Standeskommission may defer appeal admissibility to court

BGE 8 I 237Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I22 lug 1881Dismissed

Sintesi

In a constitutional recourse, the Holzkorporation Schwende challenged a cantonal decision that left to the second civil court instance the question whether Gmünder had validly appealed a first-instance judgment. The Federal Court held that this did not breach separation of powers, because the administrative authority had not itself decided the judicial question but had referred it to the competent court. The recourse was therefore dismissed as unfounded, and a court fee was imposed on the appellant as the recourse was considered frivolous.

Regest

Separation of powers; competence to decide the validity of an appeal declaration in civil proceedings: where the cantonal administrative authority merely holds that the admissibility and legal effectiveness of an appeal are for the competent higher court to determine, no unconstitutional encroachment upon the judicial sphere exists (consid. 1-2). Such a decision is consistent with the principle that questions of appeal admissibility are to be resolved by the seised judicial instance itself, not by the administrative authority. A recourse that merely reargues this allocation of competence may be dismissed as frivolous, with costs charged to the recourse-filing party (consid. 3).

Testo completo

  1. Urtheil vom 20. Mai 1882 in Sachen Holzkorporation Schwende. A. In einem Rechtsstreite zwischen Josef Anton Gmünder auf der Halten bei Appenzell, als Kläger, und der Holzkorpo ration Schwende, als Beklagter, hatte das Spangericht erster Instanz des Kantons Appenzell J. Rh. am 22. November 1880 zu Gunsten der beklagten Partei entschieden. Zwischen den Parteien war nun bestritten, ob der Kläger gegen dieses Urtheil rechtzeitig und in richtiger Form die Appellation an die zweite Spangerichtsinstanz ergriffen habe. Durch Beschluß der ver stärkten Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh. vom
  2. Januar 1882 wurde hierüber, nachdem verschiedene andere rechtliche Schritte vorangegangen waren, in Bestätigung eines frühern Beschlusses der Standeskommission, dahin entschieden, daß über die Zulässigkeit der von Gmünder ergriffenen Appel lation die zweite Spangerichtsinstanz selbst vorfraglich zu ent scheiden habe. B. Gegen diesen Beschluß ergriff die Holzkorporation Schwende

den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie führt aus: Gmünder habe die Appellation gegen das Spangerichts urtheil erster Instanz nicht rechtswirksam ergriffen, wie er selbst dadurch anerkannt habe, daß er früher die Revision dieses Ur theils nachgesucht habe, was nur gegen rechtskräftige Urtheile statthaft sei. Die Appellation sei demnach nicht mehr statthaft, und die Standeskommission habe nicht das Recht, dem Rekurs beklagten die Weisung zu ertheilen, über die Statthaftigkeit der Appellation durch die zweite Spangerichtsinstanz entscheiden zu lassen. Denn es handle sich hier um eine rein richterliche An gelegenheit, in welcher die Standeskommission nach Art. 38 der Kontonsverfassung und nach dem Urtheile des Bundesgerichtes in Sachen Suter vom 22. Juli 1881 keine Direktionen zu ertheilen habe. Wenn Gmünder geglaubt habe, es sei ihm von den zuständigen Gerichten Recht verweigert worden, so hätte er sich an das Bundesgericht wenden sollen. Es werde demnach beantragt: Das Bundesgericht wolle den Beschluß der Standes kommission von Appenzell J.Rh. vom 16. Januar 1882 als verfassungswidrig aufheben, das Urtheil der ersten Spange richtsinstanz vom 22. November 1880 als zu Recht bestehend erklären und allfällige rechtliche sowie außerrechtliche Kosten der Gegenpartei aufladen. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh., indem sie gleichzeitig den thatsächlichen Hergang der Sache klar legt, in rechtlicher Beziehung: Die Standeskommission habe sich, und zwar gerade mit Rücksicht auf den von der Rekurrentin ange zogenen bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Suter, im vor liegenden Falle auf den Standpunkt gestellt, es sei Sache der angerufenen höhern Gerichtsinstanz selbst und nicht der Ver waltungsbehörde (bei welcher übrigens nach der kantonalen Gerichtsordnung Art. 3 und 9 die Appellationen zu erklären seien), darüber zu entscheiden, ob die Appellation in einem Ci vilprozesse zulässig und rechtswirksam ergriffen sei. Eine Ver fassungsverletzung könne hierin gewiß in keiner Weise gefunden werden, sondern es könnte sich überall nur um eine Frage der Gesetzesauslegung handeln. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Die Beschwerde soll offenbar darauf begründet werden, daß der angefochtene Beschluß der verstärkten Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh. eine Verletzung des Grundsatzes der sogenannten Gewaltentrennung, speziell einen Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt, enthalte.
  2. Dies ist nun aber offenbar unrichtig; denn durch den an gefochtenen Beschluß hat ja die Verwaltungsbehörde gerade ausgesprochen, daß die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit einer Appellationserklärung nicht ihr, sondern dem in der Haupt sache zuständigen Civilgerichte zukomme und es kann daher von einem verfassungswidrigen Eingriffe in das Gebiet der richter lichen Gewalt überall keine Rede sein. Vielmehr steht die an gefochtene Schlußnahme mit den vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung in Sachen Suter vom 22. Juli 1881 aufgestell ten Grundsätzen vollständig im Einklange.
  3. Der Rekurs erscheint als ein muthwilliger, so daß es sich rechtfertigt, der Rekurrentin die Bezahlung einer Gerichtsge bühr aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

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