Verfahren. No 21.
letzt (Art. 269 Abs. l BStP), wenn ein Urteil bloss falsch
begründet ist, sondern nur, wenn das Ergebnis der Urteils-
findung,
d.h. die Rechtsfolge, die der Urteilsspruch an den
Tatbestand knüpft, vor dem Gesetz nicht standhält (BGE
IV ll3, 150; 70 IV 50, 72 IV 188, 75 IV 180, 77 IV 61,
94;
78 IV 130). Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, die nur
auf .Änderung der Urteilsgründe, nicht auch der Rechts-
folgen abzielt, kann daher nicht eingetreten werden. Das
hat der Kassationshof z.B. entschieden in bezug auf die
Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten,
der (( freige-
sprochen))
werden wollte, nachdem ihn der kantonale Rich-
ter in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB (Über-
schreitung der Grenzen der Notwehr in entschuldbarer
Aufregung) straflos erklärt hatte (BGE 73 IV 262),
ferner
in bezug auf die Nichtigkeitsbeschwerde eines Ange-
klagten, der Freisprechung beantragte, nachdem er gemäss
Art. 173 Ziff. 4 StGB (Rücknahme einer ehrverletzenden
Äusserung (( von Strafe befreit worden war (nicht ver-
öffentlichtes Urteil vom l. Mai 1953 i.S. von Roten c.
Karlen). Umsoweniger kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde
eines
Angeklagten eingetreten werden, der vom Vorwurf
der Verleumdung und üblen Nachrede freigesprochen wer-
den möchte, weil er die ehrenrührige Äusserung als wahr
bewiesen habe, während er bereits freigesprochen ist, weil
er sich nicht wider besseres vVissengeäussert Art. l 74StGB)
bzw. weil er ernsthafte Gründe gehabt hat, die Äusserung
in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Freisprechung bleibt Freisprechung, werde sie auf die eine
oder auf die andere Weise begründet.
2. -Auch insoweit kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde
nicht eingetreten werden, als sie sich gegen die in den
Urteilsspruch aufgenommene Feststellung richtet, der Be-
schwerdeführer habe die Wahrheit seiner ehrverletzenden
Äusserung nicht bewiesen. Die durch Bundesgesetz vom
5. Oktober 1950 in Art. 173 StGB eingefügte Ziffer 5,
wonach der Richter, wenn der Beschuldigte den Wahrheits-
beweis nicht erbracht hat, seine Äusserungen unwahr sind
,
i
Verfahren. No 22.
oder er sie zurücknimmt, im Urteil oder in einer anderen
Urkunde eine entsprechende Feststellung zu treffen hat,
will ausschliesslich dem Ehrgefühl des Verletzten entgegen-
kommen und seinen Ruf wiederherstellen, nicht dem Be-
schuldigten ein Übel zufügen vgl. Botschaft des Bundes-
rates, BBl 1949 I 1269; Sten. Bull. NatR 1950 201). Die
Feststellung allein, dass die Äusserung unwahr oder unbe-
wiesen sei oder dass der Beschuldigte sie als unwahr
zurückgenommen habe, belastet diesen deshalb nicht. Er
kann sie daher nicht ri::tit der Nichtigkeitsbeschwerde an-
fechten, wenn ihn das Gericht trotz der Feststellung frei-
gesprochen
hat, weil er ernsthafte Gründe hatte, seine
Äusserung
in guten Treuen für wahr zu halten (Art. l 73
Ziff. 2 StGB , oder wenn es ihn in Anwendung von Art. 173
Ziff. 4
StGB von Strafe befreit hat. Ob die Feststellung den
Kostenspruch zu ungunsten des Beschuldigten beeinflusst
hat, ist unerheblich ; denn die Kostenauflage untersteht
dem kantonalen Prozessrecht, dessen Anwendung der
Kassationshof nicht zu überprüfen hat.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Sep-
tember 1953 i. S. llartin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau.
Art. 273 Abs. 2 BStP. Die Nachfrist des Art. 273 Abs. 2 BStP
ist ausschliesslich dazu bestimmt, die in der fristgemäss inge
reichten Beschwerdeschrift enthaltenen unzulässigen Anbrmgen
auszumerzen. Sie kann nicht dazu benützt werden, die Be-
schwerde durch Anbringen zu ergänzen, die binnen ?-er gesetz-
lichen Begründungsfrist des Art. 272 Abs. 2 BStP mcht unter-
breitet worden sind.
Art. 273 al. 2 PPF. Le delai supplementaire de l'a:i;t. 273 al. 2 PPF
permet uniquement l'elimination des oyens 1rrecevables que
cpntient le memoire depose en temps ut1le. Le recourant ne peu
l'utiliser pour completer son memoire par des arguments qm
n'ont pas ete invoques dans le delai de l'art. 272 al. 2 PPF.
Verfahren. No 22.
Art. 273 cp. 2 Pf'F. Il term?ne uI?pletorio dell'art. 273 cp. 2 PPF
permette umnment d1 limnre le allegazioni irricevibili
connnute nell atto ,di mot1vaz10ne presentato in tempo utile.
Il ncorri:nte non pno profittame per completare la motivazione
con degli argomenti ehe non aveva addotti nel termine previsto
dall'art. 272 cp. 2 PPF.
Mit Verfügung vom 20. Juli 1953 hat der Präsident des
Kassationshofes
gestützt auf Art. 273 Abs. 2 BStP die
Rechtsschrift, die
Martin zur Begründung seiner Nichtig-
keitsbeschwerde einreichen liess,
dem Vertreter des Be-
schwerdeführers zurückgegeben, weil sie durch Art. 273
Abs. 1 lit. b BStP ausdrücklich als unzulässig erklärte
Ausführungen gegen die Tatbestandsfeststellung der Vor-
instanz enthielt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer
Frist bis 5. August 1953 gesetzt, um an Stelle der zurück-
gewiesenen eine
neue Beschwerdeschrift einzureichen die
sich
auf die allein zulässige Darlegung beschränke, U:wie-
fern und weshalb das angefochtene Urteil, auch wenn von
dem darin angenommenen Tatbestande ausgegangen werde,
gegen eidgenössisches
Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1
BStP verstosse. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser
eisng wurde, wie in Art. 273 Abs. 2 BStP vorgesehen,
N1chtemtreten
auf die Beschwerde angedroht.
In der daraufhin eingereichten neuen Eingabe wird zwar
die in der Rückweisungsverfügung beanstandete Aus-
setzung an der vorinstanzlichen Tatbestandsfeststellung
weggelassen, dafür aber wenn nicht ausschliesslich so doch
zum grössten Teile eine neue, in der ursprünglichen Be-
schwerdeschrift noch nicht enthaltene Begründung gege-
ben,
nämlich geltend gemacht, die Geschwindigkeit des
Beschwerdeführers sei
nicht übersetzt gewesen und seine
Fahrlässigkeit nur eine leichte, sowie die Strafzumessung
beanstandet. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.
Die Nachfrist des Art. 273 Abs. 2 BStP ist ausschliesslich
dazu bestimmt, die fristgemäss eingereichte Beschwerde-
schrift zu verbessern)), d.h. die darin enthaltenen unzu-
lässigen Anbringen auszumerzen. Sie kann nicht dazu
benützt werden, die Beschwerde durch Anbringen zu
,
J
l
Verfahren. N° 23.
ergänzen, die dem Kassationshof binnen der gesetzlichen
Begründungsfrist des Art. 272 Abs. 2 BStP nicht unter-
breitet worden sind (Urteil des Kassationshofes vom
7. Dezember 1949 i. S. Kreuzer).
23. Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni 1953
i. S. Bundesanwaltschaft gegen Baeriswyl.
Art. 339 BStP. Fiskalische Bundesgesetze im Sinne dieser Bestim-
mung sind die in Art. 279 BStP aufgezählten.
Art. 339 PPF. Les lois fiscales de la Confederation au sens de
cette disposition sont enumerees a l'art. 279 PPF.
Art. 339 PPF. Le leggi fiscali della Confederazione a' sensi della
norma citata sono enumerate dall'art. 279 PPF.
A. -Canisius Baeriswyl wurde am 1. November 1950
von der eidgenössischen Alkoholverwaltung wegen Wider-
handlung gegen Art. 53 und 54 des Bundesgesetzes vom
21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)
und Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 19. August 1949
über die Ablieferung und Besteuerung gebrannter Wasser
zu Fr. 100.-.Busse verurteilt. Das eidgenössische Finanz-
und Zolldepartement wies eine Beschwerde, die der Ver-
urteilte gegen diese Strafverfügung führte, am 13. Februar
1951 ab.
Weil Baeriswyl die Busse nicht bezahlte, wandelte der
Kassationshof des Kantons Freiburg sie am 1. Dezember
1952 in teilweiser Abänderung eines Entscheides des Poli-
zeirichters des
Saanebezirks vom 3. Oktober 1952 in An-
wendung der Art. 66 des Alkoholgesetzes und Art. 49 Ziff. 3,
333 StGB in zehn Tage Haft um, unter Anrechnung von
drei Tagen Untersuchungshaft, schob den Vollzug der
Umwandlungsstrafe bedingt auf und setzte dem Verur-
teilten zwei Jahre Probezeit.
B. -Die Bundesanwaltschaft führt gegen diesen Ent-
scheid, soweit er den Vollzug der Umwandlungsstrafe
bedingt aufgeschoben und Baeriswyl unter Bewährungs-