug wirk lich stattgefunden habe, da hiefür keine öffentlichen Akten,

sondern nur Privatmittheilungen eines Geschäftsagenten vor gelegt worden seien; so lange aber ein strikter Beweis den Fallimentsvollzug mangle, müsse angenommen werden, die fer habe noch nicht stattgefunden und Beklagter stehe noch in seinen bürgerlichen Ehren und Rechten. B. Gegen diesen Entscheid ergriff M. Fischlin den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er behauptet, der selbe involvire eine Rechtsverweigerung, da er dadurch mit einem gesetzlich offenbar begründeten Gesuche abgewiesen wor den sei; die Entscheidung über die Kompetenz der schwyzerischen Gerichte hänge nämlich einzig davon ab, ob der Beklagte als aufrechtstehend im Sinne des Art. 59 Absatz 1 der Bundes verfassung betrachtet werden könne; dies sei aber unzweifelhaft zu verneinen, denn nach der feststehenden bundesrechtlichen Praxis verliere ein Bürger die Qualität aufrechtstehend nicht erst mit dem Vollzuge und Abschlusse des Fallimentes sondern sobald er überhaupt zahlungsunfähig werde; übrigens habe Rekurrent auch dargethan, daß der Fallimentsvollzug stattgefunden habe. Es werde daher beantragt: Es sei unter Aufhebung des rekurrirten Beschlusses der Rekursit L. Abegg zu verpflichten, vor dem angerufenen schwyzerischen Richter auf die gestellte Forderungsklage des Rekurrenten einzuant worten und sämmtliche in Sachen erlaufene Kosten laut bei liegender Kostennote zu bezahlen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung statuirt keineswegs, wie Rekurrent anzunehmen scheint, einen Gerichtsstand persönliche Klagen gegen nicht aufrechtstehende Schuldner, viel mehr liegt in der zitirten Verfassungsbestimmung blos, daß der nicht aufrechtstehende Schuldner auf die dort ausgesprochene bundesrechtliche Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohn ortes keinen Anspruch hat und daher überall da belangt wer den kann, wo nach der kantonalen Prozeßgesetzgebung ein Ge richtsstand für persönliche Anspracher gegen ihn begründet ist. könnte daher unter allen
  2. Von einer Rechtsverweigerung wenn nach Mitgabe der Umständen nur dann die Rede sein schwyzerischen Prozeßgesetzgebung ein Gerichtsstand für persön liche Ansprachen gegen den Rekursbeklagten im Kanton Schwy zweifellos begründet wäre und die schwyzerischen Gerichte in offenbarer Verletzung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen die Anhandnahme der Klage des Rekurrenten verweigert hätten.
  3. Dies trifft aber keineswegs zu. Zwar wird allerdings aus 7 litt. b des schwyzerischen Schuldbetreibungsgesetzes vom
  4. August 1865 gefolgert werden dürfen, daß vermögensrecht liche Ansprachen an fallite Schuldner im Gerichtsstande des Vermögens, beziehungsweise, wenn dem Schuldner ein Erbbetreff niß angefallen ist, im Gerichtsstande der Erbschaft geltend ge macht werden können. Allein, wenn nun im vorliegenden Falle die schwyzerischen Gerichte angenommen haben, daß diese Ge setzesbestimmung sich nur auf solche Schuldner beziehe, gegen welche das Falliment durchgeführt worden sei und daß nicht feststehe, daß dies in Betreff des Rekursbeklagten zutreffe, so kann hierin eine Rechtsverweigerung keinenfalls gefunden wer den; vielmehr beruht die diesbezügliche Entscheidung auf einer, der Kognition des Bundesgerichtes zweifellos entzogenen, Aus legung und Anwendung kantonalgesetzlicher Bestimmungen, Denn die Frage, was im Sinne des cit. 7 des schwyzerischen Schuldbetreibungsgesetzes unter dem Ausdrucke falliter Schul dner zu verstehen sei, und welche Beweismittel demnach zum Beweise der Durchführung des Fallimentes erforderlich und genügend seien, ist selbstverständlich lediglich nach der kantonalen Gesetzgebung und Gerichtspraxis und keineswegs nach Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung und der, in Feststellung des dort aufgestellten Begriffes aufrechtstehender Schuldner er wachsenen bundesrechtlichen Praxis zu beurtheilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Parole chiave

jurisdictiondenial of justicebankruptcydomicile forumcantonal lawconstitutional recourse