Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3.
wäre die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes
von Amtes wegen aufzuheben, wenn sie nichtig wäre. Das
träfe zu, wenn sie gegen eine Vorschrift verstiesse, die
(wie z.B. die Vorschriften
über die sachliche Zuständigkeit,
vgl. BGE 30 I 183 Sep.ausg. 7 S. 39, 52 III 11 oben,
76 III 50) schlechthin zWingend ist oder durch deren
Missachtung
im konkreten Fall öffentliche Interessen oder
Interessen dritter, am Verfahren nicht beteiligter Personen
verletzt werden (vgl. BGE 68 III 33). Mit einem solchen
Falle hat man es hier nicht zu tun. Die angefochtene Ver-
fügung verstösst, wenn sie auch diskutabel sein mag, doch
nicht gegen eine zwingende Vorschrift. Dass die Interessen
des Drittschuldners dadurch nicht verletzt werden, wurde
bereits dargetan. Inwiefern Interessen anderer Dritter oder
gar öffentliche Interessen verletzt sein könnten, ist nicht
ersichtlich.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Entscheid vom 18. März 1953 i.S. Konkursmasse Bumax
Werke A.-G.
Nichtige Verfügungen. Unter welchen Voraussetzungen sind die
kantonalen Aufsichtsbehörden und das Bundesgericht befugt.
fehlerhafte Verfügungen von Amtes wegen aufzuheben!
Art. 13, 15 SchKG).
Abttretung von Rechtsansprüchen der Konkursm,asse (Art. 260SchKG ).
Beschwerde-und Rekurslegitimation des Dritten, gegen den
der abgetretene Anspruch sich richtet. Nichtigkeit einer Ab-
tretung, die ausgestellt wurde, ohne dass zuvor die Mehrheit
der Gläubiger auf die Geltendmachung des Anspruchs für die
Masse verzichtet hätte und allen Gläubigern Gelegenheit zur
Stellung von Abtretungsbegehren gegeben worden wäre.
Deci8ions nulles. A quelles conditions les autorites de surveillance
cantonales et le Tribunal fäderal sont-ils autorises a annuler
d'office des decisions irregulieres ? (art. 13, 15 LP).
Oession des pretentions de la masse (art. 260 LP). Le tiers contre
lequel est dirigee la pretention cedee a-t-il qualite pour porter
plainte et pour recourir? Nullite d'une cession intervenue sans
Schuldbetreibunga-und Konkursrecht. No 3. 7
que la majorite des creanciers ait renonce au prealable a faire
valoir la pretention pour le compte de la masse et sans que
l'occasion ait ete donnee a tous les creanciers de presenter une
demande de cession.
Decisioni infirmate da nullita. A quali condizioni le autoritä.
cantonali di vigilanza e il Tribunale federale possono annullare
d' cio le decisioni infirmate da irregolarita ? (art. 13, 15 LEF).
Oesswne di pretese della massa (art. 260 LEF). Il terzo, contro il
quale e diretta la pretesa ceduta, ha veste per interporre reclamo
e ricorso ? Nullita di una cessione intervenuta senza ehe la
maggioranza dei creditori avesse previamente rinunciato a far
valere la pretesa pel conto della massa e senza ehe fosse stata
data a tutti i creditori la possibilita di chiedere la cessione.
A. -Am 11. Juni 1949 erhob die Hoch-und TiefbauA.G.
in Erstfeld beim Bezirksgerichte Kulm gegen die Konkurs-
masse der Bumax-Werke A.G. Klage auf Anerkennung und
Kollozierung einer Forderung von Fr. 70,592.45. Am
8. November 1949 eröffnete das Landgericht Uri über die
Hoch-
und Tiefbau A.G. den Konkurs. Daraufhin sistierte
das Bezirksgericht
Kulm am 15. November 1949 den Kollo-
kationsprozess,
bis die Gläubigerversammlung, eventuell
die Konkursverwaltung im Konkurs über die Klägerin
(Hoch-und Tiefbau A.G.) darüber Beschluss gefasst hat,
ob sie den Prozess fortführen wolle oder nicht . Am 26. No-
vember 1949 ordnete das Landgericht Uri die Durchfüh-
rung des summarischen Verfahrens an.
B. -Am 10. September 1951 trat das Konkursamt Uri
die streitige Forderung gegen die Konkursmasse der
Bumax-Werke A.G. gemäss Art. 260 SchKG ii an Edwin
Scotoni, den einzigen Verwaltungsrat und Alleinaktionär
der Hoch-und Tiefbau A.G. ab, der im Konkurs über diese
laut Abtretungsurkunde mit einer Forderung von Fr. 750.-
in 5. Klasse zugelassen ist. Scotoni hatte für diese Abtre-
tung Fr. 650.-zu bezahlen.
0. -Mit Eingabe vo 17. Oktober 1952 stellte Rechts-
anwalt Dr. Kurt Spitz namens der Konkursmasse der
Bumax-Werke A.G. bei der Aufsichtsbehörde in Schuld-
betreibungs-
und Konkurssachen des Kantons Uri das
Begehren, es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die
Abtretung vom 10. September 1951 nichtig sei. Er achte
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3.
geltend, im Konkurs über die Hoch-und Tiefbau A.G.
bestehe noch kein Inventar ; die Abtretung sei nicht an
einen Gläubiger erfolgt, da Scotoni keine Forderung ange-
meldet habe und nicht im Gläubigerregister figuriere ; ein
Kollokationsplan sei bis zur Stunde noch gar nicht erstellt,
geschweige denn aufgelegt worden; ausserdem habe das
Konkursamt die Abtretung vorgenommen, ohne vorher
die 18 angemeldeten Gläubiger anzufragen, ob sie die
Fortsetzung des Prozesses in Kulm durch die Masse selbst
wünschen, und ohne ihnen, wie es im Falle des Verzichts
hierauf erforderlich gewesen wäre, die Abtretung anzu-
bieten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom
22. Januar 1952 die Beschwerde Dr. K. Spitz namens
der Konkursmasse Bumax-vVerke A.G .... im Sinne der
Erwägungen aus formellen Gründen abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden konnte J). In den Erwägungen
wird ausgeführt, das Gesetz kenne keine Nichtigerklärun-
gen von Amtes wegen ; das Recht zur Beschwerde sei ver-
wirkt, weil das Konkursamt Kulm schon am 13. September
1951 von der Abtretung Kenntnis erhalten habe und es sich
weder um Rechtsverweigerung noch um Rechtsverzögerung
handle; zudem sei die Konkursmasse der Bumax-Werke
A.G. zur Beschwerde nicht legitimiert, weil ihr Vertreter
keine Vollmacht zur vorliegenden Beschwerde vorgelegt
habe und auch nicht dargetan sei, dass ihre berechtigten
Interessen JJ durch die Abtretung gefährdet werden.
D. -Mit ihrem Rekurs an das Bundesgericht hält die
Konkursmasse der Bumax-Werke A.G. (deren Anwalt auf
Einladung des Präsidenten der Schuldbetreibungs-und
Konkurskammer eine Vollmacht eingereicht hat) an dem
im kantonalen Verfahren gestellten Begehren fest. Even-
tuell beantragt sie Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz.
Scotoni hat die ihm gebotene Gelegenheit, sich zum
Rekurs zu äussern, nicht benutzt.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N 3.
Die Schul lbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtes verleiht Art. 13 SchKG den Aufsichtsbehörden die
Befugnis, Verfügungen der Betreibungs-und Konkurs-
ämter unabhängig davon, ob eine zur Beschwerde legiti-
mierte Person sie innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG
angefochten habe oder nicht, von Amtes wegen aufzu-
heben, wenn sie gegen eine Vorschrift verstossen, die
schlechthin zwingend ist oder durch deren Missachtung
wenigstens im konkreten Fall öffentliche Interessen oder
Interessen dritter, am Verfahren nicht beteiligter Per-
sonen verletzt werden (vgl. aus der grossen Zahl der ein-
schlägigen Entscheide z.B. BGE 30 I 183 Sep.-Ausg. 7
S. 39, 51 III 66, 52 III 11 und 82, 68 III 35, 69 III 50,
76 III 3/4 und 50, 77 III 55 und 58, 78 III 51, 79 III 5/6;
Entscheid vom 6. Februar 1953 i.S. Heinzelmann). Das
Bundesgericht, das nach Art. 15 SchKG die Oberaufsicht
über das Schuldbetreibungs-und Konkurswesen ausübt,
kann jedenfalls dann in dieser Weise eingreifen, wenn es
sich infolge eines gültigen Rekurses gegen einen Entscheid
der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem betreffenden
Betreibungs-oder Konkursverfahren zu befassen hat
(vgl. BGE 44 III 29/30, 47 III 119).
Diese
letzte Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Rekurs
ist rechtzeitig eingereicht worden. Die Befugnis von
Rechtsanwalt Dr. Spitz, im bundesgerichtlichen Verfahren
für die Rekurrentin zu handeln, steht angesichts der von
ihm vorgelegten Vollmacht ausser Zweifel. (Auch im kan-
tonalen Verfahren hätte ihm übrigens die Vertretungs-
befugnis nach ständiger Praxis nur dann abgesprochen
werden dürfen, wenn er erfolglos zur Einreichung einer
Vollmacht aufgefordert worden wäre, was nicht geschehen
ist; vgl. BGE 61 III 47). Der Rekurs kann auch nicht
etwa mangels Legitimation der Rekurrentin von der Hand
gewiesen werden. Der Dritte, gegen den der abgetretene
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3.
Rechtsanspruch der Masse sich richtet, ist entgegen der
Ansicht der Vorinstanz legitimiert, durch Beschwerde und
Rekurs geltend zu machen, die Abtretung sei ungültig,
weil sie nicht auf einem Verzichtbeschluss der Masse beruhe
oder nicht allen Gläubigern in gleicher Weise Gelegenheit
geboten worden sei, Abtretungsbegehren zu stellen (BGE
43 III 291, 53 III 74, 58 III 97). Der EntscheidBGE 71 III
136 stellt sich zu dieser Rechtsprechung nicht in Gegensatz,
sondern erklärt lediglich, dass dem Drittschuldner kein
Recht zur Beschwerde mit dem Ziel einer Beschränkung
der Abtretung auf einzelne Gläubiger zustehe. BGE 63 III
72, 65 III 3, 67 III 88 und 100 ff. besagen nur, dass sich
der Dritte nicht über zu lange Bemessung oder ungebühr-
liche Verlängerung der Klagefrist bzw. wegen der Modali-
täten der Abtretung beschweren kann. In BGE 45 III 221,
wo als
zur Beschwerde berechtigte Personen nur die andern
Gläubiger erwähnt werden, hatte die II. Zivilabteilung
bloss
zu entscheiden, ob der Dritte sich in dem auf Grund
der Abtretung gegen ihn angehobenen Prozess auf Mängel
der Abtretung berufen könne, und wurde somit im Ergeb-
nis (wie in BGE 43 III 76, 58 III 97 und 64 III 110) nur
die Zulässigkeit einer solchen Einrede im Prozess ver-
neint.
Unter diesen Umständen hat das Bundesgericht im vor-
liegenden Rekursverfahren zu prüfen, ob die streitige
Abtretung nichtig und daher von Amtes wegen aufzu-
heben sei, trotzdem sie nicht durch rechtzeitige Beschwerde
angefochten wurde.
2. -Obwohl die Vorinstanz erkannt hat, die Beschwerde
werde
aus formellen Gründen abgewiesen, hat sie sich mit
dem Begehren der Rekurrentin materiell befasst, indem
sie ausführte: Die Zumutung an das Konkursamt, alle
Gläubiger
anzufragen, ob sie die Abtretung wünschten,
dürfte im summarischen Verfahren sicherlich unberechtigt
sein und findet im Gesetz keine Grundlage. '' Auch in die-
sem Punkte geht ihr Entscheid fehl. Die Rechtsansprüche
der Konkursmasse sind grundsätzlich für die Masse selbst
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3. 11
zu verwerten. Eine Abtretung ist nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichts im summarischen wie im
ordentlichen Verfahren nur zulässig, wenn die Gläubiger
an der zweiten Gläubigerversammlung oder auf dem (ge-
mäss Art. 96 a KV im summarischen Verfahren gewöhn-
lich einzuschlagenden) Zirkularwege
mit Mehrheit be-
schlossen
haben, auf die Geltendmachung durch die Masse
zu verzichten. Kommt ein solcher Verzichtbeschluss
zustande, so hat auch im summarischen Verfahren jeder
Gläubiger (gegebenenfalls mit Ausnahme desjenigen, gegen
den der Anspruch sich richtet) das Recht, Abtretung an
ihn zu verlangen (vgl. zu alledem BGE 53 III 73 und 124
III 37, 71 III 137, 77 III 85). Über diese aus Art. 26
SchKG sich ergebenden Grundsätze hat sich das Konkurs-
amt im vorliegenden Falle hinweggesetzt, indem es die
Abtretung an Scotoni vornahm, ohne die (andern) Gläu-
biger zu begrüssen. (In diesem seit mehr als drei Jahren
hängigen summarischen Konkurse scheint nach der eigenen
Darstellung des Konkursamtes noch nicht einmal der Kol-
lokationsplan gemäss Art. 249 SchKG und Art. 70 KV auf-
gelegt worden zu sein.) Das Vorgehen des Konkursamtes
ist also unzweifelhaft gesetzwidrig.
Zur Frage, ob eine unter solchen Umständen erfolgte
Abtretung geradezu nichtig und daher von Amtes wegen
aufzuheben sei, hat das Bundesgericht noch nicht mass-
geblich
Stellung genommen. In BGE 45 III 221 hat die
II. Zivilabteilung freilich angenommen, die jenem Prozesse
zugrunde liegende Abtretung sei, obwohl nicht vorschrifts-
gemäss
zustande gekommen, nicht radicalement nulle .
Wie schon gesagt, war aber damals nur zu entscheiden, ob
sich der Dritte im Prozess auf die Fehlerhaftigkeit der
Abtretung berufen könne, und wurde folglich im Ergebnis
nur diese Frage verneint. Ob die Aufsichtsbehörden von
Amtes wegen gegen eine fehlerhafte Abtretung einschreiten
können, ist eine andere Frage. In jenem Falle waren zudem
die andern Gläubiger nicht wie im vorliegenden vollständig
übergangen worden, sondern die Unregelmässigkeit bestand
12 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3,
nur darin, dass die Abtretung an der ersten statt an der
zweiten Gläubigerversammlung verlangt und bewilligt
worden war. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamm.er
kann daher die Befugnis der Aufsichtsbehörden, eine Ab-
tretung wie die heute streitige von Amtes wegen aufzu-
heben, bejahen, ohne zuvor das Verfahren gemäss Art. 16
OG einleiten zu müssen.
Die Missachtung des Grundsatzes, dass eine Abtretung
im Sinne von Art. 260 SchKG nur auf Grund eines Ver-
zichtbeschlusses der Masse erfolgen darf und allen Gläubi-
gern Gelegenheit zur Stellung von Abtretungsbegehren zu
geben ist, verletzt nicht nur die Rechte der Konkursgläu-
biger und setzt den Dritten der Gefahr aus, mehrfach
belangt zu werden, sondern hat unter Umständen zur
Folge, dass die Gerichte unnütz in Anspruch genommen
werden, und bringt Verwirrung in den Ablauf des Kon-
kursverfahrens. Es können daraus kaum lösbare Ver-
wicklungen entstehen. Eine Abtretung, die unter Ver-
letzung dieses Grundsatzes ausgestellt worden ist, verdient
daher als nichtig betrachtet und von Amtes wegen aufge-
hoben zu werden.
3. -Zu Unrecht glaubt das Konkursamt, wenn die
erfolgte Abtretung aufgehoben werde, komme lediglich
die Umwandlung derselben in einen Verkauf, und zwar
an Scotoni, in Frage i. Streitige Rechtsansprüche dürfen
nach Art. 79 und 96 b KV auch im summarischen Verfahren
nicht versteigert oder freihändig verkauft werden, bevor
die Mehrheit der Gläubiger auf ihre Geltendmachung für
die Masse verzichtet hat und die für die Stellung von
Abtretungsbegehren angesetzte Frist unbenützt verstrichen
ist. Vorkehren, die gegen Art. 79 KV verstossen, sind
nichtig (BGE 58 III l12 .
4. -
Das Prozessgericht ist durch das Bundesrecht nicht
daran gehindert, den hängigen Prozess zunächst einfach
einzustellen
und abzuwarten, zu welchem Ergebnis das
vom Konkursamt nachzuholende Verfahren gemässArt. 260
SchKG führt.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid sowie die Abtretung vom 10. September 1951
werden aufgehoben.
4. Entsebeid vom 30. l lärz 1953 i.S. Casto A.-G.
Betreibung einer im Ausland domizilierten Aktiengesellschaft am
angeblichen Sitz einer schweizerischen Zweigniederlassung (Art. 50
Abs. 1 SchKG).
- Betreibungsort : Verwirkung des Beschwerderechtes mangels
Anfechtung des Zahlungsbefehls.
- Betreibungsart : Pflicht des Betreibungsamtes, nach einem
(allenfalls gelöschten, aber nach Art. 40 SchKG noch beacht-
lichen) Eintrag im Handelsregister zu forschen. Art. 15 Abs. 4
und Art. 38 SchKG. Nichtigkeit der Konkursandrohung beim
Fehlen eines solchen Eintrages.
- Wird eine bisher fehlende Eintragung nachgeholt, so muss eine
neue Konkursandrohung erfolgen.
Poursuite contre une societe anonyme domiciliee a l'etranger,
intentee
au siege d'une pretendue succursale en Suisse (art. 50
al. 1 LP).
- For de la poursuite. Decheance du droit de plainte, faute de
plainte dirigee contre le commandement de payer.
- Mode de poursuite. Devoir de l'office de rechercher s'il existe
une inscription dans le registre du commerce (inscription even-
tuellement radiee mais dont il y aurait lieu de tenir compte
selon l'art. 40 LP). Art. 15 al. 4 et 38 LP. Nullite de la commi-
nation de faillite en cas de defaut d'une telle inscription.
- Lorsqu'une inscription n'a ete faite qu'apres le moment ou elle
aurait du regulierement etre effectuee, il y a lieu de notifier une
nouvelle commination de faillite.
Esecuzione contro una societa anonima domiciliata all'estero,
promossa alla sede d'una pretesa succursale in Isvizzera (art. 50
cp. 1 LEF).
- Fora dell'esecuzione. Decadenza dal diritto di interporre reclamo
per non aver impugnato il precetto esecu:tivo. .
Specie d'esecuzione. Obbligo dell'ufficio di accertare se esISte
un'iscrizione nel registro di commercio (iscrizione eventual-
mente radiata, ma di cui si dovrebbe teuer conto a norma
dell'art. 40 LEF). Art. 15 cp. 4 e 38 LEF. Nullita della commi-
natoria del fällimento in mancanza di una siffatta iscrizione.
3.
Se l'iscrizione e stata fatta soltanto dopo il momento in cui
normalmente avrebbe dovuto aver luogo, si procedera ad una
nuova comminatoria del fallimento.