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Strafgesetzbuch. No 28.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
15. November 1951 aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
28. Anszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Jnni
1952 i. S. Portmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und Tobler.
Art. 285 Ziff. 1 StGB. Wann liegt eine Handlung innerhalb der
Amtsbefugnisse des Beamten ?
Art. 285 eh. 1 OP. Notion de l'acte entrant dans les fonctions
d'une autorite ou d'un fonctionnair,e.
Art. 285 cijra 1 OP. Nozione dell'atto ehe entra nelle attribuzioni
di un funzionario.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB ist strafbar, c wer eine
Behörde
oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung
an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse
liegt,
hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während
einer Amtshandlung tätlich angreift )).
Es kommt also nicht darauf an, ob die Handlung, an
der der Täter den Beamten durch Gewalt oder Drohung
hindert oder während deren Vornahme er ihn tätlich
angreift, materiell berechtigt sei. Es genügt, dass sie
Amtshandlung sei, d. h. innerhalb der Amtsbefugnisse des
Beamten liege. Trifft das zu, so hat der Betroffene sich
ihr zu unterziehen, unter Vorbehalt des Rechtsweges, der
ihm allenfalls zusteht, um ihre Gesetzmässigkeit abklären
zu lassen (Beschwerde usw.) ; er darf sich ihr nicht mit
Gewalt oder Drohung widersetzen oder den Beamten bei
ihrer Vornahme tätlich angreifen. Tut er das trotzdem,
so hat der Strafrichter nicht zu entscheiden, ob die Hand-
Strassenverkehr. N° 29.
ll9
lung des Beamten materiell berechtigt gewesen sei, son-
dern nur, ob sie innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten
gelegen habe, d. h. ob dieser zuständig gewesen sei. Es
verhält sich gleich wie in den Fällen von Ungehorsam
gegenüber amtlichen Verfügungen, Verweisungsbruch und
dgl., wo zur Bestrafung des Täters genügt, dass er bewusst
und gewollt eine von der zuständigen Behörde ausgegange-
ne Verfügung missachtet habe, ohne Rücksicht darauf,
ob diese sachlich gerechtfertigt und zweckmässig gewesen
sei (BGE
71 IV 219, 73 IV 256 ; nicht veröffentlichtes
Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1949 i. S. Weber
betreffend Ungehorsam nach Art. 292 StGB).
Vgl.
auch Nr. 29 (fahrlässige Tötung), 30 (Betrug).
Voir aussi n
29, 30.
II. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
29. Urteil des Kassationshofes vom 9. Mai 1952 i. S. Zanardi
gegeff Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 117 StGB, Art. 46 Abs. 3 MFV. Auch an Schutzinseln hat der
Motorfahrzeugführer beim Überholen der Strassenbahn beson-
ders vorsichtig zu fahren und auf die übrigen Strassenbenützer
Rücksicht zu nehmen. Sorgfaltspflicht des Führers, der einen
Fussgänger auf die Fahrbahn treten sieht.
Art. 117 OP et 46 al. 3 RA. Le conducteur d'un vehicule a moteur
qui depasse un tramway pres d'un refuge doit aussi circuler
avec une precaution particuliere et avoir egard aux autres
usagers de la route. Prudence requise du conducteur qui voit
un pieton s'engager sur la chaussee.
Art. 117 OP e 46 cp. 3 RLA. Anche quando il condncente di un
autoveicolo sorpassa un trani presso una banchina di riparo
deve avanzare con speciale cautela ed aver riguardo agli altri
120 Strassenverkehr. N° 29.
utenti della strada. Prudenza richiesta da un conducente ehe
vede un pedone inoltrarsi nel campo stradale.
A. -Willy Zanardi, Berufschauffeur, führte am 27. Ja-
nuar 1951 etwa um 20.05 Uhr ein Personenautomobil
durch die Hofwiesenstrasse in Zürich gegen Norden (stadt-
auswärts). Als er sich der Strassenbahn-Haltestelle Ring-
strasse näherte, sah er aus etwa 40 m Entfernung einen
Fussgänger, den 76-jährigen Ernst Fischer, von der 1,85 m
breiten östlich der Strassenbahngeleise liegenden Schutz-
insel auf die Fahrbahn treten, um den 3,65 m breiten
Fahrstreifen zwischen der Schutzinsel und dem östlich
davon liegenden Fussgängersteig zu überqueren. Der
Fussgänger war aus der Strassenbahn ausgestiegen. Zanardi
setzte seine Geschwindigkeit auf etwa 37 km/Std. herab.
Als er vom Fussgänger noch 1 7 ,5 m entfernt war und
dieser die Mitte des Fahrstreifens noch nicht überschritten
hatte, wandte sich der Fussgänger aus einem nicht fest-
stellbaren Grunde wieder der Schutzinsel zu. Ob er stehen
blieb und sich umkehrte oder rückwärts schritt, konnte
nicht abgeklärt werden. Zanardi vermochte nicht recht-
zeitig anzuhalten. Der Fussgänger wurde vom Wagen
angefahren und so schwer verletzt, dass er zwei Tage
später starb.
B. -Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte
Zanardi am 25. Januar 1952 wegen fahrlässiger Tötung
(Art. 117 StGB) zu einer bedingt aufgeschobenen Gefäng-
nisstrafe von sieben Tagen und setzte ihm drei Jahre
Probezeit. Es sah die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin,
dass er es beim Überholen der Strassenbahn an der durch
Art. 46 Abs. 3 MFV vorgeschriebenen besonderen Rück-
sicht auf die übrigen Strassenbenützer habe fehlen lassen.
C. -Zanardi ficht das Urteil mit der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde
an, indem er eine Übertretung des
Art. 46 Abs. 3 MFV und damit die Schuld am Tode des
Fischer bestreitet.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Strassenverkehr. No 2fl.
Der Kassationshof zieht. in Erwägung :
- -Das Überholen der fahrenden und der haltenden
Strassenbahn ist in Art. 61 Abs. 1 bis 3 MFV geordnet,
wo im übrigen" Art. 46 anwendbar erklärt wird. Art. 46
Abs. 3
MFV schreibt dem Überholenden vor, besonders
vorsichtig
zu fahren und auf die übrigen Strassenbenützer
Rücksicht zu nehmen.
Mit Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass
diese Bestimmung auch gilt, wenn die haltende Strassen-
bahn an einer Schutzinsel überholt wird. Diese gibt zwar
den ein-und den aussteigenden Fahrgästen in ähnlicher
Weise Sicherheit wie ein Fussgängersteig. Allein die Schutz-
insel ist nur zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt
und bietet regelmässig nur beschränkten Platz. Um sie
vor dem Einsteigen zu betreten oder nach dem Aussteigen
zu verlassen, müssen die Benützer der Strassenbahn die
Fahrbahn überqueren. Vor dem Einsteigen tun sie das oft
in Eile, und nach dem Aussteigen sind sie bestrebt, die
Schutzinsel möglichst bald zu verlassen, um ihres Weges
zu gehen. Die Vorschrift des Art. 46 Abs. 3 MFV muss
daher auch unter solchen Verhältnissen beachtet werden,
zumal sie nur Ausfluss der allgemein geltenden Bestimmung
des Art. 25 Abs. 1 MFG ist, wonach der Führer eines
Motorfahrzeuges die Geschwindigkeit
den Verkehrsver-
hältnissen anzupassen und überall da, wo das Fahrzeug
Anlass zu Verkehrsstörung, Belästigung des Publikums
und Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen und
nötigenfalls anzuhalten hat.
- -Der Beschwerdeführer hat aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit auf den Fussgänger Fischer zu wenig
Rücksicht genommen, als er ihn von der Schutzinsel auf
die Fahrbahn hat herabtreten sehen. Der Beschwerde-
führer hätte sich sagen können, dass bei einer bloss auf
37 km/Std. herabgesetzten Geschwindigkeit die geringste
Störung im Ablauf der Dinge zu einem Unfall führen
konnte. Mit Störungen aber musste er rechnen. Einern
122 Strassen verkehr. N° 29.
Fussgänger fällt es besonders bei Nacht schwer, Entfernung
und Geschwindigkeit eines Motorfahrzeuges, das sich ihm
von der Seite nähert, so genau abzuschätzen, dass er
sich unter allen Umständen objektiv richtig verhalten
kann. Er befindet sich in dieser Hinsicht nicht in so
günstiger Lage wie der Motorfahrzeugführer, der sowohl
seine eigene Geschwindigkeit als
auch die Geschwindigkeit
des
Fussgängers kennt und die Strecke, die ihn von
diesem trennt, ständig vor sich sieht. Auch kann der
Fussgänger durch ein verhältnismässig schnell heran-
fahrendes Motorfahrzeug beängstigt werden, wodurch ihm
das zweckmässige Verhalten noch mehr erschwert wird.
Der Führer, der diesem psychischen Eiafluss normaler-
weise
nicht ausgesetzt ist, vermag ruhiger und sicherer
zu berechnen. vVo er überzeugt ist, dass er hinter oder vor
dem Fussgänger werde durchfahren können, kann letzterer
bei knapp bemessenen Abständen und hoher Geschwindig-
keit des Fahrzeuges Zweifel bekommen darüber, was er
tun oder nicht mehr tun darf. Besonders alte Personen,
mit denen der Motorfahrzeugführer immer zu rechnen
hat, sind in solcher Lage der Gefahr, ihrer eigenen Fehl-
rechnung zum Opfer zu fallen, besonders ausgesetzt. Das
alles hat der Motorfahrzeugführer zu bedenken. Er darf
insbesondere nicht voraussetzen, dass die Selbstsicherheit
und Geschicklichkeit des Fussgängers so gross sei wie
seine eigene.
Er verhält sich pflichtwidrig, wenn er so
schnell
fährt und die Abstände so knapp berechnet, dass
die geringste Fehlreaktion des Fussgängers zum Zusam-
menstoss führt. Der Beschwerdeführer hat seine Geschwin-
digkeit beim Erblicken des Fussgängers zu wenig herab-
gesetzt und damit fahrlässig dessen Tod verursacht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
,
i
Ausverkaufsordnung. No .30.
III. AUSVERKAUFSORDNUNG
ORDONNANCE SUR LES LIQUIDATIONS
- Urteil des Kassationshofes vom 30. Mai 1952 i. S. Levy
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Art. 1Abs.1, Art. 2 Abs. 2 Ausverkaufsordnung. Ist ein auf einen
bestimmten Warenvorrat beschränktes und als besonders vor-
teilhaft hingestelltes Angebot eine den Ausverkäufen ähnliche
Veranstaltung?
Art. 1er al. 1 et art. 2 al. 2 de l'ordonnance sur les liquWations. Une
offre limitee a un stock determine de marchandises et pre-
sentee comme particulierement avantageuse constitue-t-elle une
operation analogue a une liquidation ?
Art. 1 cp.1 e art. 2 cp. 2 dell'ordinanza su le liquidazioni. Un'offerta
limitata ad una scorta determinata di merci e annunciata come
particolarmente vantaggiosa costituisce un'operazione analoga
ad una liquidazione ?
A. -Achilles Levy ist verantwortlicher Leiter der
Bowa A.-G., die in Solothurn ein Textilwarengeschäft
führt. Am 23. Juni 1951 bot die Firma durch Inserat in
der Solothurner Zeitung 1000 Dutzend Handtücher, rein
Leinen,
45 X 88 cm, rote, blaue und gelbe Bordure,
schwere und sehr starke Qualität l zu nur Fr. l.75 )) sowie
1 Posten Badkleider, reine Wolle, gute Passform l , zu
nur Fr. 15.90 l an.
B. -Der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern
büsste Levy am 29. September 1951 in Anwendung von
Art. 20 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. April 1947
über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen (AO) mit
Fr. 50.-.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 3. März
1952 eine Kassationsbeschwerde des Verurteilten ab. Es
hielt nicht Art. 20 Abs. 1 lit. e AO für anwendbar, sondern
nahm an, Art. 1 Abs. l AO sei verletzt und dainit der
Straftatbestand von Art. 20 Abs. 1 Iit. a AO erfüllt, da