Strafgesetzbuch. No 2.
2. Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 24. Februar 1953
i. S. Walter gegen Bundesanwaltschaft.
Art. 76 StGB. Die zweijährige Frist, nach deren Ablauf der Ver-
urteilte in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wiedereingesetzt
werden kann, wird im Falle der Bewährung vom Tage der
bedingten Entlassung an gerechnet.
Art. 76 OP. Le delai de deux ans, a l'expiration duquel le con-
damne peut etre reintegre dans l'exercice des droits civiques,
court, si l'epreuve est subie jusqu'au bout, du jour de la libe-
ration conditionnelle.
Art. 76 OP. II termine di due anni, alla cui scadenza il condannato
puo essere reintegrato nei diritti civici, decorre, se ha tenuto
buona condotta, dal giorno della liberazione condizionale.
Das Bundesstrafgericht verurteilte Walter am 7. Mai
zu zwei Jahren Zuchthaus, unter .Anrechnung von
neunzehn Tagen Sicherheitshaft, und stellte ihn für fünf
Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Walter
wurde am 21. August 1949 bedingt aus dem Zuchthaus
entlassen und für drei Jahre unter Probe und Schutzauf-
sicht gestellt. Mit Eingabe vom 22. Januar 1953 ersuchte
er das Bundesstrafgericht um Wiedereinsetzung in die
bürgerliche
Ehrenfähigkeit.
Das Bundesstrafgericht zieht in Erwägung:
Die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit
setzt gemäss Art. 76 StGB unter anderem voraus, dass
das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen sei.
Vollzogen
ist es dann, wenn die als Hauptstrafe verhängte
Freiheitsstrafe verbüsst ist. Der Kassationshof des Bun-
desgerichts hat in BGE 78 IV 19 ff. für den Fall de beding-
ten Entlassung entschieden, dass diese Voraussetzung
jedenfalls
nicht erfüllt ist, solange die Probezeit läuft.
Dagegen hat er offen gelassen, ob im Falle der Bewährung
des Entlassenen die zweijährige Frist vom Ablauf der
Probezeit oder vom Tage der bedingten Entlassung an
zu rechnen sei.
'
Strafgesetzbuch. No 2.
Diese Frage ist in Übereinstimmung mit der Recht-
sprechung des Militärkassationsgerichts (vgl. MKGE 5 Nr.
14, 62) im letzteren Sinne zu entscheiden. Art. 76 StGB
gibt die Möglichkeit der Rehabilitation mit Ablauf von
zwei Jahren seit Vollzug des Urteils, weil im Falle, wo
der Verurteilte erst nach Verbüssung der ganzen Freiheits-
strafe entlassen wird, am Ende der zweijährigen Frist
auch zwei Jahre von der im Urteil verhängten Dauer der
Einstellung verstrichen sind ; denn nach Art. 52 Ziff. 3
Satz 2 StGB wird die Dauer der Einstellung von dem
Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst
ist. Daher muss auch bei bedingter Entlassung der Beginn
der zweijährigen Rehabilitationsfrist mit dem Tage zu-
sammenfallen,
von dem an die Dauer der Einstellung
gerechnet wird, also gemäss Art. 52 Ziff. 3 Satz 3 StGB
mit dem Tage der bedingten Entlassung, wenn der Ent-
lassene sich während der Probezeit bewährt hat. Das
Gesetz widerspräche sich, wenn es der Bewährung rück-
wirkende Kraft nur für die Berechnung der Dauer der
Einstellung gäbe, nicht auch für die Berechnung der
Rehabilitationsfrist ; wenn die Freiheitsstrafe dank der
Bewährung in der einen Hinsicht als mit dem Tage der
bedingten Entlassung fertig vollzogen gilt, kann nicht in
der anderen Hinsicht unterstellt werden, sie sei erst mit
Ablauf der Probezeit vollzogen. Ein solcher Widerspruch
wäre umsoweniger zu verstehen, als das Gesetz auch die
Frist zur Stellung eines Gesuches um Löschung im Straf-
register vom Tage der bedingten Entlassung an laufen
lässt,
wenn der Verurteilte sich bis zum Ende der Probe-
zeit bewährt. Art. 81 StGB, der das in Abs. 2 Satz 1 be-
stimmt, ist umsomehr analog anwendbar, als auch sein
übriger
Inhalt nicht nur für die Löschung im Strafregister,
sondern auch für die anderen Formen der Rehabilitation
gilt, was auch im Randtitel gemeinsame Bestimmungen ii
zum Ausdruck kommt. Dass Abs. 2 Satz 1, der durch
Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend die Ab-
änderung des StGB in Art. 81 eingefügt worden ist, bloss
6 Strafgesetzbuch. N° 3.
vom Löschungsgesuch spricht, ist entweder auf ein Ver-
sehen
oder darauf zurückzuführen, dass die gesetzgeben-
den Behörden angenommen haben, die Frage, von wann
an im Falle bedingter Entlassung das Gesuch um Wieder-
einsetzung
in die bürgerliche Ehrenfähigkeit gestellt wer-
den kann, sei durch Art. 52 Zi:ff. 3 Satz 3 in Verbindung
mit Art. 76 deutlich genug beantwortet (für den analogen
Fall der Wiedereinsetzung in die Wählbarkeit zu einem
Amte vgl. Art. 51 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art.
77 StGB).
Da Walter vor mehr als zwei Jahren bedingt aus dem
Zuchthaus entlassen worden ist und er auch die dreijährige
Probezeit bestanden hat, ist sein Gesuch nicht verfrüht,
3. Urteil des Kassationshofes vom 20. Februar 1953
i. S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. a Abs. 3 StGB. Wann ist eine Tat besonders verdienstlich ?
Art. a al. 3 GP. Quand un acte est-il particulierement meritoire ?
Art. a cp. 3 GP. Quando un atto e particolarmente meritorio?
A. -L geb. 1914, vollzog vor Mai 1934 mit seiner
am 17. November 1922 geborenen Schwester Ida mehr als
sechsmal
den Beischlaf und trieb im Jahre 1935 mit seiner
am 15. Oktober 1930 geborenen Schwester Marie dadurch
Unzucht, dass er sich und das Kind entblösste und mit
seinem Geschlechtsteil den des Kindes berührte. Das
Kriminalgericht des Kantons Aargau verurteilte ihn daher
am 6. Mai 1938 wegen Blutschande und Schändung im
Sinne der 94 und 101 aargauisches PStG sowie Ver-
gehens gegen die öffentliche
Sittlichkeit im Sinne des 1
aargauisches
ZPG zu einem Jahr und drei Monaten Zucht-
haus und stellte ihn für drei Jahre über die Strafzeit
hinaus in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein.
B. -Wiederholte Gesuche des Verurteilten um Löschung
des Urteils im Strafregister wurden vom Kriminalgericht
'
Strafgesetzbuch. N 3.
des Kantons Aargau am 24. August 1945, 11. Oktober
1946 und 4. November 1947 als verfrüht abgewiesen.
Auf ein neues Löschungsgesuch vom 25. Oktober 1952
trat das gleiche Gericht mit Entscheid vom 23. Dezember
nicht ein, weil L. am 4. November 1947 ausdrück-
lich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ein
Löschungsgesuch vor 1954 überhaupt keine Aussicht auf
Erfolg habe ; gemäss Art. a StGB sei die Löschung
frühestens fünfzehn Jahre nach Verbüssung der Strafe
möglich.
0. -L. führt gegen den Entscheid vom 23. Dezember
1952,
der ihm am 21. Januar 1953 eröffnet worden ist,
mit Eingabe vom 21./22. Januar 1953 Nichtigkeitsbe-
schwerde.
Er beantragt Gutheissung des Löschungsgesu-
ches. Als Soldat habe er ein Recht, im Zivilleben nicht als
Zuchthäusler zu gelten. Er habe seit der Strafe von 1939
sich
gut aufgeführt und allgemein seine Pflichten erfüllt.
Er sei in die Armee (Armeeluftschutz) aufgenommen
worden.
Seiner Familie von acht Personen sei er ein guter
Vater. Schon seit acht Jahren stehe er im Dienste einer
Schuhfabrik, und vorher habe er zwei Jahre bei der Post
gearbeitet, bis er wegen des Strafregistereintrages ent-
lassen worden sei. Die Haltung des Kriminalgerichts
widerspreche
jener der Militärbehörden.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Unter welchen Voraussetzungen ein vor Inkraft-
treten des schweizerischen Strafgesetzbuches ergangenes
Urteil im Strafregister gelöscht werden kann, bestimmt
dieses Gesetz (Art. 338 Abs. 2 StGB). Deshalb gilt für die
vom Beschwerdeführer begehrte Löschung Art. a StGB,
der sowohl in der Fassung vom 21. Dezember 1937, in
Kraft seit 1. Januar 1942, als auch in der revidierten
Fassung vom 5. Oktober 1950, in Kraft seit 5. Januar
1951, die Löschung eines auf Zuchthaus lautenden Urteils
nur dann vor Ablauf von fünfzehn Jahren seit dem Voll-