- Urtheil vom 29. September 1882
in Sachen Walser.
A. Ueber die Verlassenschaft des Robert Walser sel., wohn
haft gewesen in Appenzell, war gemäß einem Beschlusse seiner
Gläubiger vom 18. August 1881, gestützt auf ein aufge
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nommenes Vermögensinventar, die freiwillige Liquidation ein
geleitet worden. Nachdem nun aber nachträglich noch andere
Gläubiger, welche anfänglich ihre Forderungen nicht angemeldet
hatten, namentlich die Ehefrau und der Vater des Robert Wal
ser, mit Forderungen an die Liquidationsmasse auftraten und
nachdem speziell die Liquidationsmasse gerichtlich zu Anerkennung
einer Forderung der Ehefrau verurtheilt worden war, beschlossen
die versammelten Kreditoren des Robert Walser am 8. Mai
1882: Es sei nachträglich auf den verstorbenen Robert Wal
er das Falliment zu verlangen und durchzuführen. Die
Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden wies
indeß durch Schlußnahme vom 16. Mai 1882 dieses Begeh
ren ab.
B. Gegen diese Schlußnahme ergriff Fürsprech R. Baum
gartner in Appenzell Namens der Massekuratel des Rober
Walser den Rekurs an das Bundesgericht; er führt aus, daß
der Beschluß der Gläubiger vom 18. August 1881, eine frei
willige Liquidation einzuleiten, auf Grund des damals vorlie
genden Vermögensinventars gefaßt worden sei, daß nun aber
in Folge der nachträglich angemeldeten Ansprachen der damalige
Vermögensstatus sich geändert habe, und da nunmehr auf die
laufenden Forderungen nicht mehr 50 % bezahlt werden kön
nen, gemäß Art. 16 des kantonalen Fallimentsgesetzes das Falli
ment verlangt werden könne. Der angefochtene Beschluß der
Standeskommission verstoße gegen letzteres Gesetz und verletze
verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Rekurrenten, weßhalb
beantragt werde, es sei derselbe als verfassungswidrig aufzu
heben und die Standeskommission anzuhalten, den anbegehrten
Konkurs zu eröffnen.
C. Die Standeskommission des Kantons Appenzell Inner
rhoden trägt in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Re
kurses an, indem sie ausführt, von einer Verfassungsverletzung
könne offenbar gar keine Rede sein und es sei übrigens die Be
schwerde auch materiell unbegründet; denn, nachdem einmal die
Gläubiger sich dahin ausgesprochen haben, eine freiwillige Li
quidation einleiten und von der Einleitung des Konkurses über
die Verlassenschaft des Robert Walser absehen zu wollen, kön
nen sie darauf nicht mehr zurückkommen und sich nicht nach
träglich wieder auf gesetzliche Bestimmungen berufen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Rekurrenten behaupten blos im Allgemeinen, die ange
fochtene Verfügung verletze ihnen verfassungsmäßig gewährlei
stete" Rechte, ohne dagegen irgend welche Bestimmung der
Bundes oder Kantonalverfassung namhaft zu machen, gegen
welche in concreto verstoßen wäre. Es ist denn auch durchaus
unerfindlich, welcher Grundsatz der Bundes oder Kantonalver
fassung hier verletzt sein sollte, denn das Konkursrecht, um
dessen Anwendung es sich handelt, ist ja nicht durch die Ver
fassung, sondern lediglich durch die kantonale Gesetzgebung ge
ordnet. Der Rekurs ist daher, da von einer Verfassungsverletzung
nicht die Rede sein kann, die Nachprüfung der richtigen An
wendung des kantonalen Gesetzesrechtes aber dem Bundesge
richte gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege nicht zusteht, ohne Weiteres als unbegründet
abzuweisen und es ist den Rekurrenten, da die Beschwerde offen
bar eine muthwillige ist, in Anwendung des Art. 62 des Bun
desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege, die Be
zahlung einer Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.