Strafgesetzbuch. N° 9.
9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. März
1952 i. s. Leuzlnger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau.
Art. 172 Abs. 1 StGB. Auch Personen, welche die Mitglieder der'
statutarischen Verwaltung, .die Direktoren oner dit; Bevoll-
mächtigten als Strohmänner benützen und so die Aktiengesell-
schaft tatsächlich leiten, sind Verwaltungsorgane .
Art. 172 aZ. 1 OP. Les personnes qui utilisent les membres de
l'administration statutaire, les directeurs ou les fondes de
pouvoirs comme des hommes de paille et dU:igen e;ffecti:rement
la. societe anonyme sont des organes de l admlllJStrat1on.
Art. 172 cp. 1 OP. Le persom ehe s sei:vono ei membri del
l'amministrazione statutaria, de1 direttor1 o procuraton
come uomini di paglia e in quest? mono mo enettivamente
la societa anonima sono organ1 dell ammmIStraz1one.
A. -Melchior Leuzinger, Sekretär des kaufmännischen
Direktoriums in St. Gallen, gründete anfangs 1947 auf
Veranlassung des Beda Zängeler die Holz A.-G., um
durch lie der Firma Jakob Hutterli Co. ein in Steck-
born liegendes, als Sägerei, Holzhandlung und Baugeschäft
geführtes Unternehmen abzukaufen und es durch Zängnler
als Geschäftsführer weiterbetreiben zu lassen. Das Aktien-
kapital betrug Fr. 200,000.-. Davon zeichneten Leu-
zinger
Fr. 150,000.-, Zängeler Fr. 20,000.-und die Or-
tag, Organisations-, Revisions-und Treuhand A.-G.
Fr. 30,000.-. Letztere war praktisch identisch mit ihrem
Verwaltungsratspräsidenten August Oesch, der in St. Gal-
len ein Treuhandbüro führte. Da Leuzinger wegen seiner
beruflichen Stellung
nicht als Hauptbeteiligter und Leiter
einer Aktiengesellschaft auftreten durfte oder wollte,
schob
er August Oesch als einzigen Verwaltungsrat der
Holz A.-G. vor, indem er mit ihm am 22. Februar 1947
einen
Mandatvertrag abschloss, der unter der Bezeich-
nung des Leuzinger als Klienten i und des Oesch als
Treuhänder unter anderem folgendes bestimmte :
I. Der Treuhänder ist bereit, an der G:midl1;Ilg der Holz
A.-G. mit Sitz in Steckhorn treuhänderISch mitzuwirken und as
Amt als Präsident des Verwaltungsrates zu übernehmen. Er wird
die ihm nach Gesetz und Statuten zufallenden Pflichten erfüllen
Strafgesetzbuch. No 9. 29
2. Der Treuhänder handelt nach den ihm von Fall zu Fall vom
:Klienten oder durch den von ihm bezeichneten Bevollmächtigten
zu erteilenden, schriftlichen Weisungen.
Der Treuhänder ist indessen berechtigt, in administrativen
Angelegenheiten von sich aus zu handeln, ebenso in materiellen
Belangen, wenn diese eine besonders dringliche Erledigung ver-
langen. In diesen letzteren Fällen verpflichtet sich der Treuhänder,
dem Klienten oder dessen Bevollmächtigten unverzüglich von den
getroffenen Vorkehrungen Kenntnis zu geben.
3. Der Klient verpßic tet sich, für allen irgendwie gearteten
Schaden aufzukommen, welcher dem Treuhänder aus der Aus-
übung und Übernahme des vorerwähnten Mandates oder aus der
Vorfinanzierung gewisser Gründervorgänge erwachsen sollte. Da-
gegen haftet der Treuhänder dem Klient.an für getreue und sorg-
fältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
6. Dieser Vertrag kann von. beiden Kontrahenten jederzeit
mit vorangehender dreimonatlicher Kündigungsfrist aufgehoben
werden. Der Treuhänder verpflichtet sich jedoch, das Mandat als
Verwaltungsrat der Holz A.-G. mit allen mit ihm verbundenen
Rechten und Pflichten auf erstes schriftliches V erlangen hin auf
den Klienten zu übertragen.
Als Kontrollstelle bestellte Leuzinger die Ortag A.-G.
In der Gründungsversammlung vom 18. März 1947 liess
er sich durch Oesch vertreten, der zugleich als Bevollmäch-
tigter der Ortag A.-G. handelte. Oesch erstellte durch
sein Treuhandbüro auch die Hauptbuchhaltung der Holz
A.-G.,
während die Hilfsbücher durch Zängeler in Steck-
horn geführt wurden. Als Verwaltungsrat handelte Oesch
nach den Weisungen des Leuzinger.
Am 17. März 1948 wurde über die Holz A.-G. der
Konkurs eröffnet.
B. -Am 10. Juli 1951 verurteilte das Bezirksgericht
Steckhorn Melchior Leuzinger wegen leichtsinnigen und
betrügerischen Konkurses (Art. 165, 163 StGB) und Ent-
zuges einer Pfandsache (Art. 147 StGB) zu vierzehn
Monaten Gefängnis. Den Beda Zängeler verurteilte es we-
gen der gleichen Verbrechen und Vergehen sowie wegen
wiederholten Betruges,
Unterlassung der Buchführung und
wiederholter Urkundenfälschung zu sechzehn Monaten
Gefängnis. Den August Oesch sprach es frei.
Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte am 22.
November 1951 die Berufungen Leuzingers und Zängelers
30 Strafgesetzbuch. No 9.
als unbegründet und verurteilte die Berufungskläger zu
den gleichen Strafen wie die erste Instanz.
0. -Leuzinger führt gegen das Urteil des Obergerichts
Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrag, es sei aufzuheben
und das Obergericht sei anzuweisen, den Beschwerdeführer
freizusprechen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Die Bestimmung über leichtsinnigen Konkurs (Art. 165
StGB)
droht nur dem Schuldner Strafe an, und auch die
Bestimmungen über betrügerischen Konkurs (Art. 163
StGB)
und Entzug von Pfandsachen (Art. 147 StGB) ver-
wenden diesen Begriff, wobei
Art. 163 dem Schuldner
schwerere Strafe androht als dem Dritten. Werden indessen
diese
strafbaren Handlungen im Geschäftsbetrieb einer
juristischen
Person begangen, so finden die Bestimmungen
auf die Direktoren, Bevollmächtigten, die Mitglieder der
Verwaltungs-oder Kontrollorgane und die Liquidatoren
Anwendung (Art. 172 Abs. 1 StGB).
Verwaltungsorgane
im Sinne dieser Norm sind bei der
Aktiengesellschaft nicht nur die Mitglieder des Verwal-
tungsrates, sondern auch Personen, welche die Gesellschaft
tatsächlich leiten, indem sie die Mitglieder der statutari-
schen Verwaltung, die Direktoren oder die Bevollmächtig-
ten als Strohmänner benützen. Das Strafgesetz vermöchte
sich nicht Nachachtung zu verschaffen, wenn es als straf-
bar bloss erklärte, wer sich formell als Verwaltungsrat,
Direktor oder Bevollmächtigten hat einsetzen lassen,
dagegen jene
Personen straffrei liesse, deren Wille für den
verbrecherischen Erfolg entscheidend war, weil sie ver-
traglich oder
mit Hilfe ihrer Stellung als Aktionäre sich
die Verwaltung tatsächlich vorbehalten und damit Be-
fugnisse
ausgeübt haben, die normalerweise dem statuta-
rischen Verwaltungsorgan und den Direktoren zukommen.
Wie der Zivilrichter über die privatrechtliche Selbständig-
keit der Aktiengesellschaft hinwegsieht, wenn Treu und
Glauben im Verkehr das bei Beurteilung der Rechtsbe-
Strafgesetzbuch. N° 9. 31
ziehungen des einzigen verfügungsberechtigten Aktionärs
zu Dritten verlangen (BGE 71 II 272, 72 II 76), darf der
Strafrichter, der öffentliches, die Interessen der Allgemein-
heit schützendes Recht anzuwenden hat, bei der Auslegung
des Gesetzes
nicht zulassen, dass der Urheber des Ver-
brechens, der sich hinter zivilrechtlich vorgeschobenen
Verwaltungsorganen,
Direktoren oder Bevollmächtigten
versteckt hat, straffrei ausgehe.
Indem der Beschwerdeführer als vorherrschender Aktio-
när durch den Mandatvertrag vom 22. Februar 1947
den einzigen Verwaltungsrat der Holz A.-G., Oesch, und
damit mittelbar auch den Geschäftsführer Zängeler seinem
Willen
unterwarf, machte er sich selbst zum Verwaltungs-
organ der Gesellschaft. Solange der Vertrag bestand, war
er verpflichtet, die Rechte, die er sich darin gesichert
hatte, so auszuüben, wie das Strafgesetz es verlangte.
Er durfte weder durch ausdrückliche Weisungen noch
durch stillschweigende Genehmigung des Verhaltens des
statutarischen Verwaltungsrates und des Geschäftsführers
die
Ursache zu einem strafbaren Erfolge setzen. Dabei ist
unerheblich, ob er die Weisungen, wie im Mandatvertrag )
vorgesehen, schriftlich erteilte. Auch mündliche machten
ihn verantwortlich, wenn sie von Oesch und Zängeler
befolgt
wurden. Dass aber die beiden sich 'jemals darauf
berufen hätten, er dürfe ihnen nur schriftlich befehlen
und dass sie in Wirklichkeit mangels dieser Form nich
nach seinem Will n gehandelt hätten, behauptet er selber
nicht. Das Bezirksgericht, auf dessen Begründung das
Obergericht verweist,
stellt denn auch in tatsächlicher
Beziehung verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer das
Unternehmen in Steckhorn durch sehr aktive Teilnahme
an der Geschäftsführung weitgehend geleitet, die Ge-
schäftsführung stark beeinflusst und dem Zängeler fort-
während Weisungen erteilt hat. Das Obergericht seiner-
seits
führt aus, der Beschwerdeführer habe von dem ihm
kapitalmässig zustehenden Übergewicht über alle anderen
Beteiligten nicht nur als Aktionär in der Generalversamm-
Strafgesetzbuch. No 10.
lung, sondern in viel weitergehendem Masse als eigentlicher
Geschäftsleiter
oder wie ein Verwaltungsratspräsident
Gebrauch gemacht.
Auch hierin liegt die verbindliche
Feststellung, dass
Oesch und Zängeler tatsächlich nach
seinen Weisungen und Befehlen gehandelt haben.
War der Beschwerdeführer somit jedenfalls Verwal-
tungsorgan 11 im Sinne des Art. 172, so kommt auf seine
Rüge,
er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen
nicht Bevollmächtigter gewesen, nichts an.
10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar
1952 i. S. Aumann gegen Huber.
Lässt die revidierte F8BSUI1g des Art. 173 StGB die Berufung
auf W abrung berechtiger Interessen noch zti ?
Le texte nouveau de l'art. 173 OP permet-il encore d'invoquer
la defense d'interets legitimes ?
II nuovo tenore dell'art. 173 OP permette ancora. d'invocare la.
difesa d'interessi legittimi ?
Der Beschwerdeführer hatte den Beschwerdegegner in
einer Verhandlung vor dem Mietamt der Stadt Zürich der
Lüge bezichtigt und war deshalb vom Obergericht des
Kantons Zürich wegen übler Nachrede gebüss.t worden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde,
mit de r er Freisprechung
beantragte, wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -(Ausführungen darüber, dass der Beschwerdefüh-
rer den Wahrheitsbeweis nicht erbracht und auch nicht
ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Äusserung in guten
Treuen für wahr zu halten).
-
Der Beschwerdeführer will durch die ehrverlet-
zende Äusserung seine Berufsehre
gewahrt haben. Wenn
das heissen soll, er habe in Wahrung berechtigter Inter-
essen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. z. B. BGE 71 IV 189) gehandelt, so verkennt er,
Strafgesetzbuch. No 11. 33
dass diese Rechtsprechung aus der Zeit stammt, als Art.
173 StGB noch in der Fassung vom 21. Dezember 1937
galt.
Am 5. Januar 1951 ist die revidierte Fassung in
Kraft getreten, wonach der Beschuldigte sich der Strafe
nicht mehr bloss durch den Wahrheitsbeweis entziehen
kann, sondern auch durch den Nachweis, dass er die von
ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung aus
ernsthaften Gründen in guten Treuen für wahr halten
konnte. Wer diesen Beweis nicht erbringt oder nicht er-
bringen
darf (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB), wird im allge-
meinen sich
auch nicht darauf berufen können dass er
berechtigte Interessen gewahrt habe. Denn das sntzt nach
der erwähnten Rechtsprechung unter anderem voraus
dass der Täter gutgläubig war und gewissenhaft alle
Znmutbare vorgekehrt habe, um sich von der Richtigkeit
semer Behauptung zu überzeugen; wenn er das aber
getan hat, wird in der Regel gesagt werden können, er
habe ernsthafte Gründe gehabt, sie in guten Treuen für
wahr zu halten (vgl. auch BGE 77 IV 169). Hat er ohne
begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht
gehandelt,
jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3),
so
kann von der Wahrung berechtigter Interessen sowieso
keine
Rede sein. Auch der Beschwerdeführer hat nichts
vorgekehrt, um sich davon zu überzeugen, ob der Be-
schwerdegegner seine
Behauptung wirklich ösgläubig
aufgestellt, d. h. gelogen habe.
11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April
1952 i. S. Graf gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 188 StGB
a) Begriff der unzüchtigen Handlung. Verhältnis zu Art. 205
StGB (Erw. 1).
b) Art. 188 trifft auch zu, wenn der Täter das Opfer bloss durch
Verblüffung l;illd Schrecken, ohne ausserdem Gewalt anzuwen-
den, zum Widerstand vollständig unfähig macht (Erw. 2).
Art. 188 OP
a) Notinn de l'attentat a la pudeur. Relation avec l'art. 205 CP
(cons1d. 1).
3 AS 78 IV -1962