Strafgesetzbuch. N° 15.
consideration de B. Peu importe, de meme, que B. ait cru
tout d'abord que A. n'avait fait que rapporter des propos
de tiers, et avait des raisons serieuses de tenir de bonne foi
ces propos
pour vrais, vu leur source.
Au surplus, B. a su, des le 14 septembre 1951, que les
elements subjectifs du delit de diffamation tout au moins
etaient reunis, car il etait manifeste que A. l'avait, avec
conscience et volonte, accuse en presence de tiers d'avoir
eu une conduite contraire a l'honneur ou propre a porter
atteinte a sa consideration.
15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Juni
1953 i. S. Eimer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Sehwyz.
I. Art. 21 ff 68 StGB. Gilt die Strafe für das vollendete Verbre-
chen die vorausgegangenen Versuche mit ab ? (Erw. l).
2. Art. 156 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter dem andern
die angedrohten Nachteile im Falle der Nichtgewährung des
verlangten Vermögensvorteils wirklich zufügen wolle (Erw. 2).
- Art. 21 88. et 68 GP. La peine infligee pour l'infraction consom-
mee reprime-t-elle en meme temps les tentatives anterieures ?
(consid. 1).
L'art. 156 GP n'exige pas que l'auteur veuille vraiment causer
a la victime les dommages dont il l'a menacee pour le cas Oll
elle ne lui accorderait pas l'avantage pecuniaire demande
(consid. 2).
- Art. 21 8gg. e 68 GP. Con la pena inflitta pel reato consumato
sono puniti anche i t ntativi anteriori ? (consid. 1).
L'art. 156 GP non esige ehe l'autore intenda veramente recare
alla vittima il danno di cui l'ha minacciata pel caso in cui non
dovesse concedergli il vantaggio pecuniario chiesto (consid. 2).
.A. -Regina Eimer nahm an der schwangeren Öster-
reicherin
Anna Feilhammer am 27. April 1952 mit deren
Einverständnis einen Eingriff vor, in der Absicht, ihr die
Leibesfrucht
abzutreiben. Sie erteilte der Schwangeren den
Rat, sich neuerdings zu melden, wenn innert kurzer Zeit
keine Blutungen einträten. Sie ersuchte sie, dem Johann
Bunzenberger zu schreiben, wenn etwas nicht stimmen
sollte, und ihm die vereinbarte Vergütung von Fr. 400.-
zu schicken.
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Da der Eingriff nicht Erfolg hatte, wandte sich Anna
Feilhammer an Bunzenberger und vereinbarte hierauf mit
Frau Eimer telefonisch, sie nochmals aufzusuchen. Am
7. Mai 1952 nahm Frau Elmer an ihr einen zweiten Ein-
griff vor. Er führte am folgenden Tage zum Abgang der
Leibesfrucht.
Auf Veranlassung von Frau Elmer ersuchte Bunzenber-
ger Anna Feilhammer am 4. Juni 1952 schriftlich, umge-
hend ihre Schuld für die Eingriffe in Ordnung zu bringen,
ansonst wegen Betruges Anzeige erstattet und die Fremden-
polizei benachrichtigt werde, was zur Folge hätte, dass
Anna Feilhammer ausgewiesen würde. Diese leistete der
Aufforderung nicht Folge.
B. -
Am 7. Oktober 1952 verurteilte das Kriminalge-
richt des Kantons Schwyz Regina Eimer wegen aktiver
Abtreibung (Art. Il9 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), vollendeten
Versuchs
der Abtreibung (Art. 119 Ziff. 1 Abs. 1 und 22
Abs. 1 StGB) und Anstiftung zu vollendetem Erpressungs-
versuch (Art. 156 Ziff. 1Abs.1, 22 Abs. l und 24 StGB) zu
vierzehn Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Unter-
suchungshaft.
Auf Appellation der Verurteilten wurde das Urteil am
23. Februar 1953 vom Kantonsgericht von Schwyz be-
stätigt.
0. -Regina Elmer führt Nichtigkeitsbeschwerde ge-
mäss Art. 268 ff. BStP mit den Anträgen :
- die Angeklagte sei von der Anklage des vollendeten Ver-
suchs der Abtreibung im Sinne von Art. 119 Ziff. 1 Abs. l und 22
Abs. l StGB freizusprechen bzw. die Angeklagte sei für ihre Hand-
lungen vom 27. April und 7. Mai 1952 in Ta:teinheit wegen vollen-
deter Abtreibung im Sinne von Art. 119 Ziff. l zu. bestrafen;
- die Angeklagte sei von der Anklage der Anstiftung zu ver-
suchter Erpressung freizusprechen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie dürfe
nur wegen vollendeter Abtreibung, nicht ausserdem wegen
Abtreibungsversuchs
bestraft werden, weil die beiden Ein-
griffe eine Tateinheit bildeten, da beide auf ein und dem-
Stmfgesetzbuch. N lil.
selben, schon am 27. April 1952 gefassten Vorsatz der
Abtreibung beruhten.
Sie verkennt, dass zwei selbständige strafbare Hand-
lungen nicht dadurch zu einer einzigen werden, dass der
Täter den Entschluss, sie zu begehen, gleichzeitig fasst. So
hat das Bundesgericht stets abgelehnt, aus dem subjektiven
(und objektiven) Zusammenhang zwischen den Einzel-
handlungen eines Tatkomplexes abzuleiten, dass die Strafe
für die eine auch die andere abgelte (Theorie der sog. straf-
losen Vor-bzw. Nachtat ; BGE 71 IV 207 ; 72 IV 115 ;
IV 198). Wer sich zu mehreren Verbrechen gleichzeitig
entschliesst,
ist nicht wegen der Einheit des Willensent-
schlusses
minder strafbar. Eine Ausnahme besteht auch
dann nicht, wenn das eine Verbrechen nur eventualiter,
für den Fall des Fehlschlagens des andern, beschlossen
wird, wie die Beschwerdeführerin
den zweiten Eingriff nur
für den Fall des Misslingens des ersten in Aussicht genom-
men hat. Es kommt auch nichts darauf an, ob die gleich-
zeitig beschlossenen Verbrechen verschiedener
oder gleicher
Art sind und ob der Erfolg des einen den des andern aus-
schliesst. Wie
immer (vgl. BGE 71 IV 209) gilt auch hier
der Grundsatz, dass die Strafe für die eine Tat die andere
nur dann mit abgilt, wenn dem Gesetze deutlich zu ent-
nehmen ist, dass der Tatbestand des einen Verbrechens
den des andern mitumfasst.
Im Verhältnis zwischen versuchtem und vollendetem
Verbrechen
trifft das dann zu, wenn jenes ein Schritt auf
dem Wege zu diesem ist; die Strafe für die vollendete
Tat sühnt nicht nur den Eintritt des Erfolges, sondern
auch die Ausführungshandlungen, die ihn bewirken, weil
diese
zum Begriff des vollendeten Verbrechens gehören.
Wer jemanden in der Absicht, ihn zu töten, so schwer ver-
wundet, dass das Opfer einige Tage später stirbt, ist nur
wegen vollendeter, nicht auch wegen versuchter Tötung zu
bestrafen, ebenso wer jemandem wiederholt geringe Men-
gen Gift verabfolgt, in der Absicht, ihn dadurch nach und
nach körperlich so zu schwächen, dass er stirbt. Anders ist
Strafgesetzbuch. No 15.
es, wenn im Stadium des Versuchs steckengebliebene Aus-
führungshandlungen keinen Beitrag zum Erfolg des später
neu begonnenen und diesmal vollendeten Verbrechens
geliefert
haben.
So liegen die Dinge hier. Wie die Vorinstanz verbindlich
feststellt,
war der zweite Eingriff selbständiger Natur, was
bedeutet, dass der Abgang der Leibesfrucht auf ihn allein,
nicht teilweise auch auf den ersten Eingriff zurückzuführen
ist. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch gar nicht,
dass der erste Eingriff zu dem am 8. Mai 1952 erfolgten
Abgang der Leibesfrucht beigetragen habe. Sie hat zwei
Verbrechen
begangen: am 27. April 1952 einen vollendeten
Abtreibungsversuch und am 7. Mai 1952 auf Grund neu
begonnener Ausführungshandlungen eine vollendete Ab-
treibung.
Eine andere Würdigung ihrer Handlungen würde ihr
übrigens nichts nützen. Selbst wenn sie ein einziges Ver-
brechen vollendete Abtreibung) bildeten, wäre im Straf-
mass zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
nicht nur einmal, sondern zweimal alles getan hat, um den
verbrecherischen Erfolg herbeizuführen. Solche Hart-
näckigkeit, auch wenn sie zum vornherein in der Absicht
der Beschwerdeführerin gelegen hat, erhöht das Verschul-
den im Sinne des Art. 63 StGB. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichts ist die Nichtigkeitsbeschwerde
nur zulässig, wenn das Ergebnis (die Rechtsfolgen) des
angefochtenen
Urteils gegen eidgenössisches Recht ver-
stösst, nicht auch, wenn bloss die Begründung, zu der auch
der sog. Schuldspruch gehört, vor dem Gesetz nicht stand-
hält. (BGE 69 IV ll2, 150; 70 IV 50, 72 IV 188, 73 IV 262,
75 IV 180, 77 IV 61, 78 IV 130.)
2. -Die Beschwerdeführerin bestreitet den Tatbestand
der Anstiftung zu vollendetem Erpressungsversuch, weil
weder sie
noch Bunzenberger die im Schreiben vom 4. Juni
1952 enthaltene Drohung ernst gemeint hätten und Anna
Feilhammer das nicht entgangen sein könne.
Art. 156 StGB setzt indessen nicht voraus, dass der Täter
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dem andern die angedrohten Nachteile im Falle der Nicht-
gewährung des verlangten unrechtmässigen Vermögensvor-
teils wirklich zufügen wolle. Die
Erpressung ist vollendet,
wenn die
Drohung das Opfer zur Gewährung des Vorteils
bestimmt, und versucht ist sie, wenn der Täter bewusst
und gewollt die Drohung zum Mittel macht, um den Vor-
teil zu erlangen. Dass Bunzenberger den Brief vom 4. Juni
1952 mit dem Bewusstsein und dem Willen geschrieben
hat, Anna Feilhammer durch die Androhung einer Anzeige
wegen
Abtreibung der Leibesfrucht zur Zahlung des Ab-
treiberlohnes
zu bestimmen, und dass auch die Beschwerde-
führerin als Anstifterin auf diese Wirkung der Drohung
ausgegangen ist, wird jedoch mit Recht nicht bestritten.
Ob die Willensfreiheit der Bedrohten in der gewünschten
Weise
beeinträchtigt worden ist, d.h. ob Anna Feilhammer
die Drohung ernst aufgefasst hat, ist unerheblich, da der
Beschwerdeführerin nicht Anstiftung zu vollendeter, son-
dern nur zu versuchter Erpressung vorgeworfen wird. Käme
auf die Wirkung, welche die Drohung auf Anna Feilham-
mer gehabt hat, etwas an, so hätte der Kassationshof
übrigens gemäss der verbindlichen tatsächlichen Fest-
stellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Be-
drohte der Auffassung war, die Drohung sei ernst gemeint;
die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin wäre
nicht zu hören (Art. 277bis Abs. 1, 273 Abs. 1 Iit. b BStP).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
auf sie eingetreten werden kann.
Vgl. auch Nr. 16 und 23 (bedingter Strafvollzug).
Voir aussi nos 16 et 23.
Strassenverkehr. No 16.
II. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. August/
- September 1953 i. S. Hofstetter gegen Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern.
- Art. 25 Abs. 1 MJ!'G,. 11 , 237 Ziff. 2 StGB. Pflicht zur Anpas-
sur .g der Geschwmd1gkeit des Motorfahrzeuges an die Sicht-
weite (Erw. 1).
- Art. 41 Ziff. 1 StGB. Voraussetzungen des bedingten Strafvoll-
zuges bei Führen in angetrunkenem Zustand (Erw. 4).
- A,rt. 25 ,al: 1LA,117 et f!37 eh. 2 OP. Obligation du conducteur
dun vehicule automobile d'adapter sa vit.esse a la visibilite
(consid. 1).
- Art. 41 eh. 1 OP. Conditions auxquelles est soumis le sursis
dans le cas ou le condamne a conduit un vehicule automobile
en etant pris de boisson (consid. 4).
- Art. 25 cp. 1 LA, 117 e 237 cifra 2 OP. Obbligo del conducente
d'un aut ;iveicolo di adattare la velocita alla visibilita (consid. I).
- Art. 41cifra1 OP. Condizioni alle quali e subordinata la sospen
sione condizionale della pena nel caso d'un conducente ebbro
(consid. 4).
A. -Josef Hofstetter, Landwirt und Viehhändler in
Kriens, trank am 10. September 1952 in Mettmenstetten
anlässlich einer Beerdigung beim Mittagessen und den
ganzen Nachmittag ziemlich Alkohol. Um 19 Uhr fuhr er
am Steuer seines Personenwagens mit drei Begleitern nach
Luzern zurück. Dort trank er in der Wirtschaft zum
cc Maihof l mit ihnen einen Liter Weisswein, und nachher
genoss er im Bahnhofbuffet noch gut die Hälfte eines hal-
ben Liters Rotwein. Als er nach 20 Uhr bei Dunkelheit
Regen und schlechter Sicht die Steinhofstrasse hinauf
heimwärts fuhr, musste er die Scheinwerfer abblenden um
'
einen anderen Wagen zu kreuzen. Noch hatte er nicht
wieder Vollicht eingeschaltet, als er von hinten den
Dienstmann Josef Truttmann anfuhr, der am rechten
Strassenrand einen mit drei Koffern beladenen Karren zog.
5 AS 79 IV -1953