BGE 79 III 31
BGE 79 III 31Bge29 giu 1936Apri la fonte →
30 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8. debitore gia con la dichiarazione del fallimento; l'erezione dell'inventario ha quindi la sola funzione di accertare l'attivo della massa. Sebbene l'art. 197 cp. l LEF statuisea ehe la massa e formata da tutti i beni (( pignorabili )) spettanti al debitore, questi puo disporre liberamente di quelli impignorabili soltanto in base ad un provvedimento formale dell'uffieio (art. 224 LEF e 31/32 Reg. Fall.). E bensi vero ehe a norma dell'art. 31 ep. l Reg. Fall. gli oggetti esclusi dal pignoramento debbono essere indieati <<in fine dell'inventario >> ; eio non significa tuttavia ehe tale designazione debba avvenire eontemporaneamente all'erezione dell'inventario. Gia nella sua sentenza pubbli- eata in RU 33 I 851 (Ed. spee. vol. X 275) il Tribunale federale ebbe a dichiarare ehe nel fallimento la deeisione relativa all'impignorabilita puo essere differita, quando le eireostanze lo giustificano, pel motivo ehe l'art. 224 LEF non contiene una disposizione analoga a quella dell'art. 112 cp. 3 LEF. None quindi necessario ehe l'ufficio, incaricato per rogatoria di erigere l'inventario fallimentare, proceda anche all'esclusione dei beni impignorabili. Esso deve limitarsi, in via di massima, ad eseguire gli atti di procedura ehe non possono essere eompiuti dall'uffieio riehiedente ; tra questi non puo essere noverata la designazione dei beni indispensabili al debitore. E bensi possibile ehe talvolta l'uffieio rogato sia ben posto per eonoscere i bisogni del debitore e possa quindi pronuneiarsi anehe sulla questione dell'impignorabilita ; generalmente pero l'ufficio richie- dente sara meglio in grado di decidere siffatta questione, poiche dispone di tutti gli elementi per valutare la situa- zione del debitore nel suo insieme. Tale e segnatamente il caso quando -come in eonereto -si tratta di eseludere dei beni dal profilo dell'art. 92 eifra 3 LEF, deeisione ehe dev'essere presa avuto riguardo ad eventuali altri redditi del fallito. Spetta inveee all'uffieio rogato, nel quadro della eooperazione prevista dall'art. 221 cp. 2 LEF, di fornire all'uffieio richiedente tutte le informazioni neees- sarie. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 9. 31 2. -In applicazione dei principi suesposti la designa- zione degli oggetti impignorabili da parte dell'ufficio rogato di Ginevra non puo essere eonsiderata eome un provvedimento a norma degli art. 31 e 32 Reg. Fall„ ma soltanto come una semplice informazione destinata all'Uffi- cio di Lugano. La questione dell'impignorabilita e invece stata decisa col provvedimento 28 ottobre 1952 dell'Uffieio di Lugano, e ciö relativamente a tutti i beni eselusi dalla massa. La decisione del reelamo interposto contro quest'e- sclusione era quindi di competenza dell' Autorita di vigi- lanza del Cantone Ticino. Di conseguenza, gli atti debbono essere rinviati alla giurisdizione cantonale affinche esamini il reclamo nel merito. La Oamera d' esecuzione e dei fallimenti pronuncia : II ricorso e accolto, la decisione querelata e annullata e gli atti sono rinviati all'autorita cantonale per nuovo giudizio a' sensi dei considerandi. 9. Entscheid vom 10. Januar 1953 i.S. Konkursamt Bern. Aufstellung des Kollokationsplans. Falls der Ehefrau des Gemein- schuldners für einen Teil ihrer Frauengutsforderung ein Na- mensschuldbrief errichtet wurde und die Konkursverwaltung die Grundpfandforderung gestützt auf Art. 285 ff. SchKG abweisen will, hat sie womöglich sogleich auch über die ganze Frauengutsforderung eine Kollokationsverfügung zu erlassen, gleichgültig, ob die Ehefrau sich auf Neuerung gemäss Art. 855 Abs. 1 ZGB beruft oder die Frauenguts-und die Grundpfand- forderung als konkurrierende Ansprüche geltend macht (Art. 59 Abs. 2 KV; Kreisschreiben Nr. 10 des Bundesgerichts vom 9. Juli 1915). Etablissement de l'&at de collocation: Si une cedule hypothecaire nominative a ete constituee en faveur de la femme du failli en garantie d'une partie de la creance qu'elle possede contre ce dernier en vertu du regime matrimonial et que l'administration entende contester le droit de gage pour les causes prevues par les art. 285 et suiv. LP, elle doit autant que possible rendre immediatement une decision sur la totalite de la creance, sans egard a la question de savoir si la femme se prevaut de la novation selon l'art. 855 al. 1 CC ou fait valoir la creance decou-
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9.
lant du regime matrimonial et la creance hypothecaire comme
des pretentions concurrentes (art. 59 al. 2 OF, circulaire du
Tribunal fäderal n° 10, du 9 juillet 1915).
Alle8timento della graduatoria. Qualora sia stata costituita una
cartella ipotecaria nominativa in favore della moglie del fallito
a garanzia d'una parte del credito ehe possiede verso di lui in
virtu del regime matrimoniale, l'amministrazione, se intende
contestare il diritto di pegno per uno dei motivi previsti dagli
art. 285 sgg. LEF, deve prendere, possibilmente subito, una
decisione per l'intero credito, senza esaminare se la moglie
invoca una novazione a' sensi dell'art. 855 cp. 1 CC o fa valere
il credito a dipendenza del regime matrimoniale e il credito
ipotecario come pretese concorrenti (art. 59 cp. 2 Reg. Fall.,
circolare del Tribunale föderalen. 10 del 9 luglio 1915).
Am 17. Dezember 1951 schlossen die unter dem Güter-
stande der Güterverbindung lebenden Ehegatten Marti-
Jordi folgenden <
Im Jahr 1949 zur Anschaffung eines Autos Marke Hillmann . . . . . . c. Erbschaft Joh. Jordi sel..., verstorben am 21. Juni 1949. . . . . . . . . . . . Summa Frauengut . Fr. 3,200.- 5,670.- 9,238.90 5,000.- 15,967.- Fr. 39,075.90 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 9. 33 Für einen Betrag von Fr. 30,000.-besteht eine Sicherstellung zu Gunsten der Ehefrau ailf einer Liegenschaft in der Gemeinde Vechigen. >> Das Konkursamt Bern (Konkursverwaltung) führte im Kollokationsplan unter der 4. Klasse die Frauengutsfor- derung von Fr. 39,075.90 und in dem zum Kollokations- plan gehörenden Lastenverzeichnis unter den grundver- sicherten Forderungen die Schuldbriefforderung als ange- meldet auf und merkte in dem dieser letzten Forderung gewidmeten Abschnitt des Lastenverzeichnisses folgende Verfügung vor : cc Die Forderung und das Pfandrecht wird gemäss Art. 285 & ff. SchKG abgewiesen. Die spätere Kollokation einer Forderung in Klasse IV und Klasse V wird vorbehalten. » Daraufhin erhob Frau Marti gegen die Konkursmasse Kollokationsklage mit dem Begehren, die Schuldbrieffor- derung von Fr. 30,000.-und das Grundpfandrecht für diesen Betrag laut Schuldbriefim III. Rang vom 18. Januar 1952 seien als pfandversicherte Forderung zu kollozieren. Ausserdem führte sie Beschwerde mit dem Antrag, die Kollokation der Frauengutsforderung von Fr. 39,075.90 sei wie folgt vorzunehmen: a) Fr. 30,000.-als grund- pfandversicherte Forderung gemäss Schuldbrief vom 18. Ja- nuar 1952, b) Fr. 9075.90 in der 5. Klasse. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 24. November 1952 teilweise gutgeheissen und das Kon- kursamt angewiesen, die Kollokationsverfügung über die Frauengutsforderung ohne Verzug zu treffen. Sie nahm an, die Konkursverwaltung dürfe gemäss Art. 59 Abs. 2 KV die Kollokation einer einzelnen Forderung nur dann sistieren, wenn sie sich zur Zeit der Aufstellung des Kollo- kationsplans über ihre Zulassung oder Abweisung nicht aussprechen könne ; so habe es sich hier nicht verhalten ; bei Nichtanerkennung der Grundpfandforderung bestehe kein zureichender Grund, mit der Kollokation der Frauen- gutsforderung zuzuwarten ; die Beschwerdeführerin habe ein Interesse daran, dass gleichzeitig mit der Abweisung 3 AS 79 -1953
34 Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. der Grundpfandforderung eine Kollokationsverfügung über die Frauengutsforderung getroffen werde, weil sie sonst unter Umständen zwei Kollokationsprozesse führen müsse. Diesen Entscheid hat das Konkursamt an das Bundes- gericht weitergezogen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die mit der Beschwerde angefochtene Verfügung zu schützen. Es macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz verletze die Vorschriften des SchKG und der KV über die Kollokation, namentlich Art. 59 Abs. 2 KV, den es richtig angewendet habe. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in· Erwägitng : Nachdem der auf dem Grundstück des Ehemannes lastende Eigentümerschuldbrief auf den Namen der Ehe- frau umgeschrieben worden ist, kann nicht mehr ange- nommen werden, sie wolle ihn als Faustpfand beanspru- chen. Dagegen kann sich fragen, ob sie der Meinung sei, mit der Umwandlung des Eigentümerschuldbriefs in einen auf sie lautenden Namensschuldbrief sei die Frauenguts- forderung bis zum Betrage von Fr. 30,000.-durch Neue- rung getilgt, d.h. durch die im Schuldbrief stipulierte abstrakte Grundpfandforderung ersetzt worden (Art. 855 Abs. 1 ZGB), sodass sie für den Betrag von Fr. 30,000.- lediglich Grundpfandgläubigerin und nur für den :Mehr- betrag ihrer Gesamtforderung (d.h. für Fr. 9075.90) Frauengutsgläubigerin sei, oder ob sie behaupten wolle, die Errichtung des Namensschuldbriefs habe (wenigstens für das Verhältnis unter den vertragschliessenden Ehe- gatten, Art. 855 Abs. 2 ZGB) keine Neuerung bewirkt, sondern die abstrakte Forderung aus diesem Schuldbrief sei konkurrierend zur Frauengutsforderung hinzugetreten. Solche Anspruchskonkurrenz könnte namentlich auf Grund einer Abmachung bestehen, wonach die Grundpfandfor- derung in der ·weise zur Sicherung der (im vollen Umfang fortbestehenden) Frauengutsforderung dienen soll, dass die Ehefrau sich in erster Linie an die Grundpfandforderung Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 9. 35 zu halten hat und die Frauengutsforderung nur insoweit unmittelbar geltend machen darf, als sie sich dafür durch Geltendmachung der Grundpfandforderung keine Deckung zu verschaffen vermag. Nach der Konkurseingabe und den mit der Klage und der Beschwerde gestellten Anträgen scheint die Ehefrau sich eher auf eine solche Abmachung als auf Neuerung berufen zu wollen. Ob ihre Forderungs- anmeldung im einen oder andern Sinne zu verstehen sei, braucht hier jedoch nicht näher abgeklärt zu werden, weil die heute zu entscheidende Frage, ob mit Bezug auf die Frauengutsforderung sofort oder erst später eine Kollo- kationsverfügung zu treffen sei, in beiden Fällen gleich zu beantworten ist. a) Geht man davon aus, die Ehefrau betrachte ihre Frauengutsforderung bis zum Betrage von Fr. 30,000.- als durch die Errichtung des Namensschuldbriefs getilgt und habe demgemäss mit ihrer Konkurseingabe nur die Grundpfandforderung von Fr. 30,000.-und eine Frauen- gutsforderung von Fr. 9075.90 anmelden wollen, so ist auf jeden Fall über diese beiden Posten eine Kollokations- verfügung zu treffen, und zwar womöglich (vgl. Art. 59 Abs. 2 KV) ohne Aufschub über beide zur gleichen Zeit. Hiebei darf jedoch die Konkursverwaltung im Falle, dass sie die Grundpfandforderung unter Berufung auf Art. 285 ff. SchKG abweisen will, nicht stehen bleiben. Wenn nämlich der Namensschuldbrief wegen paulianischer Anfechtbar- keit des Errichtungsaktes (zwar nicht im Sinne des Zivil- rechts ungültig erklärt wird, vgl. GAUGLER, Die paulian. Anfechtung I S. 95/96 und dortige Zitate, aber) aus dem Lastenverzeichnis ausscheidet und demzufolge bei der Ver- wertung und Verteilung unberücksichtigt bleibt, muss Art. 291 Abs. 2 SchKG analog angewendet werden, wonach dann, wenn die anfechtbare Handlung in der Tilgung einer Forderung bestand, dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft tritt. Soweit die Frauenguts- forderung mit der Errichtung des Namensschuldbriefs getilgt wurde, lebt sie also bei erfolgreicher Anfechtung
36 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. dieses Aktes wieder auf. Weist die Konkursverwaltung die Grundpfandforderung gestützt auf Art. 285 ff. SchKG ab, so muss sie daher auch das an Art. 291 Abs. 2 SchKG anknüpfende Kreisschreiben Nr. 10 des Bundesgerichts vom 9. Juli 1915 entsprechend anwenden, d.h. sich schon im Kollokationsplan auch über die Zulassung oder Abwei- sung der allenfalls wieder auflebenden Frauengutsforderung aussprechen. Das Kreisschreiben Nr. 10 steht nicht etwa im Wider- spruch mit Art. 59 Abs. 2 KV, der in Satz 1 << bloss bedingte Zulassungen oder Abweisungen l> als unstatthaft erklärt (und dem es als ebenfalls vom Bundesgericht aufgestellte Sondernorm vorgehen würde). Art. 59 Abs. 2 verbietet der Konkursverwaltung nur, eine Forderung bedingt (z.B. unter der Bedingung, dass innert der gemäss Abs. 1 gesetz- ten Frist noch ein Beweismittel dafür beigebracht wird) zuzulassen, steht dagegen der Kollokation bedingter For- derungen keineswegs im Wege. Dass bedingte Forderungen kolloziert werden können, ergibt sich ohne weiteres aus Art. 210 und 264 Abs. 3 SchKG. Bei der sofortigen Kollo- kation einer angeblich auf anfechtbare Weise getilgten und bei erfolgreicher Anfechtung wieder auflebenden Forderung handelt es sich nun nicht um eine bedingte Kollokation, sondern eben um die Kollokation einer bedingten Forde- rung (JAEGER, Ergänzungsband I, und JAEGER/DAENIKER, Schuldbetreibungs-und Konkurspraxis der Jahre 1911- 1945, je N. 2 zu Art. 245 SchKG). Das Kreisschreiben schafft nur insoweit eine Ausnahme von der sonst geltenden Regelung, als es die Kollokation einer noch nicht angemel- deten (und auch nicht aus den Grund-und Hypotheken- büchern ersichtlichen) Forderung vorschreibt. Über die Frauengutsforderung (den von der Neuerung nicht erfassten und den allenfalls gemäss Art. 291 Abs. 2 SchKG wieder auflebenden Teil) sofort _eine Kollokations- verfügung zu erlassen, dürfte das Konkursamt unter diesen Umständen höchstens dann ablehnen, wenn es sich man- gels der nötigen Unterlagen über die Zulassung oder Ab- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 9. 37 weisung dieser Forderung noch nicht aussprechen könnte (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 KV). Dass eine solche Unmöglichkeit bestehe, behauptet das Konkursamt selber nicht. Es ist denn auch nicht einzusehen, wieso es ausserstande sein sollte, heute schon im Sinne von Art. 245 SchKG über die Anerkennung dieser Forderung zu entscheiden. Sollte es ihm noch nicht möglich sein, zahlenmässig genau zu be- stimmen, wieweit sie das Privileg 4. Klasse geniesst, so wäre das kein zureichender Grund dafür, zu dieser For- derung überhaupt noch nicht Stellung zu nehmen (vgl. JAEGER N. 35 zu Art. 219 SchKG, beim Randtitel« Ver- fahren >i). Zu Unrecht befürchtet das Konkursamt, durch sofortige Verfügung über die Frauengutsforderung würde es der Ehefrau ermöglicht, deren Kollokation in 4. und 5. Klasse in Rechtskraft erwachsen und zugleich auf Zulassung der im Lastenverzeichnis abgewiesenen Grundpfandforderung zu klagen und im Falle des Obsiegens mit beiden Forderun- gen am Konkurs teilzunehmen. Erreicht die Ehefrau auf dem Wege der Kollokationsklage die Zulassung der Grund- pfandforderung, so fällt damit die Bedingung aus, unter welcher der durch Errichtung des Namensschuldbriefs getilgte Teil der Frauengutsforderung wieder in Kraft getreten wäre, und wird die auf diesen Teil der Frauenguts- forderung bezügliche Kollokation ohne weiteres hinfällig. Die Verfügung darüber, ob und wieweit der von der Neuerung nicht berührte Teil der Frauengutsforderung anzuerkennen sei, behält dagegen auch in diesem Fall ihre Bedeutung. Nur mit Bezug auf den Umfang des Privilegs muss für diesen Fall eine neue Verfügung (Ergänzung des Kollokationsplans) vorbehalten bleiben. Spricht sich die Konkursverwaltung bei Abweisung der Grundpfandforderung sogleich auch über die Frauenguts- forderung aus und weist sie diese ebenfalls ab, so kann die Ehefrau mit der Klage auf Zulassung der Grundpfand- forderung das Begehren verbinden, es sei ihr daneben der Betrag von Fr. 9075.90 und bei rechtskräftiger Abweisung
38 Schuldbetreibrmgs· und Konkursrecht. N° 9. der Grundpfandforderung ausserdem der Betrag von Fr. 30,000.-unter dem Titel der Frauengutsforderung zuzusprechen. Hiedurch wird das Verfahren beschleunigt und vereinfacht, letzteres namentlich dann, wenn die An- fechtung der Errichtung des Namensschuldbriefs über Fr. 30,000.-etwa damit begründet wird, dass die Ehefrau keine Frauengutsforderung in dieser Höhe besessen habe. Lässt dagegen die Konkursverwaltung die Frauenguts- forderung im Gegensatz zur Grundpfandforderung zu, so ist im Falle, dass die Ehefrau auf Zulassung der Grund- pfandforderung und andere Gläubiger auf Wegweisung der Frauengutsforderung klagen, dieser zweite Streit im Sinne des Kreisschreibens Nr. 10 bis zum Austrag des ersten ein- zustellen, da bei Gutheissung der Klage der Ehefrau der Streit über den bei Abweisung dieser Klage wieder auf- lebenden Teil der Frauengutsforderung gegenstandslos würde und bei gleichzeitiger Behandlung beider Prozesse unter Umständen (wenn die Anfechtung der Schuldbrief- errichtung mit Einwendungen gegen den Bestand oder die Höhe der Frauengutsforderung begründet würde) auch die Berechnung des Prozessgewinns Schwierigkeiten bereiten könnte. b) Nimmt man an, die Ehefrau habe die Frauenguts- forderung von Fr. 39,075.90 und die Grundpfandforderung in dem Sinne als konkurrierende Ansprüche angemeldet, dass sie in erster Linie die Grundpfandforderung und nur für den auf diese Weise nicht einbringlichen Teil des Be- trages von Fr. 39,075.90 die Frauengutsforderung als solche geltend machen wolle, so hat die Konkursverwaltung bei Abweisung der Grundpfandforderung wie in dem unter lit. a besprochenen Falle sogleich zur ganzen Frauenguts- forderung von Fr. 39,075.90 Stellung zu nehmen. Die Ent- . scheidung über diese Forderung, die angemeldet wurde und bei Nichtzulassung der Grundpfandforderung im Kol- lokationsplan im vollen Umfange aktuell wird, dürfte nur dann verschoben werden, wenn die Voraussetzungen von { Schuldbetreibrmgs-rmd Konkursrecht. No 10. 39 Art. 59 Abs. 2 Satz 2 KV verwirklicht wären, was, wie schon dargelegt, nicht zutrifft. Erstreitet die Ehefrau auf dem Prozesswege die Zulas- sung der in erster Linie geltend gemachten Grundpfand- forderung, so fällt die Kollokationsverfügung über die Frauengutsforderung, abgesehen von der darin enthaltenen Entscheidung über die Zulassung oder Abweisung des Fr. 30,000.-übersteigenden Betrages, ohne weiteres dahin. Über die Einreihung dieses Überschusses und gegebenen- falls des bei der Liegenschaftsverwertung ungedeckt blei- benden Teils der Summe von Fr. 30,000.-in die Rang- klassen von Art. 219 Abs. 4 SchKG ist in diesem Falle durch nachträgliche Kollokationsverfügung zu entscheiden. .Vas unter lit. a am Ende darüber gesagt wurde, wie sich bei gleichzeitiger Verfügung über Grundpfand-und Frauengutsforderung das Prozessverfahren gestaltet, gilt entsprechend auch hier. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 10. Arret du 19 janvier 1953 dans la cause Hoirie Petit. Sequestre. Oonvention franco-su,isse du 15juin1869, Acte additionnel du 4 octobre 1935, OTJ!' du 29 juin 1936. Le creancier frarn;ais qui a fait sequestrer en Suisse des biens d'un compatriote domicilie en France est soumis aux disposi- tions de l'art. 1°r de l'ordonnance du 29 juin 1936 a l'egal du creancier suisse lorsque le sequestre a ete ordonne et execute pour une creance au sujet de laquelle le proces sur le fond doit etre porte devant le juge nature! du defendeur en France. Arrestnahme. Gerichtsstandsvertrag Schweiz /Frankreich vom 15. Juni 1896, Zusatzakte vom 4. Oktober 1935, Verordnung des BG vom 29. Juni 1936. Hat ein französischer Gläubiger in der Schweiz Vermögen eines in Frankreich wohnenden Franzosen arrestieren lassen, so unter- steht er den Bestimmungen des Art. 1 der Verordnung vom 29. Juni 1936 gleich einem schweizerischen Gläubiger, falls der
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