Art. 41 StGB: probation violation not a minor case

BGE 78 IV 10Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV3 mag 1952Dismissed

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Sintesi Omnilex

Pauli challenged the execution of a suspended sentence after he had committed embezzlements during probation. The Federal Court held that Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB is reserved for particularly minor cases and cannot be invoked where the new offense was punished by imprisonment. Because the later offenses were sentenced to imprisonment, there was no room for discretionary leniency, and the complaint was dismissed.

Massima Omnilex

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB; scope of the exceptional power to refrain from executing a suspended sentence after a probation offense. The provision, introduced to address bagatelle cases, applies only where the new offense is of very slight gravity. Its application is excluded when the probation offense has been punished by imprisonment or penitentiary; in such a case the court lacks discretion to omit execution of the previously suspended sentence. The wording and legislative history both confirm the narrow exception (consid. 4).

Testo completo

10 Strafgesetzbuch. No 4. Probezeit wurde das Verfahren auf Anordnung des Straf- vollzuges angehoben, und das Obergericht führte es ohne Unterbruch durch. Seit der Verurteilung vom 15. Februar 1946 sind erst annährend sechs Jahre verstrichen und seit jener vom 9. Februar 1949 erst zwei Jahre. Mit solchen Verhältnissen hat sich der Verurteilte, besonders wenn ih:JU eine lange Probezeit auferlegt worden ist, angesichts der Bestimmung des Art. 74 StGB ohne weiteres abzu- finden. 4. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar 1952 i. S. Pauli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ztlrieh. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Ein mit Gefängnis gesühnter Fall ist nicht besonders leicht . . Art. 41 eh. 3 al. 2 OP. Un cas ou a ete infiigee une peine d'em- prisonnement n'est pas de tres peu de gravite . Art. 41 cifra 3 cp. 2 OP. Il caso in eui e stata infütta una pena di detenzione non e di esigua gravita " Aus den Erwägungen : Nach Art. 41 Zill. 3 Abs. 2 StGB kann der Richter, statt den Strafvollzug anzuordnen, in besonders leichten Fällen den Verurteilten verwarnen, ihm weitere Bedingun- gen auferlegen oder die Probezeit höchstens um die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängern. Diese Bestimmung wurde durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend Abänderung des schweizerischen Strafgesetzbuches ein- geführt, weil man es bei der früheren Regelung als stos- send empfand, dass auch ein ganz geringfügiges Vergehen, z.B. eine in der Aufregung begangene Beschimpfung, die mit einer kleinen Busse bestraft wurde, zwingend den Vollzug einer vielleicht einjährigen Gefängnisstrafe nach sich zog (vgl. StenBull. NatR 1949 184, StR 1949 580). Wie der Berichterstatter im Ständerat ausführte, gab es kantonale Gerichte, die in derartigen Bagatellfällen den Strafvollzug nicht anordneten. So hatte das Plenum der Strafgesetzbuch. N° 5.

Strafkammern des bernischen Obergerichts beschlossen, die bedingt aufgeschobene Strafe solle wegen eines während der Probezeit begangenen Verbrechens oder. Vergehens nur dann vollzogen werden, wenn in ihm eine Täuschung des auf den Verurteilten gesetzten Vertrauens liege, was da, wo die während der Probezeit begangene Tat nur mit Übertretungsstrafe geahndet werde, von Fall zu Fall zu prüfen sei (ZBJV 84 354). Solche Entscheidungen waren gesetzwidrig (BGE 72 IV 49, 74 IV 17, 76 IV 261), wurden aber trotzdem von den bernischen Staatsanwälten nicht mehr angefochten (ZBJV 84 361). Durch Aufnahme des Absatzes 2 in Art. 41 Zill. 3 anlässlich der Revision vom 5. Oktober 1950 sollte das Gesetz dieser Praxis angepasst werden. Die Entstehungsgeschichte bestätigt demnach, dass die neue Bestimmung nur für Bagatellfälle gilt. Das kommt auch ,im Wortlaut zum Ausdruck, wonach nur in besonders leichten Fällen (cas de tres peu de gravite) von der Anordnung des Strafvollzugs abgesehen werden kann. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Richter das Vergehen oder Verbrechen mit Gefängnis oder Zucht- haus geahndet hat. Nur wenn auf Haft oder Busse erkannt worden ist, kommt Art. 41 Zill. 3 Abs. 2 überhaupt in Frage; nur dann hat der Richter zu prüfen, ob der Fall besonders leicht sei. Der Beschwerdeführer ist für die während der Probezeit begangenen Veruntreuungen zu Gefängnis verurteilt wor- den. Für das richterliche Ermessen, diese Fälle als beson- ders leicht zu würdigen und Art. 41 ZifI. 3 Abs. 2 anzu- wenden, bleibt somit kein Raum ; das Ermessen wäre überschritten, wenn vom Vollzug der bedingt aufgescho- benen Strafe abgesehen würde. 5. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Rentsch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ztirich. Art. 61 Abs. 1 StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Urteils ?

Parole chiave

probationsuspended sentenceminor offenseimprisonmentjudicial discretioncassation

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Questione giuridica chiave

Whether Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB applies to offenses during probation punished by imprisonment

Decisione estratta

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB applies only to particularly minor cases; it cannot be used where the new offense was punished by imprisonment.

Motivazione estratta

The revision history shows the provision was created for bagatelle cases. The wording also limits it to particularly light cases. If the new offense is sanctioned by imprisonment or penitentiary, the case is not particularly minor; only arrest or a fine can even bring the provision into consideration.

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