rung nach dem Gesetze von 1873 sogar schon im Jahre 1872
eingetreten wäre. Allerdings kenne nun das Strafgesetzbuch von
1873 eine Unterbrechung der Verjährung rechtskräftig erkannter
Strafen; allein es knüpfe dieselbe blos an gegen die Person
des Verurtheilten gerichtete amtliche Handlungen, welche die
Vollstreckung der Strafe betreffen, oder an die Begehung neuer
Verbrechen gleicher Gattung durch den Verurtheilten. Keines
dieser Momente treffe hier zu, namentlich habe während 14
Jahren und 4 Monaten, von der Verurtheilung des Rekurren
ten hinweg, keine einzige auf Vollstreckung der erkannten Strafe
abzielende amtliche Handlung stattgefunden. Da nun aber die
Strafe Steiners zur Zeit des Strafantrittes bereits verjährt
gewesen sei, so müsse dessen Einsperrung als eine ungesetzliche
Verhaftung und nicht als eine durch die Strafgesetzgebung be
stimmte nothwendige Beschränkung der persönlichen Freiheit be
zeichnet werden und es sei deßhalb dem Rekurrenten gegenüber
der 31 der Kantonsverfassung verletzt worden, welcher aus
spreche: Die persönliche Freiheit und das Hausrecht sind un
verletzlich; die Strafgesetzgebung bestimmt die nothwendigen
Beschränkungen. Ungesetzliche Verhaftungen oder unter Miß
achtung der gesetzlichen Vorschriften vorgenommene Hausdurch
suchungen verpflichten den Staat zur Entschädigung gegenüber
dem Verletzten. Demnach werde beantragt: Das Bundesge
richt möchte beschließen:
-
Der Beschluß des Großen Rathes des Kantons Solo
thurn vom 20. Mai 1882 bezüglich des Rekurses des Sa
muel Steiner enthalte eine Verfassungsverletzung und sei deß
halb aufzuheben und Samuel Steiner sofort aus der Strafan
stalt Solothurn zu entlassen.
-
Es sei der Kanton Solothurn grundsätzlich verpflichtet,
den Samuel Steiner für die widerrechtliche Gefangenhaltung
zu entschädigen.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bestreitet
der Regierungsrath des Kantons Solothurn zunächst die Kom
petenz des Bundesgerichtes, indem er bemerkt, daß letzteres
nicht befugt sei, in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob durch
die kantonalen Behörden das kantonale Gesetzesrecht richtig oder
unrichtig ausgelegt worden sei, ob der Thatbestand eines De
liktes gegeben sei, ob ein Strafausschließungsgrund vorliege und
dergleichen, andernfalls könnte jeder Straffall in letzter Instanz
an das Bundesgericht gezogen werden, was offenbar nicht an
gehe. Uebrigens sei auch materiell der 31 der Kantonsver
fassung nicht verletzt; denn dieser letztere bestimme, daß die
nothwendigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit durch die
Strafgesetzgebung festgestellt werden. Die solothurnische Strafge
setzgebung habe aber nicht das Bundesgericht, sondern der solo
thurnische Richter und der solothurnische Gesetzgeber zu interpre
tiren; über den vorliegenden Fall nun habe der solothurnische
Kantonsrath, welchem das Recht der Interpretation der Gesetze
zustehe, entschieden. Zudem verlange 31 cit., daß die Verhaf
tung eine ungesetzliche gewesen sein müsse; dies sei in concreto
nicht der Fall, da die Verhaftung auf Grund eines rechtskräf
tigen Urtheils geschehen sei, dessen Aufhebung der Verurtheilte
bei den solothurnischen Gerichten gar nicht beantragt habe.
Uebrigens wäre es offenbar ein Hohn auf die öffentliche Moral,
wenn mit dem Rekurrenten angenommen würde, daß die Straf
verjährung auch dann eintrete, wenn der betreffende Sträfling
infolge Auslieferung an einen andern Kanton dort während der
Verjährungsfrist in Verhaft gehalten werde, so daß die Voll
ziehung des Urtheils eine Unmöglichkeit sei. Es müsse vielmehr
als Willensmeinung des Gesetzgebers angenommen werden, daß
ir die Zeit, während welcher der Staatsgewalt die rechtliche
Möglichkeit des Strafvollzuges mangle, die Strafverjährung
ruhe, so daß sie im vorliegenden Falle gar nie begonnen habe.
Daher werde auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Da die Beschwerde darauf begründet wird, daß durch den
angefochtenen Beschluß des Kantonsrathes von Solothurn eine
Bestimmung der Verfassung dieses Kantons verletzt werde,
ist das Bundesgericht gemäß Art. 113 der Bundesverfassung
und Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege zweifellos zuständig. Dabei hat es indeß selbstver
ständlich blos zu prüfen, ob die angefochtene Schlußnahme ein
verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten verletze, während es
dagegen nicht befugt ist, zu untersuchen, ob durch dieselbe das
kantonale Gesetzesrecht richtig angewendet worden sei.
-
Fragt sich daher, ob durch den angefochtenen Beschluß
gegen den vom Rekurrenten als verletzt bezeichneten Art. 31
der Kantonsverfassung verstoßen sei, so ist diese Frage zu ver
neinen. Denn: Wenn die citirte Verfassungsbestimmung die
persönliche Freiheit als verfassungsmäßiges Grundrecht des
Bürgers gewährleistet, so behält sie dabei gleichzeitig die durch
die Strafgesetzgebung aufzustellenden Beschränkungen vor; sie ge
währleistet also die persönliche Freiheit nur gegen willkürliche,
auf kein Gesetz gestützte Eingriffe, während sie selbstverständlich
gesetzliche Freiheitsbeschränkungen zuläßt. Nun ist in concreto
Rekurrent zweifellos auf Grund der Anwendung kontonalgesetz
licher Bestimmungen von den solothurnischen Strafvollziehungs
behörden in Verhaft gesetzt und behalten worden; es handelt
sich also nicht um eine willkürliche, auf kein Gesetz gestützte
Freiheitsberaubung, sondern um eine auf Grund gesetzlicher Be
stimmungen von den zuständigen Behörden angeordnete Frei
heitsentziehung. Ob dabei die kantonalen Behörden das kanto
nale Gesetzesrecht richtig ausgelegt und angewendet haben, ob
insbesondere von ihnen mit Recht das Vorhandensein des vom
Rekurrenten behaupteten Strafausschließungsgrundes der Ver
jährung verneint worden sei, entzieht sich, nach dem in Erwä
gung 1 Bemerkten, der Kognition des Bundesgerichtes. Daß
nämlich etwa gegen den Rekurrenten, unter dem bloßen Scheine
der Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung, in Wahrheit eine
willkürliche Freiheitsentziehung angeordnet worden sei, in welchem
Falle allerdings eine Verletzung der verfassungsmäßigen Garantie
vorläge, kann offenbar nicht gesagt werden. Denn die Auffas
sung, daß während der Dauer der Haft des Rekurrenten im
Kanton Bern die Strafverjährung nicht gelaufen sei, ist jeden
falls nicht eine von vornherein unmögliche und willkürliche.
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Ob Rekurrent berechtigt sei, zu verlangen, daß über die von
m vorgeschützte Einwendung der Strafverjährung von den kanto
nalen Gerichten entschieden werde, hat das Bundesgericht, da dies
bezügliche Anträge nicht gestellt worden sind, nicht zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.