Strafgesetzbuch. No 12.
brauchen. Wer diese Gewalt neben dem eigentlichen Lehr-
meister mitausübt, hat sich geschlechtlicher Beziehungen
zu dem ihm unterstellten und von ihm abhängigen Schutz-
befohlenen
zu enthalten. Andernfalls bestünde der Schutz
in Betrieben einer juristischen Person überhaupt nicht,
ebensowenig in grossen Unternehmen, in denen der Ge-
schäftsinhaber kaum jemals persönlich mit dem Lehrling
in Berührung kommt, dieser aber umsomehr die Weisungen
der Werkmeister und Abteilungsvorsteher entgegenzu-
nehmen hat. In solchen Verhältnissen ist aber der Lehrllng
den Gefahren, denen Art. 192 begegnen will, in gleicher
Weise
ausgesetzt wie in der Werkstatt oder im Büro eineR
Handwerkers, kleinen Kaufmanns und dgl. Diese Ausle-
gung widerspricht dem in BGE 71 IV 192 veröffentlichten
Urteil nicht. Der Beschwerdegegner irrt, wenn er geltend
macht, dort sei das Bundesgericht für einschränkende Aus-
legung
der Qualifikationsgründe eingetreten. Strafnormen
sind weder allgemein einschränkend noch allgemein aus-
dehnend, sondern stets nach ihrem wahren Sinne auszu-
legen (BGE
71 IV 148, 72 IV 103).
Hat der Begriff des Lehrlings in Art. 192 den erwähnten
Sinn, so war M. Sch. Lehrling des Beschwerdegegners, ob-
schon
zivilrechtlich nicht dieser, sondern seine Ehefrau
die Pflichten aus dem Lehrvertrag zu erfüllen hatte, der
von ihr unterzeichnet worden war. Der Beschwerdegegner
übte neben seiner Ehefrau im Geschäft die lehrherrliche
Gewalt
aus. Nach den vom Obergericht übernommenen
und "daher für den Kassationshof verbindlichen Feststel-
lungen des Kantonsgerichts hatte der Beschwerdegegner
schon die
Geschäftsführung der Angestellten N. über-
wacht. Er besorgte die Buchhaltung und Korrespondenz,
verkehrte mit den Steuer-und den Handelsregisterbehör-
den,
verfügte über das Postcheckkonto, besprach mit seiner
Frau die Anstellung von Lehrtöchtern und regelte die
Lohnfragen.
So musste M. Sch., als sie im August 1949
eine
Lohnerhöhung verlangte, mit dem Beschwerdegegner
in Schaffhausen darüber verhandeln. Der Beschwerdegeg-
Strafgesetzbuch. N° 13.
ner war in massgebender Weise an der Geschäftsführung
und damit auch an der Ausübung der lehrherrlichen Ge-
walt beteiligt. Trifft Art. 192 schon aus diesem Grunde zu,
so
kann dahingestellt bleiben, ob M. Sch. Lehrling des
Beschwerdegegners
auch schon deshalb war, weil sie wäh-
rend des Schaffhauser Aufenthaltes v-0m November 1949
mit ihm in der Hausgemeinschaft lebte, deren Haupt er
war (Art. 331 ZGB).
Auch subjektiv steht der Annahme eines Lehrverhält-
nisses zwischen M. Sch. und dem Beschwerdegegner nichts
im Wege. Irrtum über den Sachverhalt (Art. 19 StGB), wie
.er
ihn behauptet, bestand nicht, denn es liegt nichts dafür
vor, dass der Beschwerdegegner die Funktionen im Ge-
schäft, die ihm lehrherrliche Gewalt verschafften, unbe-
wusst oder mit getrübtem Bewusstsein ausgeübt habe.
Dass sie rechtlich genügten, M. Sch. im Sinne des Art. 192
StGB zu seinem Lehrling zu machen, brauchte er nicht
zu wissen.
13. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar
1952 i. S. Hnnziker gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau.
Art. 217 StGB. Zur Unterhaltspflicht der ausserehelichen Mutter
gegenüber dem Kinde (Art. 324 Abs. 2, 272 Abs. l ZGB) gehört
auch die Pflicht, dem Gemeinwesen die Kosten der Versorgung
des Kindes zu ersetzen. Setzt Bestrafung wegen Nichterfüllung
dieser Pflicht voraus, dass die Mutter gegenüber dem Gemein-
wesen zur Zahlung verurteilt worden sei ?
Art. 217 OP. L'obligation qui incombe a la mere naturelle d'en-
tretenir son enfänt (art. 324 al. 2 et 272 al. l CC) s'etend au
remboursement des frais de placement assumes par la collec-
tivite. La mere qui y contrevient peut-elle etre punie sans
avoir ete condamnee a ce remboursement ?
Art. 217 OP. L'obbligo ehe incombe alla madre di provvedere
al sostentamento del proprio figlio natura e (art. 324 cp. 2 e
272 cp. 1 CC) si estende anche alla rifusione delle spese di
ricovero sopportate da.Ha collettivita. La madre ehe non adempie
quest'obbligo puo essere punita senza essere stata prima con-
danna.ta alla rifusione di tali spese 1
Strafgesetzbuch. No 13.
A. -Wwe. Marie Hunziker-Grepper, die heute in Basel
wohnt, wurde am II. Mai 1943 vom Landgericht Uri zu
einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einer
Woche
verurteilt, weil sie die Unterhaltspflicht gegenüber
ihrem am 21. Juli 1941 ausserehelich geborenen Kinde Emil
Grepper vernachlässigt hatte. Der Weisung, während der
dreijährigen Probezeit monatlich Fr. 30.-an die Di-
rektion des Innern des Kantons Aargau zu bezahlen,
auf deren Kosten der Knabe versorgt worden war,
kam die Verurteilte in der Weise nach, dass sie am
13. Mai 1944 der erwähnten Armenbehörde einen Erbteil
von Fr. 1012.a überweisen liess.
Am 30. Oktober 1945 verpflichtete sich Marie Hunziker
gegenüber der aargauischen Direktion des Innern schrift-
lich,
für den Unterhalt des Emil Grepper monatlich
Fr. 20.-zu leisten. Da sie dieses Versprechen zum Teil
erst auf Betreibung hin und nie vollständig erfüllte, ver-
zeigte die
Direktion des Innern des Kantons Aargau sie
am 19. April 1949 wegen Vernachlässigung der Unter-
haltspflicht (Art. 217 StGB).
B. -Das Obergericht des Kantons Aargau, das Marie
Hunziker dieses Vergehens schuldig fand, verurteilte sie
am 19. Oktober 1951 zu vier Wochen Gefängnis.
Marie Hunziker führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den
Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und
die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Aus den Erwägungen :
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Frage, ob
sie für die Versorgungkosten ihres ausserehelichen Kindes
aufzukommen habe, entscheide sich nach Art. 284 Abs.
3 ZGB.
Darnach bestimme, unter Vorbehalt der Unter-
stützungspflicht der Verwandten, das öffentliche Recht,
wer diese Kosten zu tragen habe. Da aus dem aargauischen
öffentlichen
Recht nichts gegen die Beschwerdeführerln
abgeleitet werden könne, wäre sie einzig unter dem Ge-
j
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Strafgesetzbuch. No 13.
sichtspunkt der Verwandtenunterstützung nach Art. 328 f.
ZGB belangbar.
Das setze aber voraus, dass die aargaui-
schen . Armenbehörden in Basel nach dem. dort geltenden
Verfahren einen vollstreckbaren
Titel gegen die Beschwer-
deführerin
auf Rückerstattung der Versorgungskosten
erstreiten.
Solange das nicht geschehen sei, habe der
Staat Aargau von der Beschwerdeführerin nichts zu
fordern.
Der Verteidiger, der eine andere Auffassung als grobe
Willkür
und Ungesetzlichkeit bezeichnet, verschweigt,
dass Art.
284 Abs. 3 ZGB ausdrücklich die Versorgungs-
kosten nur dann nach öffentlichem Recht und Verwandten-
unterstützungspflicht auferlegt sehen
will, wenn weder
die
Eltern noch das Kind sie bestreiten könnnn . Die
Beschwerdeführerin als aussereheliche
Mutter hat aber
gemäss Art. 324 Abs. 2 ZGB für das Kind zu sorgen
wie
für ein eheliches, trägt also wie eine eheliche Mutter
die Kosten seines Unterhaltes und seiner Erziehung (Art.
272 Abs. 1 ZGB). Sie in erster Linie hat daher für die
Versorgungskosten aufzukommen,
und nur soweit sie das
nicht tun kann, stellt sich die Frage, wer sie nach öffentli-
chem Recht oder den Vorschriften über die Verwandten-
unterstützung zu tragen hat.
Dass das Kind versorgt ist und daher von der Be-
schwerdeführerin
nicht durch Naturalleistungen unter-
halten und erzogen werden kann, enthebt schon nach dem
Wortlaut des Art. 284 Abs. 3 ZGB die Beschwerdeführerin
ihrer Pflicht nicht. Dass die Unterhalts-und Erziehungs-
pflicht
auch die Tragung der Versorgungskosten mit sich
bringt, versteht sich aber auch sonst, da diese Kosten
ausschliesslich dem Unterhalt und der Erziehung des Kin-
des dienen (BGE 71 IV 203). Die Pflicht zur Bezahlung
dieser
Kosten gehört nicht nur zivilrechtlich, sondern auch
strafrechtlich, im Sinne des Art. 217 StGB, zur Unter-
haltspflicht, und zwar ist sie auch dann, wenn sie gegen-
über der die Versorgungskosten vorschiessenden Armen-
behörde erfüllt werden muss, Unterhaltspflicht gegenüber
Strafgesetzbuch. No 13.
einem Angehörigen , wie Art. 217 StGB voraussetzt.
Das Gemeinwesen tritt, soweit der Unterhaltspflichtige
leistungsfähig ist, in gleicher Weise in die Ansprüche des
Berechtigten gegenüber dem Pflichtigen ein, wie dies bei
der Unterstützung nach Art. 329 Abs. 3 ZGB der Fall
ist. Die Gründe, die nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts für die Subrogation des Unterstützungsan-
spruches gegenüber Verwandten sprechen (BGE 41 III
411, 42 I 347, 42 II 539, 58 II 330), gelten auch für die
Subrogation des Unterhaltsanspruches gegenüber den lei-
stungsfähigen
Eltern eines Minderjährigen (BGE 71 IV
204), insbesondere einer aussererehelichen Mutter. Auch
hat der subrogierte Anspruch seinen Grund im Familien-
recht, ist also c familienrechtlich J im Sinne des Art. 217
Abs. 1 StGB. Er besteht von Gesetzes wegen, ohne dass
die aussereheliche Mutter in einem gerichtlichen oder
administrativen Verfahren zur Zahlung verurteilt worden
sei. Vorbehalten bleibt der Verpflichteten, die auf Zahlung
belangt oder wegen Nichterfüllung strafrechtlich verfolgt
wird,
der Einwand, dass der Unterhaltsanspruch nicht
die geltend gemachte Höhe erreiche. Im vorliegenden
Falle ist jedoch dieser Einwand nicht am Platze, da die
Beschwerdeführerin
am 30. Oktober 1945 schriftlich die
Leistung des sehr bescheidenen Betrages von monatlich
Fr. 20.-versprochen hat und die Vorinstanz ihr höhere
Leistungen nicht zugemutet hat. Inwiefern auf diese
Verpflichtung, die
das Wesentliche, nämlich die Höhe des
Beitrages,
festhält und deren Sinn nach den Umständen
auch sonst klar ist, nicht sollte abgestellt werden dürfen, ist
nicht einzusehen. Da das Obergericht nicht erklärt, dass
die Beschwerdeführerin mehr als monatlich Fr. 2-0.-
hätte leisten sollen, ist auch die Kritik des Verteidigers
am Urteil des Landgerichtes Uri vom 11. Mai 1943, das
der Beschwerdeführerin in der mit dem bedingten Straf-
aufschub verbundenen Weisung monatliche Zahlungen
von Fr. 30.-zugemutet hat, unangebracht. Sie könnte
aber auch sonst nicht gehört werden.
i Strafgesetzbuch. No 14.
- Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1952 i. S. Poch
gegen Genne.
I. Art. 339 Zifj. 2 Abs. 2 StGB. Wenn ein Strafantrag schon
unter altem Recht gestellt worden ist, obschon er damals
nicht nötig war, braucht er unter neuem Recht nicht wieder-
holt zu werden (Erw. l ).
Art. 28 StGB. Form und Inhalt des Strafantrages (Erw. 2).
I. Art. 339 eh. 2 al 2 OP. Une plaintepenaledeposeesous l'empire
de l'ancien droit, bien qu'elle ne füt alors pas necessaire, n'a
pas a etre renouveloo sous l'empire du nouveau (consid. 1).
2. Art. 28 OP. Forme et contenu de la plainte (consid. 2).
I. Art. 339 cifra 2 cp. 2 OP. Se una querela penale e stata pre-
sentata gia sotto il vecchio diritto, quantunque non fosse
allora necessaria, essa non dev'essere rinnovata sotto il nuovo
diritto (consid. 1).
2.
Art. 28 OP. Forma e contenuto .della querela (consid. 2).
A. -Gegen Jose Poch waren drei Strafverfahren
durchgeführt worden, weil er die ihm durch Ehescheidungs-
urteil vom 30. Oktober 1935 gegenüber Hectorine Genne
und den ihr zugesprochenen drei Kindern auferlegten
Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hatte. Am 10. November
1950 reichte Hectorine Genne beim Richteramt Solo-
thurn-Lebern, Zivilabteilung, Solothurn neuerdings eine
Klage (betreffend böswilliger Nichterfüllung der Unter-
stützungspflicht ein. Sie beantragte, Poch sei unter
Kostenfolge zu verhalten, die rückständigen Alimente zu
bezahlen. Sie bezifferte den Rückstand bis 31. Oktober
1950 auf Fr. 500.-. Im übrigen verwies sie auf die ((bisher
in dieser Angelegenheit ergangenen Akten J.
Das Richteramt wies die Eingabe der Strafabteilung
zu. In dem daraufhin eröffneten Strafverfahren setzte
das Amtsgericht Solothurn-Lebern am 26. Februar 1951
das Urteil vorläufig aus, um dem Angeschuldigten Gelegen-
heit zu geben, seinen guten Willen zu beweisen. Am 16.
Mai
1951 verlangte Hectorine Genne die Fortsetzung des
Verfahrens.
Sie nahm Bezug auf die von ihr im November
1950 eingereichte Strafklage wegen Vernachlässigung der
Unterstützungspflichten und verlangte Fortsetzung der
Strafuntersuchung )).