- Urtheil vom 3. Juni 1882 in Sachen
Eheleute Wierer.
A. Durch Urtheil vom 3. April 1882 hat das Kantonsgericht
von St. Gallen erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von 40 Fr.
für die Instruktion 25 Fr.,
Auslagen des Instruktionsrichters 3 Fr. 50 Cts., der Kanzlei
19 Fr., dem Weibel 16 Fr. 25 Cts. hat der Kläger zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung, zu
welcher Kläger persönlich erschienen ist, stellt derselbe unter aus
führlicher Begründung die Anträge:
- Es sei das Eheband der beiden Litiganten gänzlich auf
zulösen;
- es sei das aus der Ehe entsprossene Kind Namens Gott
fried dem Vater zuzuerkennen;
- die Beklagte habe für dasselbe bis zu dessen 18. Alters
jahr einen angemessenen Alimentationsbeitrag zu leisten, und
- habe Beklagte an den Kläger eine Aversalentschädigung
von 10,000 Fr. zu bezahlen.
Alles unter Kostenfolge.
Die Beklagte ist bei der heutigen Verhandlung weder per
sönlich erschienen noch vertreten; dagegen ist von ihrem An
walte eine schriftliche Eingabe eingereicht worden, in welcher
unter ausführlicher Begründung auf Bestätigung des angefoch
tenen kantonsgerichtlichen Urtheils respektive Abweisung des kläge
rischen Scheidungsbegehrens angetragen und beigefügt wird, daß
auf die weitern Begehren des Klägers vom Bundesgerichte
nicht einzutreten sei und übrigens die Beklagte bei ihren vor
dem Kantonsgerichte gestellten Begehren verbleibe. Letztere waren
dahin gerichtet:
- Es seien die Litiganten zum gemeinschaftlichen Eheleben
zusammengewiesen; eventuell
- es sei der aus der Ehe stammende fünfjährige Knabe Gott
ied der Mutter zur Erziehung und Pflege zuzuscheiden;
für das Kind von
- habe der Kläger eine Alimentation
Fr. per Woche in Monatsraten an die Beklagte zu leisten
und sei mit seinem ökonomischen Begehren abzuweisen.
Alles unter Kostenfolge.
In einem an den Instruktionsrichter des Bundesgerichtes
gerichteten Begleitschreiben sucht dabei der Anwalt der Beklagten
nachzuweisen, daß nach 29 und 30 des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege den Parteien freistehe,
an Stelle mündlicher Verhandlung dem Gerichte Schriftsätze
einzureichen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Fragt sich zunächst, ob der vom Anwalte der Beklagten
statt mündlicher Verhandlung eingereichte Schriftsatz zu den
Akten genommen und dessen Inhalt vom Gerichte gewürdigt
werden dürfe, so ist diese Frage unbedingt zu verneinen. Denn
Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege gestattet vor dem Bundesgerichte als Oberinstanz
in Civilsachen den Parteien nur eine mündliche Verhandlung,
während er dagegen einen Schriftenwechsel in der bundesge
richtlichen Instanz durchaus nicht vorsieht, vielmehr einen sol
chen offenbar gerade ausschließen will. Blos die Angabe, in
wieweit eine Partei das kantonale Urtheil anfechten will, be
ziehungsweise die Bezeichnung der daherigen Rechtsbegehren, kann
und soll nach Art. 30 eit. schriftlich bei der Gerichtsstelle,
welche das Urtheil gefällt hat, geschehen. Macht übrigens eine
Partei von dem ihr eingeräumten Rechte, vor dem Bundes
gerichte ihre Sache mündlich vorzutragen oder vortragen zu
lassen, keinen Gebrauch, so trifft sie ein weiterer Rechtsnachtheil
nicht, sondern das Bundesgericht, welches ja ohnedem in that
sächlicher Beziehung an den von den kantonalen Gerichten fest
gestellten Thatbestand gebunden ist, erkennt einfach auf Grund
der Akten und des Gesetzes was Rechtens. Diese Grundsätze
sind vom Bundesgerichte nicht nur in seiner Judikatur schon
wiederholt aufgestellt und angewendet (siehe Beschluß in Sachen
Eheleute Kriemler Graf vom 8. Oktober 1880), sondern auch
durch ein Kreisschreiben vom 18. September 1880 zur Kennt
niß der schweizerischen Kantons und Obergerichte gebracht wor
den (siehe Geschäftsbericht des Bundesgerichtes für das Jahr
1880, Bundesblatt 1881 II, S. 310). Demnach kann die vom
Anwalte der Beklagten eingereichte schriftliche Eingabe vom Ge
richte nicht in Betracht gezogen werden.
2. In der Sache selbst ist vorab in thatsächlicher Beziehung
aus den Akten folgendes hervorzuheben: Kläger, welcher aus
Kluftringen, Großherzogthums Baden, gebürtig ist, aber in
St. Gallen domizilirt war, ist am 9. April 1872 die Ehe mit
der Beklagten eingegangen; schon im April 1873 stellte der
selbe bei dem damaligen Kreis und Hofgerichte Konstanz, als
seinem heimatlichen Gerichte, die Scheidungsklage an, zog die
selbe aber am 22. April gl. Is. zurück, weil er sich mit seiner
Ehefrau wieder ausgeföhnt habe. Nachdem hierauf die Liti
ganten während einiger Zeit zusammengelebt hatten, trat im
Jahre 1877, infolge erneuerter ehelicher Zwistigkeiten, eine
faktische Trennung derselben ein und Kläger, welcher von den
Behörden des Kantons St. Gallen amtlich zur Wiedervereini
gung mit seiner Ehefrau aufgefordert worden war, suchte nun
mehr im Jahre 1880 eine Scheidungsklage bei den Gerichten
seines schweizerischen Wohnortes anhängig zu machen; die An
nahme dieser Klage wurde indeß mit Rücksicht auf Art. 56 des
Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe verweigert und ein
hiegegen ergriffener Rekurs des Klägers vom Bundesgerichte
am 25. Juni 1880 abgewiesen. Hierauf übersiedelte Kläger
nach Immenstaad, Großherzogthums Baden, und strengte dort
beim großherzoglichen Landgerichte in Konstanz die Scheidungs
klage gestützt auf Landrechtssatz 231 wegen grober Verunglim
pfung an; er wurde indeß mit derselben sowohl vom Land
gerichte in Konstanz durch Urtheil vom 17. November 1880
als auch in zweiter Instanz vom Oberlandesgerichte in Karls
ruhe (I. Civilsenat) durch Entscheidung vom 16. Februar 1881
kostenfällig abgewiesen. Daraufhin erwarb der Kläger, welcher
nun wiederum nach St. Gallen, wo auch die Beklagte fort
während wohnte, zurückkehrte, das Ortsbürgerrecht der zürche
rischen Gemeinde Wülflingen und das zürcherische respektive
schweizerische Staatsbürgerrecht und trat, laut Leitschein des
Vermittleramtes St. Gallen vom 6. Januar 1882, mit einer
neuen Scheidungsklage bei den st. gallischen Gerichten auf.
r Begründung dieser Klage berief sich Kläger vor dem Kan
tonsgerichte in St. Gallen zunächst auf Thatsachen, welche vor
Anhebung der von ihm vor den badischen Gerichten angestreng
ten Scheidungsklage, beziehungsweise vor den über diese Klage
gefällten Entscheidungen der badischen Gerichte sich ereigneten
und welche von ihm in der Hauptsache schon in dem dortigen
Verfahren geltend gemacht worden waren, indem er noch bei
fügte: einen weitern Beweis der Gehässigkeit der Beklagten
gegen ihn bilde auch die Thatsache, daß letztere im Mai 1881
während des Jahrmarktes in St. Gallen seine Marktbude für
eine Alimentenforderung plötzlich und in rücksichtsloser Weise
habe mit Sequester belegen lassen, und endlich bilden auch die
Verleumdungen und schweren Ehrenkränkungen, welche in den
VIII 1882
Rechtsschriften der Beklagten enthalten seien, einen hervorra
genden Scheidungsgrund. Die Beklagte setzte der Klage
nächst mit Rücksicht auf die von den badischen Gerichten
fällten Urtheile die Einrede der abgeurtheilten Sache entgegen,
indem sie beifügte, daß seit Erlaß dieser Urtheile keine neuen,
einen Ehescheidungsgrund bildenden Thatsachen eingetreten seien.
Sie erklärte, daß sie zugebe, auch ihrerseits Fehler begangen
zu haben, aber verspreche, sich zu bessern und zur Aussöhnung
bereit sei. In seinem Fakt. A erwähnten Urtheile geht das
Kantonsgericht von St. Gallen davon aus, daß die auf die
badischen Urtheile gegründete Einwendung der Beklagten un
begründet sei; allerdings seien jene Urtheile über die damali
gen badischen Landesangehörigen in Rechtskraft getreten, aber
durch die Erwerbung des schweizerischen Bürgerrechtes stehe
dem Kläger das Recht zu, nach Maßgabe der schweizerischen
Gesetzgebung die Entscheidung darüber zu begehren, ob die
Trennung seiner Ehe angesichts der obwaltenden faktischen
Verhältnisse statthaft sei, zumal bezüglich des Eherechtes zwi
schen den beiden in Frage kommenden Gesetzgebungen wesent
lich verschiedene Rechtsbegriffe bestehen. Dagegen sei das
klägerische Rechtsbegehren materiell unbegründet, da weder ein
bestimmter Ehescheidungsgrund im Sinne des Art. 46 des
Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe vorliege, noch das ehe
liche Verhältniß als so tief zerrüttet erscheine, daß eine Trennung
der Ehe nach Art. 47 leg. cit. geboten wäre.
3. Was nun vorerst die von der Beklagten vorgeschützte Ein
wendung der abgeurtheilten Sache anbelangt, so mag dahin
gestellt bleiben, ob und in welchem Umfange das Urtheil des
Oberlandesgerichtes Karlsruhe, auch nach der Einbürgerung des
Klägers in der Schweiz und der Zurückverlegung des Domizils
desselben nach St. Gallen, in der Schweiz anerkannt werden
müsse und darauf, gegenüber einer neuen Scheidungsklage des
Klägers, die Einrede der abgeurtheilten Sache begründet werden
könne. Denn auch zugegeben, das Urtheil des Oberlandesge
richtes in Karlsruhe müsse in der Schweiz unbedingt anerkannt
werden, so ist durch dasselbe doch selbstverständlich über den
Ehescheidungsanspruch des Klägers nur insoweit geurtheilt wor
den, als derselbe auf Thatsachen begründet ist, welche vom
Kläger bereits in dem diesem Urtheile vorangegangenen Ver
fahren geltend gemacht wurden oder geltend gemacht werden
konnten, wogegen sich dieses Urtheil natürlich auf spätere
Thatsachen nicht beziehen kann; letztere sind vielmehr vom schwei
zerischen Richter selbständig und nach Mitgabe der schweizerischen
Gesetzgebung zu würdigen. Auch ist anerkannten Rechtens, daß
bei Beurtheilung der gegenwärtigen Klage auf die frühern, vom
Oberlandesgerichte Karlsruhe beurtheilten, Thatsachen, unbe
schadet der Rechtskraft dieses Urtheils, jedenfalls insoweit zu
rückgegangen werden darf, als dieselben nicht als selbständige
Klagegründe, sondern blos adminikulirend neben neuen That
sachen in Betracht kommen. Es darf und muß also vom
schweizerischen Richter auf jene frühern Thatsachen unter allen
Umständen insoweit Rücksicht genommen werden, als es sich
um die Frage handelt, ob, angesichts jener frühern Vorgänge,
durch die neuen, nach dem durch die badischen Gerichte beur
theilten Prozesse eingetretenen, Thatsachen ein Scheidungsgrund
nach Mitgabe der schweizerischen Gesetzgebung gegeben sei, na
mentlich ob demgemäß eine, nach Art. 47 des Bundesgesetzes
über Civilstand und Ehe die Ehescheidung begründende, tiefe
rrüttung des ehelichen Verhältnisses vorliege. Insoweit ist
natürlich vom Oberlandesgerichte in Karlsruhe nicht entschieden
worden und konnte von demselben nicht geurtheilt werden.
4. Hievon ausgegangen nun ist dem Vorderrichter zuzugeben,
daß zwar von einem bestimmten Scheidungsgrunde im Sinne
des Art. 46 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe nicht
gesprochen werden kann. Ebenso klar ist aber, daß das eheliche
Verhältniß zwischen den Litiganten ein tief und unheilbar zer
rüttetes ist, so daß die gänzliche Scheidung nach Art. 47 leg.
cit. auszusprechen ist. Allerdings nämlich sind die seit dem
Urtheile des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vorgekommenen Vor
fälle, die fortwährende faktische Trennung der Eheleute, die,
wenn auch rechtlich begründete, so doch jedenfalls mit wenig
Rücksicht durchgeführte und von wenig Schonung zeugende recht
liche Betreibung des Ehemannes durch die keineswegs etwa be
dürftige Frau für eine Alimentenforderung, die gegenseitigen
kränkenden Aeußerungen im Prozeß,nicht von so wesentlicher
Bedeutung, daß sie, isolirt aufgefaßt, einen Scheidungsausspruch
zu begründen vermöchten. Faßt man dieselben aber, wie man
nach dem oben Ausgeführten kann und muß, als das auf, als
was sie mit Rücksicht auf die frühern Vorfälle erscheinen, näm
lich als das letzte Glied in einer ganzen langen, bis auf den
Beginn des ehelichen Lebens zurückführenden Kette von ehelichen
wistigkeiten, so erscheint als vollständig hergestellt, daß das
sittliche Band zwischen den Litiganten völlig gelöst ist, und
deren Ehe daher, nach dem unzweideutigen Willen des schweize
rischen Gesetzgebers, getrennt werden muß. Dies kann nicht
zweifelhaft sein, wenn erwogen wird: daß, wie sich aus den
Akten ergibt, in der Ehe der Litiganten der eheliche Friede,
und zwar offenbar in Folge des gänzlichen Mangels ehelicher
Gesinnung bei beiden Theilen, von allem Anfang an fehlte,
daß diese Ehe nahezu ununterbrochen von erbitterten Zwistig
keiten beider Ehegatten erfüllt war, welche sich in fortgesetzten
Prozessen, im Jahre 1873 sogar in strafrechtlicher Verfolgung
des Ehemannes durch die Frau, Luft machten, daß diese Zwistig
keiten zu zahlreichen gegenseitigen Beschimpfungen und Belei
digungen führten, daß ein früherer Versuch der Wiedervereini
gung nicht nur fruchtlos geblieben ist, sondern die Abneigung
zwischen den Litiganten nur noch gesteigert hat, und daß end
lich die Ehegatten schon seit dem Jahre 1877 faktisch getrennt
leben. Angesichts dieser Momente erscheinen die seit dem badi
schen Urtheile vorgekommenen neuen Vorfälle allerdings in einem
solchen Lichte, daß der Scheidungsausspruch als geboten erscheint
und kann hieran auch die vom Vorderrichter betonte Erklärung
der Beklagten, daß sie zur Aussöhnung bereit sei, nichts ändern.
Denn mag auch immerhin diese Erklärung im Augenblicke, wo
sie abgegeben wurde, aufrichtig gemeint gewesen sein, so ergibt
doch die ganze Sachlage, daß infolge des zwischen den Litiganten
während einer langen Reihe von Jahren Vorgefallenen die
gegenseitige Erbitterung und das gegenseitige Mißtrauen bis zu
einem Grade gestiegen ist, welcher eine wirkliche und dauernde
Aussöhnung beziehungsweise ein wirkliches eheliches Zusammen
leben der Litiganten als ausgeschlossen erscheinen läßt.
5. Ist somit die gänzliche Scheidung auszusprechen,
Ehe
gemäß Art. 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und
gleichzeitig auch über die dort bezeichneten Nebenfolgen der Ehe
scheidung zu erkennen. Dabei ist nach der citirten Gesetzesbe
stimmung das st. gallische Recht zu Grunde zu legen, da der
hemann zweifellos der Gerichtsbarkeit dieses Kantons unter
steht und die Gesetzgebung des Kantons St. Gallen die
Anwendung des heimatlichen Rechtes der Ehegatten, welche von
der Gesetzgebung des Heimatkantons der Litiganten, des Kan
tons Zürich, allerdings beansprucht würde, nicht gestattet, viel
mehr gemäß dem Territorialprinzipe die Anwendung ihrer eige
nen einschlägigen Bestimmungen vorschreibt.
6. Nach Art. 28 des st. gallischen Gesetzes betreffend das
Verfahren in Ehestreitsachen nun entscheidet über die Zutheilung
der Kinder aus geschiedenen Ehen lediglich das richterliche Er
messen, wobei offenbar nach dem Willen des Gesetzgebers in
erster Linie das Interesse der Kinder entscheiden muß. Dies
spricht aber im vorliegenden Falle für die Zutheilung des
aus der Ehe hervorgegangenen Kindes an die Mutter, welche
sowohl mit Rücksicht auf ihre Vermögensverhältnisse und Lebens
weise als auch auf das Alter des Kindes zu dessen guter Auf
erziehung und Pflege eher in der Lage ist, als der Vater. Letz
terem ist indessen an die Kosten der Erziehung ein Alimenta
tionsbeitrag aufzuerlegen, wobei aber bezüglich der Höhe des
selben dem Umstande Rechnung zu tragen ist, daß nach den
Akten die Beklagte eigenes Vermögen besitzt, während der Kläger
gänzlich vermögenslos ist.
7. Das Entschädigungsbegehren des Klägers ist, da in keiner
Weise erhellt, daß die Beklagte die ausschließliche oder über
wiegende Schuld an den ehelichen Zerwürfnissen treffe, als
offenbar unbegründet zu verwerfen; im übrigen ist über die
Ausscheidung der Vermögensverhältnisse eine Entscheidung nicht
zu treffen, da ein diesbezüglicher Antrag von keiner Partei ge
stellt ist und übrigens nach den Akten angenommen werden
muß, die Beklagte befinde sich bereits im Besitze ihres in die
Ehe gebrachten Vermögens.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die zwischen den Litiganten bestandene Ehe ist gänzlich
getrennt.
- Das aus der Ehe hervorgegangene Kind Gottfried wird
der Beklagten zur Erziehung und Pflege zugetheilt; an die da
herigen Kosten hat der Kläger, bis zum vollendeten sechzehnten
Altersjahre des Kindes, der Beklagten einen vierteljährlich im
Voraus zahlbaren Alimentationsbeitrag von Hundert Franken
per Jahr zu leisten.
- Mit seinem Entschädigungsbegehren wird der Kläger ab
gewiesen.