Strafgesetzbuoh. No 51.
glieder der Bande ausgeführt, als sie jeweilen das ein-
zelne
Opfer gemeinsam aufgestöbert und ausgewählt, die
einzelne
Tat zusammen besprochen, sich über die Vertei-
lung der Rollen geeinigt und, wenn das Verbrechen Erfolg
gehabt hatte, die Beute miteinander geteilt haben. Es
rifft das in den fünf Fällen zu, in denen die Kriminal-
kammer sie -zutreffenderweise -als Mittäter verur-
teilt hat. Durch ihr gemeinsames Vorgehen in diesen
Fällen haben sie der grundlegenden Vereinbarung nach-
gelebt,
mit der sie die Bande gegründet haben. Unerheblich
ist, ob sie die einzelne Tat unter so günstigen Umständen
ausgeführt haben, dass jeder von ihnen das Verbrechen
allein
hätte begehen können. Dagegen sind keine Tatsachen
festgestellt, aus denen geschlossen werden könnte, dass sie
auch bei Begehung der drei Raubüberfälle, die jeweilen
nur einer auf eigene Rechnung und ohne Beiziehung des
andern ausgeführt hat, als Mitglieder der Bande gehandelt
haben.
Die Kriminalkammer hat sie wegen der fünf in Mit-
täterschaft begangenen Fälle, die zusammen ein einheit-
liches, fortgesetzten Verbrechen bilden,
nach Art .. 139
Ziff. 2 Abs. 3
StGB zu bestrafen und bei Bemessung der
Strafen die von jedem allein verübten Raubüberfälle (Jost
ein Fall, Nydegger zwei Fälle) nach Art. 68 Ziff. l Abs. l
StGB zu berücksichtigen.
Demnach erkennt der Ka.ssationshof:
-
-Die Nichtigkeitsbeschwerden des Hans Jost und
des Karl Nydegger werden abgewiesen.
-
-Die Nichtigkeitsbeschwerde
der Staatsanwalt-
schaft wird gutgeheissen, das Urteil der Kriminalkammer
des Kantons Bern vom 20. November 1951 aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Strafgesetzbuch. N° 52.
-
Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. De-
zember 1952 i.S. Leutwyler gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Zilrich.
Art. 292 StGB. Wann ist die Verfügung an ihn (den Beschul-
digten) erlassen worden ? Wer ist strafbar, wenn sie sich an
eine juristische Person oder deren verantwortliche Organe
wendet?
Art. 292 OP. Quand la decision est-elle signifioo a l'inculpe ? Qui
est punissable lorsqu'elle s'adresse a une personne juridique ou
a ses organes responsables )) ?
Art. 292 OP. Quando la decisione e stata intimata all'imputato ?
Chi e punibile quando essa si rivolge ad una persona. giuridica
o ai suoi organi responsabili !
A. -In einem von der Pharmacie Principale de Toledo
Freres
S. A. in Genf gegen die Interchemie A.G. in Zürich
angehobenen Prozess
um die Ungültigerklärung der Marke
(( Cafaspin verfügte das Handelsgericht .des Kantons
Zürich am 22. September 1950 als vorsorgliche Massnahme:
Der Beklagten wird verboten, während der Dauer des
Verfahrens
für ihr Produkt Cafaspin durch Zeitungs-
inserate, Werbebriefe,
Prospekte usw. Reklame zu machen,
unter der Androhung, dass im Falle der Widerhandlung
ihre verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams im
Sinne von Art. 292 StGB dem Strafrichter überwiesen
und mit Haft oder Busse bestraft würden . Der Rekurs,
den die Beklagte gegen dieses Verbot führte, wurde vom
Obergericht des Kantons Zürich am 23. November 1950
abgewiesen, womit das Verbot in Rechtskraft erwuchs.
Hans Leutwyler, Direktor und einziger Verwaltungsrat
der Interchemie A.G., der in dieser Firma auch für die
Reklame verantwortlich war, lebte dem Verbot, das er
kannte, teilweise nach, indem er dem Personal der Rekla-
meabteilung untersagte, für Cafaspin 1 Zeitungs-und
Zeitschriftenreklame zu machen. Schaufensterreklame un-
tersagte er bewusst und gewollt nicht. Daher wurde im
Jahre 1951, noch ehe der Markenrechtsprozess beendet
war,
in den Schaufenstern verschiedener Apotheken in
Bern und Genf weiterhin für Cafaspin geworben.
Strafgesetzbuch. N° 52.
B. -Am 4. April 1952 verurteilte das Obergericht des
Kantons Zürich Leutwyler wegen fortgesetzten Ungehor-
sams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von
Fr. 1000.-, deren Eintrag im Strafregister zu löschen
sei,
wenn sich der Verurteilte während der Probezeit von
einem Jahr wohlverhalte.
C. -Leutwyler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei-
sprechung zurückzuweisen.
Er macht geltend, das angefochtene Urteil verletze
Art. 292 StGB schon deshalb, weil die Verfügung des
Handelsgerichts
nicht cc an ihn 1 erlassen worden sei.
Gegen die
Interchemie A.G. habe keine wirksame Straf-
androhung ergehen können, weil sie als juristische Person
nicht mit Wissen und Willen gegen eine amtliche Verfü-
gung ungehorsam sein könne. Um die Strafdrohung wirk-
sam zu machen, habe es auch nicht genügt, sie allgemein
an die verantwortlichen Organe der Gesellschaft zu
richten. Keine einzige Organperson, auch nicht der Be-
schwerdeführer, sei
mit Namen genannt worden. Deshalb
sei niemand davon individuell betroffen worden. Nur in
einer Verfügung an eine einzelne mit Namen aufgeführte
Person könne nach Art. 292 StGB für den Fall des Unge-
horsams Strafe angedroht werden. Im vorliegenden Falle
habe man, was nicht zulässig sei, mit der Verfügung einen
unbestimmten Kreis von Organpersonen treffen wollen.
D. -Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Nichtig-
keitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Nach Art. 292 StGB macht sich nur strafbar, wer einer
an ihn)) erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
Mit diesem Merkmal will das Gesetz die . Strafe des
Art. 292 ausschliessen, wenn einem unbestimmten Kreis
von Personen, z. B. cc jedermann ))' cc allen Benützern des
Amselweges
)), allen Besitzern von Feuerstellen )), ein
bestimmtes Tun oder Unterlassen geboten worden ist
Strafgesetzbuch. N° 52.
und die Verfügung von jemandem missachtet wird, der
zwar zu diesem Kreis gehört, aber nicht durch individuelle
Zustellung
der Verfügung zum vornherein als von ihr
erfasst bezeichnet worden ist. Dagegen verlangt Art. 292
nicht, dass der Betroffene in der Verfügung mit Namen
genannt worden sei ; es genügt, wenn aus ihr durch
irgendwelche Bezeichnung oder Umschreibung hervorgeht,
wer
gemeint ist, und diese Person die Verfügung auch
tatsächlich erhalten hat, z.B. der Direktor der Bade-
anstalt Seerose))' der Wirt zur Eintracht)). Führen
Unklarheiten in der Bezeichnung dazu, dass der Betrof-
fene sich seiner
Pflicht nicht bewusst wird, . so ist die
Anwendung des Art. 292 mangels Vorsatzes ausgeschlos-
sen.
Ist der Betroffene sich seiner Pflicht dagegen bewusst
gewesen, so rechtfertigt es sich nicht, ihn freizusprechen,
bloss weil
er anders als mit seinem Namen bezeichnet
worden ist. Leerer
Formalismus wäre es auch, für die
Anwendung des Art. 292 zu verlangen, dass die Verfügung
sich auf eine einzige Person bezogen habe ; sie kann,
ordnungsmässige Eröffnung an die einzelnen Betroffenen
vorausgesetzt, einer
Mehrheit von Personen etwas gebieten
oder verbieten, z.B. den Eheleuten N. N. )), den Be-
wohnern des Hauses zur Meise)).
Richtet sich die Verfügung, wie im vorliegenden Falle,
an eine juristische Person, so ist klar, dass damit natürliche
Personen zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet
werden wollen,
denn nur durch solche, nämlich durch ihre
Organe, kann sich die juristische Person überhaupt betä-
tigen (Art. 54, 55 ZGB). Auch die Androhung von Strafe
für den Fall des Ungehorsams kann nur den Sinn einer
an natürliche Personen gerichteten Androhung haben, da
das Strafgesetzbuch die Verurteilung einer juristischen
Person zu der in Art. 292 vorgesehenen Strafe, soweit sie
der Natur der Sache nach überhaupt möglich wäre (Busse),
nicht ausdrücklich vorsieht. Der Hinweis auf die Straf-
drohung des Art. 292 in einer gegen eine juristische Per-
son gerichteten Verfügung bestätigt also, dass die Behörde
240 Strafgesetzbuch. N° 52.
oder der Beamte das Gebot oder Verbot den natürlichen
Personen auferlegt, die als Organe den Willen der juristi-
schen
Person bilden und kundgeben. Im vorliegenden Falle
kommt das noch dadurch besonders zum Ausdruck, dass
das Handelsgericht nicht der Interchemie A.G., sondern
ausdrücklich
ihren verantwortlichen Organen Strafe
angedroht hat.
Fragen könnte sich nur, ob damit oder überhaupt schon
durch die Adressierung der Verfügung an die Interchemie
A.G. der Kreis der von der Verfügung und der Straf-
drohung betroffenen natürlichen Personen genügend um-
schrieben sei und ob die Zustellung der Verfügung an die
Gesellschaft
oder ihren bevollmächtigten Anwalt genügte,
um, vorsätzliche Widerhandlung vorausgesetzt, jede zu
diesem Kreis gehörende Person bestrafen zu können. Das
kann indessen offen bleiben. Denn dass jedenfalls der
Beschwerdeführer als Direktor und einziger Verwaltungs-
rat der Gesellschaft durch die Verfügung verpflichtet
werden wollte und zu den verantwortlichen Organen i
gehört, denen für den Fall des Ungehorsams Strafe ange-
droht worden ist, und dass die Zustellung der Verfügung
an die Gesellschaft oder ihren bevollmächtigten Anwalt
zugleich auch Zustellung an ihn als oberstes geschäfts-
führendes
und verwaltendes Organ war, liegt auf der
Hand. Nicht nötig ist, dass ihm die Verfügung an seinem
Wohnort Zug zugestellt worden sei; Art. 292 verlangt
nur, dass sie an ihn gerichtet, d. h. ihm eröffnet worden
sei, schreibt dagegen
über Ort und Art der Zustellung
nichts vor.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 54 (Gerichtsstand). -Voir aussi n° 54.
Verfahren. No 53.
II. VERFAHREN
PROCEDURE
- Extrait de l'arrnt de la Cour de eassation extraordinalre du
ter novembre 1952 dans la cause Union des produeteurs suisses
contre Schenk et eonsorts.
Art. 34 PPF. Notion du lese (consid. 3).
Art. 220 PPF.
Al. 1. Notion du jugement (consid. 1).
L'al. 2 ne s'applique qu'aux pourvois en nullite formes contre
des decisions posterieures a l'ouverture des debats (consid. 1).
Art. 34 BStP. Begriff des Geschädigten (Erw. 3).
Art. 220 BStP.
Abs. 1. Begriff des Urteils (Erw. 1).
Abs. 2 gilt nur für Nichtigkeitsheschwerden gegen Entscheidun-
gen, die nach Eröffnung der Hauptverhandlung gefällt werden
(Erw. 1).
Art. 34 PPF. Nozione della parte lesa (consid. 3).
Art. 220 PPF.
Cp. 1. Nozione della sentenza (consid. 1).
Op. 2 concerne soltanto i ricorsi per cassazione interposti contro
le decisioni posteriori all'apertura del dibattimento (consid. 1).
A. -Le 29 aout 1952, la Chambre d'accusation du
Tribunal fäderal a renvoye Schenk et consorts devant la
Cour penale fäderale pour y repondre en particulier d'in-
fraction a rart. 7 al. 3 de l;arrete du Conseil föderal du
6 juillet 1948 sur la prise en charge de vins blancs, et
d'escroquerie.
Selon le chiffre 3
de son dispositif, l'arret de renvoi
a
ete communique au Miniatere public föderal, aux accuses
et a la partie civile, l'Union des producteurs suisses.
B. -Fondee le 22 avril 1951, l'Union des producteurs
suisses (ci-apres l'Union) est une association, qui a pour
but de defendre les interets materiels et moraux de la
paysannerie et de les sauvegarder aupres des autorites
et des tiers. Peuvent etre membres les producteurs du
sol i individuellement et les organiaations agricoles.
16 AS 78 IV -1952