BGE 79 I 1
BGE 79 I 1Bge25 gen 1939Apri la fonte →
LEF • LEspr. LGar • LLF. LMF • LR •• LResp.C. LTM • LUFI. OG •• OM •• OMEF ORC. OSSC. PCF . PPF. RD •• RLA. RLF. RRF. RTM. StF •• Tar.LEF LF sull'esecuzlone e sul fallimento (11 aprile 1889). LF sull'esproprlazione (20 giugno 1930). LF sulle garanzie politiehe e di polizla in favore della Confederazione (26 marzo 1934). LF sul lavoro nelle fabbriche (18 glugno 1914). LF sulla protezloni delle marche dI fabbriea e dl eommereio, delle Indl- cazionl di provenlenza dl merei e delle distlnzioni industriaIi (26 set- tembre. 1890). LF sul rapporti dl dlritto eivile dei domiciliati e dei dlmoranti (25 giugno 1891). LF sulla responsabilita eivile delle imprese di sirade ferrate e dI piroseafi e delle poste (28 marzo 1905). LF sulla tassa d'esenzione dal servizio militare (28 giugno 1878). LF sull'utilizzazione delle forze idrauliche (22 dlcembre 1916). LF sull'organizzazione giudlziaria (16 dicembre 1943). Organizzazione militare della Confederazione Svizzera (LF dei 12 aprile 1907). OrdInanza che mitiga temporaneamente le dlsposizionl sull'esecuzione forzata (24 gennaio 19(1). Ordlnanza sul registro dI eommercio (7 giugno 1937). Ordinanza sul servizio dello stato chile (18 magglo 1928). LF di procedura civile (4 dieembre 1947). LF sulla proeedura penale (15 giugno 1934). Regolamento d'esecuzione della legge federale sulle dogane dei I ottobre 1925 (10 luglio 1926). Ordinanza d'esecuzlone della legge federale dei 15 marzo 1932 sulla eireolazione degli autoveicoli e dei velocipedi (25 novembre 1932). Regolamento per l'applicazione della legge federale sul lavoro nelle fabbriche (3 ottobre 1919). Regolamento per il reglstro fondiario (22 febbraio 1910). Regolamento d'esecuzione della legge federale sulla tassa d'esenzione da! servizio mIlitare (26 giugno 1934). LF sull'ordlnamento dei fnnzionari federaIi (30 giugno 1927). TaritTa appllcabile alla legge federale sull'esecuzlone e sul falllmento (13 aprile 1948). A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
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Staatsrecht.
B. -Die Beschwerdeführerin J. Felber & Oie. in Näfels
ist Eigentümerin einer an die Kantonsstrasse I. Klasse
Näfels-Oberurnen grenzenden Liegenschaft.
Im November
1951 ersuchte sie die Baudirektion um die (ausnahmsweise)
Bewilligung,
neben dem bestehenden Werkstatt-Gebäude
ein nur 2.47 m von der Kantonsstrasse abstehendes Laden-
Büro-Gebäude zu erstellen. Die Baudirektion fand bei
einem Augenschein, dass keine zwingenden
Gründe vor-
handen seien, den Bau so nahe an die Strasse zu stellen,
worauf der Regierungsrat am 22. November 1951 be-
schloss:
« Das Begehren der Fa. J. Felber & Cie um Bewilligung einer
Ausnahme von § 38 des Strassengesetzes wird abgewiesen.
Der projektierte Bau wird nur in einem Abstand von 3 m von
der Strasse bewilligt.»
G. -Mit Eingabe vom 2. Februar 1952 ersuchte die
Beschwerdeführerin die
Baudirektion, die « Abweisung des
Bauvorhabens nochmals zu überprüfen }), da der Abstand
des Baus von der Strasse. 2,70 m betrage, die Fundamente
dafür bereits 1941 erstellt worden seien und die Zurück-
versetzung derselben auf eine Distanz von 3 m eta
Fr. 1500.-kosten würde.
Die Baudirektion lehnte dieses Gesuch mit Schreiben
vom 7. März 1952 ab unter Hinweis darauf, dass nach
dem BRB vom 27. Juli 195 über die Benzinzollverteilung
und den Ausbau des Hauptstrassennetzes der Bauabstand
10,50 m zu betragen habe.
Am 27. Mai 1952 reichte die Beschwerdeführerin der
Baudirektion eine weitere Eingabe ein, mit der sie geltend
machte, dass der Gesamtregierungsrat am 22. November
1951 die Bewilligung für einen Bau im Abstand von 3 m
von der Strasse erteilt habe und die Baudirektion nicht
berechtigt sei, diese Bewilligung rückgängig zu machen
oder an andere Bedingungen zu knüpfen.
Mit Entscheid vom 21. August 1952 lehnte der Regie-
rungsrat die Erstellung eines Baus im Abstand von 3 m
von der Strasse ab mit der Begründung:
I.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 1. 3
a) Die am 22. November 1952 erteilte Baubewilligung
sei hinfällig geworden,
da der Bau nicht erstellt worden sei.
Die Verwaltungsbehörde sei berechtigt, eine einmal erteilte
Bewilligung zu widerrufen, wenn das öffentliche Interesse
dies verlange, was hier zutreffe. Der Kanton gehe der im
BRB vom 27. Juli 1951 vorgesehenen Suventionan den
Strassenbau verlustig, wenn er sich nicht an die vom Bund
erteilten Weisungen halte.
b) Das von der Landsgemeinde am 4. Mai 1952 erlas-
sene
Baugesetz bestimme in Art. 12, dass an Kantons-
strassen I. Klasse der Bauabstand vom öffentlichen Grund
6 m zu betragen habe und der Regierungsrat einen noch
grösseren Abstand vorschreiben könne. Im vorliegenden
Falle müsse ein Abstand von 7 m von der Strasse verlangt
werden, womit der Neubau auf die Linie des bestehenden
Gebäudes zu stehen käme.
D. -Mit rechtzeitiger staatsrchtlicher Beschwerde
beantragt die Firma J. Felber & Oie., den Entscheid des
Regierungsrates des
Kantons Glarus vom 21. August 1952
aufzuheben und festzustellen, dass die Baubewilligung vom
22. November 1951 zu Recht bestehe. Zur Begründung
wird geltend gemacht :
Die der Beschwerdeführerin am 22. November 1951
förmlich erteilte Baubewilligung besitze materielle Rechts-
kraft und habe nicht widerrufen werden können da das
glarnerische Verwaltungsrecht ein WideITufsrecht nicht
kenne und ein zwingendes öffentliches Interesse, das zum
WideITuf führen könnte, nicht vorliege. Der vom Regie-
rungsrat angerufene BRB vom 27. Juli 1951 sei bereits in
Kraft gewesen, als er am 22. November 1951 die Bewilli-
gung erteilte. Es sei willkürlich, wenn der Regierungsrat,
der damals bei gen au gleicher Sachlage das öffentliche
Interesse als nicht verletzt. erachtet habe, sich heute auf
ein solches Interesse berufe. Dazu komme, dass der Bau-
linienabstand gemäss Schreiben des eidg. Oberbauinspek-
torates selbst nicht als allgemein verbindlich zu betrachten
sei, also nicht zwingendes Recht darstelle. Die weitere
4 Staatsrecht. Berufung des Regierungsrates auf das erst am 4. Mai 1952 in Kraft getretene Baugesetz sei eine Rechtsverweigerung, da nicht dieses, sondern § 38 des Strassengesetzes auf das Baugesuch vom November 1951 habe zur Anwendung gelangen müssen und die Baubewilligung zur Zeit des Inkrafttretens des Baugesetzes bereits erteilt und nicht mehr anhängig gewesen sei. Das Gesuch der Beschwerde- führerin vom 2. Februar 1952 sei lediglich dahin gegangen, zu prüfen, ob ihr nicht doch gestattet werden könne, auf 2,7 m statt auf 3 m zu gehen. Dieses Gesuch habe den Regierungsrat nicht veranlassen dürfen, die einmal erteilte Bewilligung rückgängig zu machen. E. -Der Regierungsrat des Kantons Glarus beanträgt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
6 Staatsrecht. scheids vom 22. November 1951 und die Festsetzung des erforderlichen Grenzabstandes auf Grund des neuen Bau- gesetzes jedenfalls nach allgemein anerkannten Grund- sätzen des Verwaltungsrechts als zulässig erscheint. b) Es entspricht dem zwingenden Charakter des öffent- lichen Rechtes und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderlich ist. Anderseits kann es ein Gebot der Rechtssicherheit sein, dass eine admini- strative Verfügung, welche eine Rechtslage festgestellt oder begründet hat, nicht nachträglich wieder in Frage gestellt werde. Ob ein Verwaltungsakt von der Behörde zurück- genommen oder abgeändert werden kann, hängt daher, soweit darüber nicht positive gesetzliche Bestimmungen bestehen, von einer Abwägung der beiden sich gegenüber- stehenden Gesichtspunkte ab : des Postulates der richtigen Durchführung des objektiven Rechtes auf der einen und der Anforderungen der Rechtssicherheit auf der andern Seite (BGE 56 1194, 74 I 445, 75 1288, 78 I 406; BURCK- HARDT, Organisation der Rechtsgemeinschaft 2. Aufl. S. 71 ff. ; FLEINER, Institutionen 8. Aufl. S. 196 ff.). Das Postulat der Rechtssicherheit geht dann vor, wenn durch den Verwaltungsakt subjektive Rechte zugunsten bestimm- ter Personen begründet werden, ferner wenn die Verfügung auf Grund eines Einsprache-und Ermittlungsverfahrens ergangen ist, dessen Aufgabe in der allseitigen Prüfung der öffentlichen Interessen und ihrer Abwägung gegenüber den entgegengesetzten Privatinteressen besteht, oder endlich, wenn der Private von der ihm durch die Verfügung einge- räumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat (BGE 78 I 406). Da das glarnerische Recht keine Vorschriften darüber enthält, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ver- waltungsakt wie der hier in Frage stehende Regierungs- ratsbeschluss vom 22. November 1951 zurückgenommen oder abgeändert werden darf, entscheidet sich diese Frage, wie ohne Willkür angenommen werden kann, nach den 9 I Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 1. 7 eben erwähnten allgemeinen Grundsätzen. Mit diesen steht aber der angefochtene Entscheid keineswegs im Wider- spruch. Der Regierungsrat hat durch den Entscheid vom 22. No- vember 1951 das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Ausnahmebewilligung abgewiesen und erklärt, dass der projektierte Bau nur im gesetzlichen Mindestabstand von 3 m von der Strasse erstellt werden dürfe. Damit wurde kein subjektives Recht der Beschwerdeführerin begründet, sondern für sie nur die Möglichkeit geschaffen, auf ihrem Grundstück eine Baute zu erstellen, eine Mög- lichkeit, die vorher nicht bestand, da nach § 38 des Stras- sengesetzes alle Bauvorhaben an Kantonsstrassen der Bau- direktion anzuzeigen waren und vor der Erledigung all- fälliger Anstände nicht in Angriff genommen werden durf- ten. Das Verfahren, in dem der Entscheid erging, führte auch nicht zu einer allseitigen Prüfung des Bauvorhabens, sondern war beschränkt auf die Frage des erforderlichen Abstands von der Strasse. Ein Entscheid, der keine sub- jektiven Rechte begründet und lediglich die Feststellung enthält, dass ein Bauprojekt hinsichtlich des Abstandes von der Strasse den (derzeitigen) gesetzlichen Vorschriften nicht widerspreche, kann aber, wie sehr wohl angenommen darf, keine unabänderliche und zeitlich unbeschränkte Geltung beanspruchen, sondern ist jedenfalls solange, als von der damit geschaffenen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist, dem Widerruf und der Änderung aus- gesetzt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzliche Ordnung ändern. Ein solcher Entscheid stellt übrigens, weil lediglich eine Einzelfrage betreffend, keine Baubewilligung im üblichen Sinne des Wortes dar (vgl. Art. 46 des Baugesetzes, wonach die regierungsrätliche Be- willigung nur eine Voraussetzung für die vom Gemeinderat zu erteilende Baubewilligung bildet). Selbst die eigentliche Baubewilligung begründet aber, wie allgemein angenom- men wird, keine subjektiven Rechte und wird daher erst dann unwiderruflich, wenn mit der Ausführung der Baute
8 Staatsrecht. begonnen worden ist (vgl. FLEINER, Institutionen S. 200/1 ; RUCK, Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 103; HAAR, Kommen- tar N. 11 zu Art. 680 ZGB ; MÜLLER und FERR, Baupolizei- recht der Schweiz, S. 19 ff. ; HERTER, Baubewilligung und Baueinsprache nach zürch. Recht, S. 75 ff.). Umso weniger ist die Annahme zu beanstanden, dass ein nur den Abstand von der Strasse betreffender Bewilligungsentscheid wider- rufen oder abgeändert werden dürfe, wenn sich die Ver- hältnisse ändern. Eine solche Änderung liegt hier insoweit vor, als seit dem Entscheid vom 22. November 1951 das neue Bau- gesetz vom 4. Mai 1952 in Kraft getreten ist und gleich- zeitig die Landsgemeinde für den Kanton Glarus die An- nahme des BRB vom 27. Juli 1951 über den Ausbau des schweiz. Hauptstrassennetzes erklärt hat mit der Folge, dass für diesen Ausbau die vom Bunde aufgestellten Nor- malien und Richtlinien zu gelten haben. Wohl war dieser BRB im Zeitpunkt des regierungsrätlichen Entscheides vom 22. November 1951 schon erlassen. Er bedurfte aber gemäss Ziffer 21 der Annahmeerklärung der einzelnen Kantone, und diese erfolgte seitens des Kantons Glarus erst durch die Landsgemeinde vom 4. Mai 1952, welche zugleich durch den Erlass des Baugesetzes und insbeson- dere des Art. 12 desselben die gesetzliche Grundlage schuf, um die Baulinienabstände in dem für den Strassenausbau erforderlichen Masse festzusetzen. Damit hat der kanto- nale Gesetzgeber die bisherige Ordnung entscheidend geändert. Dieser Änderung gegenüber hätte die Beschwer- deführerin sich auf die früher erteilte Bewilligung nur verlassen können, wenn sie von dieser bereits Gebrauch gemacht hätte. Das war aber unbestrittenermassen nicht der Fall. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 2. 9 2. Urteil vom 11. Februar 1953 i. S. Jaenike gegen Zürich, Staat und Oberrekurskommission. Kantonales Steuerrecht, Willkür. Vorschrift des kantonalen Steuergesetzes, wonach als steuerbares Einkommen auch « der realisierte Kapitalgewinn auf Wert- papieren» gilt. Anwendung auf die Veräusserung von ameri- kanischen Wertschriften, die während der Blockierung des Schweizerbesitzes in AInerika aus vor der Blockierung erwor- benen Dollars gekauft worden sind. Droit fiscal cantonal, Arbitraire. Prescription . de la loi fiscale cantonale selon laquelle on compte aussi comme revenu imposable « le benefice en capital realise sur des papiers-valeur». Application a l'alienation de titres americains qui, pendant la duree du blocage des avoirs suisses aux Etats-Unis, avaient 13M achetes au moyen de dollars acquis avant ce blocage. Diritw fiscale canWnale, arbitria. Disposto della legge fiscale cantonale, secondo cui si considera come reddito imponibile anche (( il profitto conseguito su carte- valori». Applicazione alla vendita di titoli americani ehe, durante il blocco degli averi svizzeri negli Stati Uniti, erano stati comperati mediante dollari acquistati prima di questo blocco. A. -Die Beschwerdeführerin, die in Zürich wohnt und schon vor 1939 amerikanische Wertpapiere in U.S.A. besass, kaufte am 25. Januar 1939 in der Schweiz $ 10,000 zum Kurs von Fr. 4.43, überwies sie an eine amerikani- sche Bank und liess dafür amerikanische Wertpapiere kaufen. Im Bestand dieser Anlagen traten während und nach dem Kriege Änderungen ein. So verkaufte die Be- schwerdeführerin in den Jahren 1943 und 1945 Wert- schriften und legte den Erlös auf einem Dollarkontokorrent an; ferner kaufte sie im Jahre 1946 $ 70002 % Treasury Bonds. Diese wurden im Jahre 1948 zurückbezahlt ; im gleichen Jahre hob die Beschwerdeführerin von ihrem Dollarkontokorrent $ 5497 ab und veräusserte sie zum Kurs von Fr. 4.-. Die Steuerkommission der Stadt Zürich nahm an, die Beschwerdeführerin habe bei diesen im Jahre 1948 vor- genommenen Transaktionen einen Kapitalgewinn im Sinne
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