18 Strafgesetzbuch. N° 6.
riss unmittelbar darauf das Steuer nach links, fuhr gegen
den Fussgängersteig und bog von dort wieder in seine
Fahrbahn ein. Ohne anzuhalten, fuhr er bis zum Bahnhof
weiter. Etwa anderthalb Stunden später setzte er seine
Fahrt fort, wobei er noch mindestens 1,05 Gewichts-
/oo
Alkohol im Blute hatte.
Am 9. November 1951 verurteilte das Obergericht des
Kantons Zürich Walser wegen fahrlässiger Störung des
öffentlichen Verkehrs
(Art. 237 Ziff. 2 StGB) und fort-
gesetzten Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunke-
nem Zustande (Art. 59 Abs. 1und2 MFG) zu vier Monaten
Gefängnis und Fr. 500.-Busse und verfügte, dass der
Urteilsspruch auf Kosten des Verurteilten im Amtsblatt
des Kantons Zürich zu veröffentlichen sei.
Der Verurteilte führte Nichtigkeitsbeschwerde. Er be-
antragte unter anderem, von der Veröffentlichung des
Urteils sei abzusehen. Der Kassationshof des Bundes-
gerichts wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz hat die Veröffentlichung in erster Linie
angeordnet, um die zu übermässigem Alkoholgenuss
neigenden
Motorfahrzeugführer abzuschrecken. Damit hat
sie den Begriff des öffentlichen Interesses nicht verkannt.
Die Häufigkeit, mit der Menschenleben durch angetrun-
kene oder sich sonstwie gewissenlos benehmende Führer
leichtfertig gefährdet oder vernichtet werden, rechtfertigt
die Veröffentlichung als Mittel zur allgemeinen Abschrek-
kung. Ob der Leser ausschliesslich aus Furcht vor Strafe
oder auch deshalb abgeschreckt wird, weil er nicht der-
einst selber als Verurteilter in der Zeitung ausgeschrieben
werden
möcht-e, macl;it keinen Unterschied. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers darf der Richter die
eine
Auswirkung der Urteilsveröffentlichung sogut wie die
andere in die Wagschale werfen, wenn er die Nützlichkeit
der Massnahme abwägt. Unerheblich ist, dass das Kassa-
tionsgericht des K1.mtons Zürich die erst nach der Urteils-
Strafgesetzbuch. No 7.
eröffnung getroffene Feststellung des Obergerichts, wo-
nach die Veröffentlichung der Namen angetrunkener Füh-
rer durch die Verwaltungsbehörde die Fälle des Führens
in angetrunkenem Zustande vermindert habe, auf kanto-
nale Nichtigkeitsbeschwerde hin gestrichen hat. Das
Obergericht konnte im Rahmen seines Ermessens auch
ohne ziffermässige Unterlagen über die voraussichtliche
Wirkung der Urteilsveröffentlichung annehmen, es bestehe
ein Bedürfnis, die Allgemeinheit über das vorliegende
Urteil zu unterrichten.
Das Obergericht hat die Veröffentlichung auch ange-
ordnet, um den Beschwerdeführer selber von weiterem
Führen in angetrunkenem Zustande abzuhalten, da die
bisher angewendeten Mittel nichts nützten. Diese Erwä-
gung bleibt ebenfalls im Rahmen des Ermessens, ja
drängt sich auf, da der Beschwerdeführer nach seinem
bisherigen
Verhalten wenig Gewähr bietet, dass die
Gefängnisstrafe allein
ihn dauernd bessern würde. Damit
soll nicht gesagt sein, dass in anderen Fällen die objektiven
und subjektiven Umstände gleich sein müssten wie im
vorliegenden, um die Veröffentlichung zur Abschreckung
des Verurteilten zu rechtfertigen.
7. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Zingre
gegen Generalproknrator des Kantons Bern.
Art. 268 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid
betreffend Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehreruahigkeit
ist zulässig.
Art. 270 Abs. 1 BStP. Der Vormund des Angeklagten kann ohne
dessen Zustimmung Nichtigkeitsbeschwerde führen.
Art. 76 StGB. Von wann an kann ein bedingt Entlassener um
Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehreruahigkeit nachsu-
chen 1
Art. 268 PPF. Recevabilite du pourvoi en nullite contre une
dnc.ision relative a 1a reintegration dans l'exercice des droite
01v1ques.
Art. 270 al. 1 PPF. Le tuteur du condamne peut se pourvoir en
nullite eans l'assentiment de ce dernier.
20 Strafgesetzbuch. No 7.
Art. 76 OP. A partir de qua.n.d un con.damne libere °?11-diti.onnel-
lement peut-il demander a etre reintegre dans 1 exerc1ce de
ses droits civiqu ?
Art. 268 PPF. Ricevibilita. del ricorso per cassazione int:enont
contro una decisione concernente la. reintegra.zione ne1 diritt1
civici. 1
Art. 270 cp. 1 PPF. Il utore del connato puo, senza i suo
consenso, interporre r1corso per cassaz1one. . .
Art. 76 OP. A contare da qua.ndo un condanna.to, hbera.t ? C?D;d1:
ziona.hnente, puo chiedere di essere reintegrato ne1 dir1tt1
civici ?
A. -Das Geschwornengericht des zweiten Bezirks des
Kantons Bern verurteilte Alfred Zingre am 12. Juni
1942 wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus und
stellte ihn für zehn Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähig-
keit ein. Am 30. November 1949 wurde Zingre gemäss
Art. 38 StGB bedingt aus der Strafanstalt entlassen, unter
Ansetzung einer fünfjährigen Probezeit. Der bedingt erlas-
sene Rest der Strafe beträgt drei Jahre und acht Monate.
B. -Mit Gesuch vom 10. Januar 1952 beantragte
Zingre dem Kassationshof des Kantons Bern, er sei auf
- März 1952 wieder in die bürgerliche Ehrenfähigkeit
einzusetzen.
Der Kassationshof wies das Gesuch am 8. Februar 1952
ab. Der Entscheid ist damit begründet, dass die zweijäh-
rige Frist, die Art. 76 StGB fesnsetze, grundsätzlich erst
vom Schluss der Probezeit an laufe, da die bedingte
Entlassung nur eine Stufe des Vollzuges sei, die bei Bewäh-
rung mit dem Ablauf der Probezeit zu Ende gehe. Von
dieser Regel, die
für Zingre die Rehabilitation nicht vor
dem 30. November 1956 gestatten würde, habe jedoch
der bernische Kassationshof in einem in ZBJV 85 91 ff.
veröffentlichten Entscheid eine Ausnahme vorgesehen für
den auch hier zutreffenden Fall, dass die Probezeit länger
bemessen
wurde als der bedingt erlassene Strafrest. Damit
der bedingt Entlassene nicht schlechter gestellt sei als
jener,
der seine Strafe voll verbüssen musste und darum
keine Probezeit abzuwarten habe, werde die gesetzliche
zweijährige
Frist in einem solchen Falle schon von dem
Strafgesetzbuch. No 7. 21
Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Verurteilte bei voller
erbüssung ?er. Strafe entlassen worden wäre. Zingre
werde
lso mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in die
bürgerliche
Ehrenfähigkeit von Ende Juli 1955 an zuge-
lassen
werden können.
- -Der Vormund des Zingre ficht diesen Entscheid
mit der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP
an: Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die zweijährige
FrIBt
des Art. 76 StGB mit dem Austritt aus der Strafan-
stalt zu laufen beginne, und beruft sich dafür auf Urteile
des Kantonsgerichtes St. Gallen lind des Obergerichtes
Luznrn (SJZ 41 343, 42 329). Die Einstellung in der bür-
gerlichen Ehrenfähigkeit behindere Zingre an seinem Fort-
kommen und den Aufstiegsmöglichkeiten in der Firma
seines Arbeitgebers. Er biete mit seiner Ehefrau volle
Gewähr, dass
er nicht mehr rückfällig werde.
D. -Der Generalprokurator des Kantons Bern hean-
tr , die Bescnwerde sei abzuweisen. Zur Begründung ver-
weISt
er auf die Erwägungen des kantonalen Kassations-
hofes.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehren-
fähigkeit wird gemäss Art. 76 StGB vom Richter verfügt.
Der Entscheid hierüber ist deshalb Urteil im Sinne des
Art. 268 BStP und kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde
angefochten werden (vgl.
BGE 68 IV 105).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss Art. 270 Abs. 1
BStP in Verbindung mit Art. 406 ff. ZGB auch der Vor-
mund des Angeklagten befugt, ohne dass es dessen Zu-
stimmung bedürfte (BGE 75 IV 143).
-Die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehren-
lahigkeit setzt unter anderem voraus, dass das Urteil
seit mindestens zwei Jahren vollzogen sei (Art. 76 StGB).
Vollzogen ist es dann, wenn die als Hauptstrafe ver-
än Freiheitsstrafe verbüsst ist. Diese Voraussetzung
ist nn Falle der bedingten Entlassung (Art. 38 StGB)
22 Strafgesetzbuch. N° 7.
nicht erfüllt, solange die Probezeit läuft und folglich noch
dahinsteht, ob der Rest der Strafe endgültig werde er-
lassen
werden können oder noch zu verbüssen sei. Die
bedingte Entlassung is lediglich eine Stufe des Vollzugs,
was z. B. darin zum Ausdruck kommt, dass der Entlassene
unter Schutzaufsicht gestellt werden kann und allfällige
Weisungen
der zuständigen Behörde zu befolgen hat (Art.
38 Ziff. 2 und 3 StGB). Es wäre denn auch sachlich un-
haltbar, wenn ein bedingt Entlassener vor Ablauf der
Probezeit in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder einge-
setzt würde auf die Gefahr hin, dass er sich nicht bewähre
und nachher im Besitze der bürgerlichen Ehren und
Rechte in das Gefängnis oder in das Zuchthaus zurückver-
setzt werde.
Die vom Beschwerdeführer angerufenen kantonalen
Entscheide (JZ 41 343, 42 329) enthalten keine Erwij,gun-
gen, die eine andere Lösung zu rechtfertigen vermöchten.
Das an zweiter Stelle zitierte Urteil setzt sich übrigens
nur mit der Frage auseinander, von wann an die Frist
zur Stellung des Rehabilitationsgesuches laufe, wenn der
bedingt Entlassene sich bewährt, und bezüglich des anderen
Urteils ist zum mindesten zweifelhaft, ob es einen Fall
betrifft wo das Rehabilitationsgesuch schon während des
Laufes' der Probezeit gestellt worden ist. Auch das in
BGE 71 IV 32 veröffentlichte Urteil, auf das in JZ 42 329
verwiesen wird,
gibt nicht Anlass, die Wiedereinsetzung
in die bürgerliche Ehrenfähigkeit bei bedingter Entlas-
sung vor Ablauf der Probezeit zuzulassen. Zwar ist dort
das Bundesgericht -ohne nähere Begründung und ohne
die Frage entscheiden zu müssen -davon ausgegangen,
die zweijährige
Frist zur Stellung des Rehabilitationsge-
suches
könne bei Verurteilung mit bedingtem Strafauf-
schub unter Umständen vor Ende der Probezeit ablaufen.
Allein es
hat darauf hingewiesen, dass vernünftigerweise
der Richter den Verurteilten nicht rehabilitieren werde,
solange
nicht feststehe, dass er sich bewährt habe. Einen
Entscheid aber, der unvernünftig wäre, kann das Gesetz
Strafgesetzbuch. No 7.
übernaupt nicht zulassen wollen. Wer zu einer bedingt
vollziehbaren Strafe verurteilt worden ist, ohne dass auch
die Nebenstrafe bedingt vollziehbar erklärt worden wäre
(vgl.
Art. 41 rev. StGB), darf daher sowenig vor Ablauf
der Probezeit in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder
eingesetzt werden wie
ein bedingt Entlassener.
Eine Ausnahme ist entgegen der Rechtsprechung des
bernischen Kassationshofes
(ZBJV 85 91) bei bedingter
Entlassung selbst dann nicht zu machen, wenn die Probe-
zeit
länger ist als der unverbüsste Strafrest. Auch in einem
solchen
Falle hat der bedingt Entlassene zum mindesten
e ro ezeit. abzuwarten, ehe er die Wiedereinsetzung
m die burgerhche
Ehrenfähigkeit beantragen kann. Dass
er das Gesuch schon früher hätte stellen können wenn er
nicht bedingt entlassen worden wäre, stösst nicht. Durch
die bedingte Entlassung stellt er sich insgesamt immer
noch günstiger, als wenn er die Strafe voll verbüssen
müsste.
Übrigens steht dahin, ob er im Falle des Vollzugs
der Strafe sofort nach Ablauf der zweijährigen Mindest-
frist des
Art. 76 in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder
eingesetzt worden wäre. Diese
Bestimmung stellt die
Rehabilitation in das Ermessen des Richters, verpflichtet
ihn nicht, sie schon zwei Jahre nach Vollzug des Urteils
auszusprechen.
Führt sich ein Verurteilter in der Straf-
anstalt schlecht auf, bietet er zu wenig Gewähr für künfti-
ges Wohlverhalten oder unterlässt er die zumutbaren
Anstrengungen zur Deckung des gerichtlich oder durch
Vergleich festgestellten Schadens, sodass die zuständige
Behörde von der bedingten Entlassung absieht (vgl. Art.
38 Ziff. 1 StGB), so wird der Richter in der Gewährung
der Rehabilitation Zurückhaltung üben. Wer sich so gut
aufführt, dass er bedingt entlassen werden kann, und sich
auch nachher während der Probezeit wohlverhält, hat
normalerweise bessere Aussichten auf eine rasche Rehabili-
tation als jener, der die Freiheitsstrafe voll verbüsst und
sich erst nachher eines vertrauenerweckenden Verhaltens
beßeisst.
24 Strafgesetzbuch. N° 8.
3. -Da Zingre noch bis und mit 29. November 1954
unter Bewährungsprobe steht, ist sein Rehabilitationsge-
such unzulässig.
Nicht entschieden zu werden braucht, ob er nach
Ablauf der Probezeit noch zwei Jahre, d. h. bis 30. No-
vember 1956 wird warten müssen, ehe er es wird erneuern
können, oder ob entsprechend der Rechtsprechung des
Militärkassationsgerichts
im Falle der Bewährung die
Probezeit nicht nur auf die Dauer der Ein.Stellung in der
bürgerlichen Ehrenfähigkeit (Art. 52 Ziff. 3 Satz 3 StGB),
sondern in analoger Anwendung dieser Bestimmung und
des rev. Art. 81 Abs. 2 Satz 1 StGB auch auf die zweijäh-
rige
Frist zur Stellung des Rehabilitationsgesuchs anzu-
rechnen ist, sodass dieses im vorliegenden Falle ab 30.
November 1954 erneuert werden könnte.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
s. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. März
1952 i. S. Rußi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
A.rt. 148 A.ba. 1 StGB. Betrug zum Nachteil einer einfnhen Ge-
sellschaft oder Kollektivgesellschaft, an deren Vermogen der
Täter beteiligt ist.
A.rt. 148 al. 1 OP. Escroquerie commise au pi:ejudice d'u:ie ociete
simple ou d'une societe en nom collect1f au patrimome de
laquelle l'a.uteur participe.
A.rt. 148 ep. 1 OP. Truffa. commessa a detrnento di. una ociena
semplice o di una societa in nome collett1vo, al cui patrimonio
l'a.utore partecipa..
A. -Rufli schloss mit Fertig am 15. Mai 1950 einen
Vertrag, wonach beide unter der Firma c Rufli und Fertig,
Baden, Eisen-und Transportgernte-Bau gemeinsam
Eisen-und Transportgeräte usw. herstellen, vertreiben und
reparieren und Fabrik-Vertretungen übernehmen wollten.
Sie bezeichneten
ihr Verhältnis als einfache Gesellschaft.
Strafgesetzbuch. No 8. 25
Jeder Gesellschafter sollte Fr. 5000.-einlegen. Der Ver-
trag räumte beiden gleichen Anteil am Gewinn und Ver-
lust ein und übertrug die Geschäftsführung beiden, mit der
Bestimmung, dass sie c kollektiv zu zweien verfügten.
Von Mitte Juni bis Ende August 1950 suchte Rufli
Bestellungen für die von der Gesellschaft vertriebenen
Arretierbügel auf. Durch unzutreffende telephonische Mit-
teilungen und Vorlage fingierter Bestellerlisten und Be-
stellscheine spiegelte
er Fertig viele Bestellungen vor und
veranlasste ihn dadurch, die angeblich bestellten Arretier-
bügel herstellen zu lassen und zu liefern und Rufli zur
Deckung seiner Auslagen für Bahnabonnements und wei-
terer Spesen insgesamt Fr. 1900.-auszuzahlen. Rufli
wollte sich auf diese Weise unrechtmässig bereichern. Die
angeblichen Kunden lehnten Annahme und Bezahlung der
nicht bestellten Arretierbügel ab.
B. -Fertig reichte gegen Rufli Strafklage ein. Dieser
unterzog sich der gegen ihn erhobenen Anklage auf Betrug
in tatbeständlicher Hinsicht. Das Kriminalgericht des
Kantons Aargau erklärte ihn am 30. November 1951 des
fortgesetzten Betruges (Art. 148 Abs. 1 StGB) schuldig
und verurteilte ihn in der Annahme, er habe das Verbrechen
im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen,
zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf
Monaten, unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit.
0. -Rufli führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff.
BStP mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die
Sache zur Freisprechung an das Kriminalgericht zurück-
zuweisen.
Sein einziger
Einwand geht dahin, dass Fertig durch
seine Machenschaften nicht geschädigt worden sei, da der
Schaden durch die Bareinlage des Beschwerdeführers voll
gedeckt sei. Der Beschwerdeführer habe sich am eigenen
Vermögen geschädigt, was nicht strafbar sei. Er habe denn
auch bis heute nie daran gedacht, seine Einlage zurückzu-
verlangen. Ob er Anspruch auf eine teilweise Rückerstat-
tung habe, sei in einem allfälligen Zivilprozess abzuklären.