- Urtheil vom 27. Januar 1882 in Sachen
Uri gegen Gotthardbahn.
A. Durch Beschluß vom 1. Juli 1879 ertheilte der Bundes
rath den von der Direktion der Gotthardbahngesellschaft vorge
legten Situationsplänen, Längen und Querprofilen für die
Bahnstrecken in den Gemeinden Flüelen, Altorf, Bürgeln,
Schattdorf und Erstfeld seine Genehmigung, jedoch unter dem
Vorbehalt, daß die Gotthardbahndirektion mit der Gemeinde
Altorf über eine angemessene, mit Trottoir und Baumpflan
zungen versehene, Zufahrtsstraße zur Station sich zu verständi
gen, dem Bundesrathe den von beiden Theilen genehmigten
Plan derselben vorzulegen und die Ausführung dieser Straße
in ihren Kosten zu besorgen habe.
B. Nach längern Unterhandlungen kam zwischen den Organen
der Dorfgemeinde Altorf und der Gotthardbahngesellschaft eine
Verständigung über die Richtung und Anlage der nach dem Be
schlusse des Bundesrathes vom 1. Juli 1879 von der Gott
hardbahngesellschaft zu erstellenden Zufahrtsstraße zur Station
Altorf zu Stande, wonach für die Richtung der Straße im
Wesentlichen ein als Gemeindeprojekt Nr. II bezeichnetes Pro
jekt angenommen wurde und die Straße mit einer Fahrbahn
breite von 6,5 Meter und einem Trottoir von 3 Meter Breite
erstellt werden sollte. Die Gotthardbahngesellschaft legte daher
dem Gemeinderathe von Altorf den Entwurf einer sachbezüg
lichen Uebereinkunft zur Unterzeichnung vor; da nun in Art. 5
dieses Entwurfes bestimmt ist: Nach vorgenommener Kollau
dition geht die neue Straße in das Eigenthum der Gemeinde
Altorf über, welche auch von da an auf alle Zeiten für die
regelmäßige und gute Unterhaltung der Straße zu sorgen ver
pflichtet ist, der Gemeinderath von Altorf dagegen der Ansicht
war, daß die Unterhaltung dieser Straße nicht der Gemeinde
Altorf, sondern dem Kanton Uri auffalle, so stellte er bei der
kantonalen Behörde das Begehren, daß die fragliche Zufahrts
straße als Kantonsstraße zu erklären und demnach deren Unter
halt nach erfolgter Kollaudation vom Kanton zu übernehmen
sei. Der Regierungsrath des Kantons Uri, welchem mittlerweile
auch der von der Gotthardbahngesellschaft dem Bundesrathe zur
Genehmigung vorgelegte Plan über die Zufahrtsstraße zur Sta
tion Altorf zur Vernehmlassung mitgetheilt worden war, faßte
indeß in seiner Sitzung vom 28. Januar 1881 den Beschluß,
in Betracht:
a. daß die Zufahrtsstraße zur Station Altorf nach dem vor
gelegten Plane und der in dem Entwurfe zu einer Ueberein
kunft enthaltenen Beschreibung den Bedürfnissen des öffentlichen
Verkehrs ziemlich entsprechen dürfte;
b. daß betreffend des Unterhaltes der Zufahrtsstraße der
Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur
Abtretung von Privatrechten als maßgebend erscheine, welcher
zur Ausführung und auch Unterhaltung aller Bauten, die in
Folge der Errichtung eines öffentlichen Werkes behufs Erhal
tung ungestörter Kommunikationen nöthig werden, seien es
Straßen oder Wasserbauten, oder welche immer, den Unter
nehmer derselben ausdrücklich verpflichte:
es sei dem vorliegenden Plane betreffend die Zufahrtsstraße
zum Bahnhofe Altorf die Genehmigung ertheilt, mit dem
Zusatze, daß die untere Seitenschaale bepflastert werden solle;
betreffend Unterhalt dieser Zufahrtsstraße sei aber jede Unter
haltungspflicht für diese und andere Zufahrtsstraßen zu Lasten
des Kantons, nach Maßgabe des 6 des citirten Bundesge
setzes abzulehnen.
C. Am 11./14. Februar 1881 theilte hierauf das schweizerische
Post und Eisenbahndepartement dem Regierungsrathe des Kan
tons Uri für sich und zu Handen des Gemeinderathes Altorf
mit, daß es dem von der Direktion der Gotthardbahngesellschaft
welche ihrerseits die Verpflichtung zum Unterhalte der fraglichen
Straße ablehnte, vorgelegten Projekt für die Zufahrtsstraße
Station Altorf die Genehmigung ertheilt habe und zwar in der
Meinung, daß durch die Ausführung dieses Projektes auf ihre
Kosten die Gotthardbahngesellschaft die im bundesräthlichen Be
schlusse vom 1. Juli 1879 ihr auferlegten Verpflichtungen vollstän
dig erfülle, ohne daß sie noch den Unterhalt der Straße übernehme
und in der Meinung ferner, daß die Straße bis zur Eröffnung
der durchgehenden Gotthardbahn zu vollenden sei.
D. Gegen diese Verfügung des schweizerischen Post und Eisen
bahndepartementes beschwerte sich der Regierungsrath des Kan
tons Uri durch Eingabe vom 2. März 1881 beim Bundesrathe,
indem er, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend Ver
bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, den Antrag stellte,
die Gotthardbahndirektion sei zur Anerkennung der Unterhal
tungspflicht für die in Frage stehende Zufahrtsstraße zu ver
halten, widrigenfalls die Regierung eine Berufung an das
Bundesgericht sich vorbehalten müsse. Durch Zuschrift vom
11. März 1881 erklärte indeß der Bundesrath, daß er dieser
Eingabe keine Folge geben könne und es dem Regierungsrathe
anheimstellen müsse, sofern dieser die Ansicht des Bundesrathes
nicht theile, die Angelegenheit an das Bundesgericht zu ziehen.
Dabei bemerkt der Bundesrath im Wesentlichen: Es liege we
der im Worlaute noch im Sinne seines Beschlusses vom 1. Juli
1879, daß der Gotthardbahngesellschaft, nachdem sie sich über
die Erstellung einer Zufahrtsstraße zur Station Altorf mit der
dortigen Gemeinde verständigt und die Ausführung des verein
barten Projektes übernommen habe, auch noch der Unterhalt
dieser Straße aufzufallen habe. Wenn der Gotthardbahndirektion
von vornherein die Zumuthung der Uebernahme dieses Unter
haltes gemacht worden wäre, so würde sie sich ohne Zweifel zur
Ausführung des nunmehr genehmigten Projektes nicht verstan
den, sondern an einem andern, von ihr ursprünglich aufgestell
ten, weniger kostspieligen Projekte festgehalten haben. Der
Art. 6 des Expropriationsgesetzes treffe hier wohl nicht zu, da
die in Frage stehende Straßenbaute keine nothwendige Folge des
Bahnbaues sei, sondern der Gotthardbahngesellschaft speziell über
bunden worden sei, um der Gemeinde Altorf ein Aequivalent
II 1882
für die etwas unbequeme Entfernung der Station von der Ort
schaft zu bieten.
E. Mit Klage vom 16. Juli 1881 stellt hierauf der Regie
rungsrath des Kantons Uri beim Bundesgerichte den Antrag:
Es sei die Tit. Gotthardbahn zu verhalten, die Unterhaltung
der in ihren Kosten zu erstellenden Zufahrtsstraße zur Station
Altorf für alle Zeiten zu übernehmen und zu besorgen unter
Kostenfolge. Zur Begründung macht er, unter ausführlicher
Darlegung des Sachverhaltes, in rechtlicher Beziehung im We
sentlichen geltend: Die Verpflichtung der Gotthardbahngesell
schaft, eine Zufahrtsstraße zur Station Altorf zu erstellen und
zu unterhalten, bilde nur ein geringes Aequivalent für die dem
lokalen und kantonalen Verkehre durchaus ungünstige Anlage
der fraglichen Station, gegen welche die kantonalen und lokalen
Behörden sich wiederholt verwahrt haben. Hätte die Gemeinde
Altorf gewußt, daß die Gotthardbahngesellschaft beabsichtige, ihr
die Unterhaltungspflicht mit Bezug auf die fragliche Straße
aufzubürden, so hätte sie die sachbezüglichen Propositionen der
Gotthardbahngesellschaft niemals angenommen. Demnach habe
denn auch die Gemeinde die Unterhaltungspflicht von vornherein
des entschiedensten abgelehnt. Nach Art. 6 des eidgenössischen Ex
propriationsgesetzes sei die Gotthardbahngesellschaft verpflichtet, die
zur Erhaltung ungestörter Kommunikationen nöthigen Bauten in
eigenen Kosten auszuführen und deren Unterhaltung, sofern sonst
für dritte eine neue oder vermehrte Unterhaltungspflicht begrün
det würde, zu übernehmen. Demnach sei die Gotthardbahn ver
pflichtet gewesen, die für Erhaltung einer ungestörten Kommu
nikation des Kantonshauptortes Altorf mit der dortigen Station
nöthige Straßenbaute auszuführen, wozu sie vom Bundesrathe
verpflichtet worden sei, und sei sie auch pflichtig, dieselbe zu
unterhalten, denn andernfalls würde, sei es für die Gemeinde
Altorf, sei es für den Kanton Uri, eine ganz neue, bisher nicht
bestandene Straßenunterhaltungspflicht begründet. Eine Gemeinde
sei berechtigt, gewisse Begehren bei Anlage einer sie berührenden
Eisenbahn zu stellen, was auch die vom Kanton Uri der Gott
hardbahngesellschaft am 27. Juni 1869 ertheilte Konzession in
ihrem 11 anerkenne, nach welchem die Pläne über Anlegung
der Bahnhöfe und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung
der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Straßen
und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzu
legen feien. Aus diesen Momenten folge unzweideutig die Be
rechtigung des gestellten Begehrens.
F. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage macht die Gott
hardbahngesellschaft im Wesentlichen geltend: Irgend welche ge
setzliche oder vertragliche Verpflichtung der Gotthardbahngesell
schaft, eine Zufahrtsstraße zur Station Altorf zu erstellen, habe
nicht bestanden; sie sei dazu einzig und allein durch den Bun
desrathsbeschluß vom 1. Juli 1879 verhalten worden. Daher
gehe ihre Verpflichtung auch nicht weiter, als durch diesen Be
schluß festgestellt worden sei, d. h. sie beziehe sich nur auf den
Bau, nicht auf den Unterhalt der Straße. Art. 6 Absatz 2 des
Expropriationsgesetzes, auf welchen die Klage sich berufe, treffe
offenbar nicht zu, denn derselbe beziehe sich nur auf Wiederher
stellung von durch den Bau eines öffentlichen Werkes unter
brochenen, bereits bestehenden Kommunikationen, nicht auf die
Herstellung ganz neuer Kommunikationen, wie der in Frage
stehenden Zufahrtsstraße. Uebrigens wären allfällige Ansprüche
aus Art. 6 Abs. 2 des Expropriationsgesetzes auch gemäß
Art. 12 und 14 dieses Gesetzes präkludirt, da dieselben nicht in
gesetzlicher Weise und innert den gesetzlichen Fristen angemeldet
worden seien. Demnach werde beantragt:
- Auf die Klage sei wegen Präklusion des Klagerechtes nicht
einzutreten;
- eventuell: die Klage sei als unbegründet abzuweisen;
- unter Kostenfolge für die Klägerschaft.
G. Replikando macht die Klagepartei gegen die von der Be
klagten aufgeworfene Präklusionseinrede geltend, daß es sich vor
liegend nicht um einen eigentlichen Expropriationsprozeß handle
und daher Art. 12 und 14 des eidgenössischen Expropriations
gesetzes nicht anwendbar seien und daß übrigens zur Zeit der
Planauflage eine Eingabe betreffend Erstellung und Unterhal
tung einer Zufahrtsstraße noch gar nicht hätte gemacht werden
können, da eben gegen das projektirte Trace an den Bundes
rath rekurrirt worden sei; im Uebrigen werden die schon
in der Klageschrift geltend gemachten Gründe weiter ausge
führt.
In ihrer Duplik hält die Beklagte unter erneuter Begrün
dung an den in der Antwortschrift gestellten Rechtsbegehren fest.
H. Bei der heutigen Verhandlung, bei welcher neben dem
Vertreter der Regierung des Kantons Uri, als Vertreter der
Gemeinde Altorf, Gemeindepräsident Karl Schmid erscheint
halten die Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Es kann sich im vorliegenden Rechtsstreite, als in einem beim
Bundesgerichte gemäß Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege anhängig gemachten Civil
prozesse, für das Bundesgericht selbstverständlich nur darum han
deln, zu prüfen, ob eine privatrechtliche Verpflichtung der be
klagten Gesellschaft, die Zufahrtsstraße zu ihrer Station in
Altorf zu unterhalten, begründet sei, beziehungsweise ob ein
diesbezüglicher privatrechtlicher Anspruch der Klagepartei be
stehe.
-
Zum Nachweise einer solchen privatrechtlichen Verpflich
tung der Beklagten nun ist von der Klagepartei lediglich auf
Art. 11 der vom Kanton Uri der Beklagten ertheilten Konzes
sion und auf Art. 6 Abs. 2 des eidgenössischen Expropriations
gesetzes abgestellt worden. Aus diesen Momenten aber kann eine
solche Verpflichtung beziehungsweise ein daheriger privatrechtlicher
Anspruch der Klagepartei offenbar keineswegs abgeleitet werden.
Denn:
a. Art. 11 der urnerischen Gotthardbahnkonzession statuirt
seinem klaren Wortlaute nach in keiner Weise eine privatrecht
liche Verpflichtung der Beklagten zur Erstellung oder Unterhal
tung von Zufahrtsstraßen zu Stationen, sondern behält blos das
staatshoheitliche Recht der Kantonsregierung zur Prüfung und
Genehmigung der Pläne für Stationsanlagen u. s. w. vor,
welches Recht zudem gemäß Art. 6, 14 und 39 u. ff. des Ge
setzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. De
zember 1872 zweifellos an den Bund übergegangen ist; es liegt
somit auf der Hand, daß aus dieser Konzessionsbestimmung eine
Folgerung zu Gunsten des Klageanspruches in keiner Weise ge
zogen werden kann.
b. Ebensowenig trifft Art. 6 Abs. 2 des eidgenössischen Expro
priationsgesetzes zu. Denn diese Gesetzesbestimmung spricht eine
Unterhaltungspflicht des Unternehmers eines öffentlichen Werkes
nur in Betreff solcher Bauten aus, welche in Gemäßheit des
Absatzes 1 ibidem infolge der Erstellung des betreffenden
öffentlichen Werkes zur Erhaltung ungestörter Kommunikatio
nen haben ausgeführt werden müssen. Sie bezieht sich also
ihrem klaren Wortlaute wie der Natur der Sache nach nur auf
diejenigen Fälle, wo durch den Bau eines öffentlichen Werkes
eine bestehende Kommunikation, wie eine Straße u. dgl. unter
brochen worden ist beziehungsweise in dieser Richtung eine Ent
eignung stattgefunden hat und daher der Bauunternehmer nach
Abs. 1 leg. cit. gegenüber den durch diese Enteignung Betrof
fenen zu Ausführung der zu Wiederherstellung der gestörten Kom
munikation erforderlichen Bauten verpflichtet ist. Dagegen sta
tuirt Art. 6 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes in keiner
Weise eine Verpflichtung des Unternehmers eines öffentlichen
Werkes, solche Bauten zu erstellen oder zu unterhalten, welche
nicht die Ausgleichung von Nachtheilen, die durch die Enteig
nung mit Bezug auf bestehende Kommunikationen entstanden
sind, zum Zwecke haben, sondern welche lediglich im Interesse
der Benutzung des errichteten öffentlichen Werkes durch die An
gehörigen einer bestimmten Ortschaft oder Landesgegend noth
wendig oder nützlich sein mögen. Es ist denn auch von vorn
herein klar, daß eine derartige Verpflichtung des Bauunterneh
mers niemals aus dem Enteignungsgesetze, welches ja ausschließ
lich die Rechtsstellung des Bauunternehmers als Exproprianten
normirt, abgeleitet werden kann. Im vorliegenden Falle nun
aber handelt es sich zweifellos nicht um eine zu Wiederherstel
lung durch den Bahnbau unterbrochener Kommunikation die
nende Straße, sondern um eine Straße, welche die Verbindung
der Ortschaft Altorf mit dem errichteten öffentlichen Werke, d. h.
mit der Gotthardbahn, herzustellen bestimmt ist und es kann also
von einer aus dem Exppopriationsgesetze fließenden Verpflich
tung der Beklagten, diese Straße zu erstellen oder zu unterhal
ten nicht die Rede sein.
-
Kann aber somit von einem auf Art. 6 Abs. 2 des Bun
desgesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat
rechten begründeten Anspruch im vorliegenden Falle nicht gespro
chen werden, so erscheint die Präklusionseinrede der Beklagten,
welche eben die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 2 cit. voraus
setzt, als gegenstandslos und ist daher auf eine Prüfung der
selben nicht einzutreten. Vielmehr muß die Klage, da von der
Klagepartei irgendwelcher dem Privatrechte angehörender Rechts
grund für den Klageanspruch nicht hat dargethan werden kön
nen, ohne weiters als unbegründet abgewiesen werden. Denn
die Prüfung der, bereits von der zuständigen Verwaltungsbe
hörde definitiv entschiedenen Frage, ob die Beklagte aus Grün
den des öffentlichen Rechtes wie zur Erstellung so auch zum
Unterhalte der fraglichen Straße hätte angehalten werden können,
entzieht sich selbstverständlich der Kognition des Bundesgerichtes
und ebenso ist letzteres natürlich nicht befugt, zu untersuchen
und zu entscheiden, wem, in Ermangelung einer daherigen
Verpflichtung der Beklagten, nach Mitgabe der über die Straßen
unterhaltungspflicht im Kanton Uri bestehenden gesetzlichen Vor
schriften, die Unterhaltungspflicht in Betreff der in Frage stehen
den Straße auffalle.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.