70 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13.
mögensrechtes darstellen, wie etwa Überwachungs-und
Kündigungsrechte, Ansprüche auf Auskunft, Rechnungs-
legung, Herausgabe. Insbesondere ist wiederholt entschie-
den worden, dass ein Herausgabeanspruch nicht für sich
allein
der Pfändung unterliege, sondern auf das ihm
zugrunde liegende (dingliche oder obligatorische) Vermö-
gensrecht (vorausgesetzt dass dieses seinerseits verwertbar
ist) zu greifen sei (BGE 44 III 19, 60 III 232, 61 III 152 ;
vgl. auch BGE 72 III 76). Laut dem vom Rekursgegner
erlangten Arrestbefehl hat man es aber nicht mit einem
blossen
Herausgabeanspruch zu tun, sondern mit der
eigentlichen Forderung des Käufers aus dem Kaufvertrage.
Diese (auf Sachleistung gehende) Forderung ist ein ver-
wertbares Vermögensrecht, sogut wie ihr Gegenstück, die
Preisforderung des Verkäufers.
Sie lässt sich durch Ver-
steigerung, gegebenenfalls
auch durch Verkauf aus freier
Hand, verwerten, wenn auch nicht durch Überweisung an
einen betreibenden Gläubiger gemäss Art. 131 Abs. 1 oder
2 SchKG, was nur für Geldforderungen vorgesehen ist
(BGE 60 III 229 ; dazu Journal des Tribunaux 1935,
poursuite, Fussnote auf Seite 60).
4. -Der Umstand, dass die als Arrestgegenstand
bezeichnete Forderung aus einem zweiseitigen Rechtsver-
hältnis hergeleitet wird, schliesst die Pfändung (Arrestie-
rung) nicht aus, wie denn dieser Umstand der Abtretung
nicht entgegensteht (Art. 164 OR; VON TUHR, OR, 94
II 2 am Ende). Demgemäss hat man z.B. die Rechte aus
einem Verkaufsversprechen (promesse de vente) als pfänd-
bar bezeichnet (BGE 60 III 224). Natürlich bleiben allen-
falls unerfüllte Gegenforderungen des
Dritten (Verkäufers)
vorbehalten, gleichwie die ihm etwa zustehenden Einreden,
insbesondere das allfällige Recht, die Lieferung der Kauf-
sache bis zur gänzlichen Bezahlung oder wenigstens (gemäss
Art. 83 OR) bis zur Sicherstellung des Kaufpreises zu
verweigern. Dem Betreibungsamte, das für die Erhaltung
der gepfändeten Rechte zu sorgen hat (Art. 100 SchKG),
erwachsen zufolge solcher Einreden mitunter gewisse
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 14. 71
ausserordentliche Obliegenheiten. Bestreitet der Dritte
seine Leistungspflicht schlechthin, so bleibt allerdings
nichts anderes übrig, als die arrestierte Forderung als
völlig
bestritten zu betrachten und so zu verwerten.
Leistet er im Gegenteil vorbehaltlos an das Betreibungs-
amt, so tritt ohne weiteres die Sache an die Stelle des ja
dadurch erfüllten Leistungsanspruchs. Anerkennt er da-
gegen zwar seine Leistungspflicht wie auch die Leistungs-
berechtigung des Arrestschuldners, hält er aber die Leistung
mit Berufung auf die ganz oder teilweise) noch ausstehende
Zahlung des Kaufpreises vorderhand zurück, so ist dem
betreibenden Gläubiger anheim zu stellen, die Leistung
der Sache an das Betreibungsamt zu veranlassen, indem er
den geforderten Preis(ausstand) bezahlt oder allenfalls
im Sinne von Art. 83 OR sicherstellt. Tritt demzufolge
die
Sache an die Stelle des arrestierten (und gepfändeten)
Anspruchs, so ist der Sacherlös, soweit erforderlich und
ausreichend, dem betreibenden Gläubiger als Vergütung
für jenen Aufwand auszurichten. Alles Weitere kann beim
gegenwärtigen Stande des Verfahrens ungeprüft bleiben,
da ja der Forderungsarrest erst zu vollziehen ist und die
Stellungnahme des Dritten (Verkäufers) noch dahinsteht.
Demnach erkennt die SchuUbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
14. Entscheid vom 15. Mai 1952 i. S. Ryehetzky.
Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG. Meldepflicht des
Dritten. Unter welchen Umständen liegt böswilliges Zuwarten
vor, das die Verwirkung des Widerspruchsrechtes nach sich
zieht ? Widerlegung eines vorerst bestehenden Verdachtes der
Böswilligkeit.
Procedure de revendication. Art. 106-109 LP. Obligation pour le
tiers de faire connaitre sa pretention. Quand y a-t-il retard
astucieux entrainant la decheance du droit de revendiquer ?
Conditions dans lesquelles le tiers peut se laver du soup9on
d'avoir agi astucieusement.
72 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14.
Procedura di rivendwazione. Art. 106-109 LEF. Obbligo del terzo
di notificare la sua pretesa. Quando i1 ritardo e dovuto a mala:-
fede e comporta la decadenza dal diritto di rivendinre ? Con 1-
zioni in cui i1 terzo puo allontanare il sospetto d1 aver ag1to
in malafede.
A. -In verschiedenen Betreibungen gegen Karl Bot-
tinelli pfändete das Betreibungsamt Zürich 10 in den Mo-
naten Januar bis März 1951 insgesamt 18 Mobiliarstücke.
Der Ehefrau wurden die Pfändungen jeweilen (mit dem
fakultativen Formular 2) schriftlich angezeigt mit der
Bemerkung, Eigentumsansprachen seien innert zehn Tagen
seit Kenntnisnahme von der Pfändung beim Betreibungs-
amt anzumelden.
B. -Erst einige Monate später machte Frau Bottinelli
das Eigentum an zahlreichen der gepfändeten Gegenstände
geltend. Am 27. August 1951 nannte sie als ihr gehörend
die Nummern 3, 4, 14 und 18 der Pfändungsurkunde
und am 4. Oktober 1951 die Nummern 6-10 und rl6.
0. -Das Betreibungsamt wies die eine wie die andere
dieser Ansprachen als verspätet zurück. Auf Beschwerde
und Rekurs der Ansprecherin wies die obere kantonale
Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt mit Entscheid vom
2. Februar 1952 an, über die beiden Ansprachen das Wider-
spruchsverfahren durchzuführen. Dieser Entscheid ver-
neint eine Arglist der (persönlich einvernommenen) An-
sprecherin. Es sei glaubhaft, dass diese mit der Anmeldung
einfach deshalb zugewartet habe, weil es ihr vorderhand
an Belegen gefehlt, und dass sie sich von einem Zeugen-
beweis für den grösstenteils auf das Jahr 1934 zurück-
gehenden Eigentumserwerb nicht viel versprochen habe.
Man dürfe annehmen, nach dem Auffinden von Belegen
habe sie die Anmeldung tunlichst bald eingegeben, auch
diejenige vom 4. Oktober 1951, da eben die betreffenden
Belege
erst in der Zwischenzeit entdeckt worden seien.
Auch hinsichtlich der unbelegt gebliebenen Gegenstände
Nr. 7, 9, 10 und 16 sei ihr nicht arglistige Verzögerung
vorzuwerfen.
D. -Rychetzky, einer der Pfändungsgläubiger, hat den
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 14.
kantonalen Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen.
Er trägt auf Abweisung der Beschwerde der Ansprecherin
und eventuell auf Rückweisung der Sache zu ergänzender
Beweisführung an.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
l. -Über Vorzugsrechte Dritter an gepfändeten Sachen
(Eigentum, Pfandrechte und andere dingliche Rechte) ist
das Widerspruchsverfahren durchzuführen, und zwar mög-
lichst bald, mit Ansetzung der vom Gesetze vorgesehenen
Fristen von zehn Tagen (Art. 106-109 SchKG). Der Dritte
selbst hat Veranlassung und Pflicht zur Anmeldung seines
Rechtes, wenn er nicht in guten Treuen annehmen darf, der
betriebene Schuldner oder jemand anderes (z.B. ein Auf-
bewahrer) besorge die Anmeldung. Diese Obliegenheit ver-
steht sich ohne weiteres im Hinblick auf die im Betreibungs-
verfahren zu berücksichtigenden Interessen der Gläubiger
wie übrigens
auch des Schuldners. Davon ausgehend, hat
die frühere Rechtsprechung (auf die der Rekurrent zurück-
gehen möchte) das Widerspruchsrecht grundsätzlich auf
zehn Tage seit sicherer Kenntnisnahme von der Pfändung
der betreffenden Sache befristet (BGE 37 I 463 Sep.-
Ausg. 14 S. 242), immerhin mit Vorbehalt von Entschul-
digungs-oder doch Hinderungsgründen (BGE 48 III 49,
49 III 108, 54 III 109). Die neueren Entscheidungen glau-
ben der Annahme einer eigentlichen Anmeldefrist mit
Verwirkungscharakter entraten zu können. Sie knüpfen
die Verwirkung des Widerspruchsrechtes an den Tatbe-
stand einer arglistigen Verzögerung der Anmeldung, an
den Fall also, dass der Dritte mit seinem Zuwarten darauf
ausgeht, das Betreibungsverfahren zu stören (BGE 67
III 65 und seither 68 III 184, 69 III 40, 72 III 4).
2. -Der angefochtene Entscheid folgt dieser Betrach-
tungsweise mit Recht. Der Verwirkungsgrund der Arglist
ist nun freilich nicht dahin zu verstehen, eme verzögerte
Anmeldung sei nur dann zurückzuweisen, wenn sich der
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht N° 14.
Dritte wesentlich und hauptsächlich gerade von der Ab-
sicht, das Betreibungsverfahren in die Länge zu ziehen,
habe leiten lassen. Vielmehr verdient eine Verzögerung
der Anmeldung immer dann mit Verwirkungsfolge bedacht
zu werden, wenn der Dritte sich der mit seinem Zuwarten
verbundenen Hemmung des Betreibungsverfahrens be-
wusst war und er für sein Verhalten keinen oder doch
keinen ernsthaften Grund hatte Je länger er mit der
Anmeldung zuwartet, um so mehr ist der Verdacht der
bewussten Verfahrensstörung begründet. Verstreichen, wie
im vorliegenden Falle, Wochen und Monate seit Kenntnis-
nahme von der Pfändung unbenützt, so kann der Dritte
der Verwirkung seines Widerspruchsrechtes nicht entgehen,
indem er einfach Arglist bestreitet. Um den zunächst
begründeten Verdacht von sich abzuwenden, hat er die
Gründe seines absonderlichen Verhaltens anzugeben und
glaubhaft zu machen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ZGB). Davon, dass
unter Umständen Arglist oder Böswilligkeit zu vermuten
ist, geht denn auch BGE 72 III 3, der blosse Ausreden
nicht gelten lässt, stillschweigend aus (vgl. auch den von
der untern Aufsichtsbehörde angeführten Entscheid vom
11. April 1950 i. S. Sonja Boden).
Auch wenn man dies beachtet, hält aber das Verhalten
der Frau Bottinelli angesichts der vorinstanzlichen Tat-
sachenwürdigung der Kritik des Rekurrenten stand. Der
Umstand, dass sie eine Zeitlang selber Abschlagszahlungen
zu Handen der betreibenden Gläubiger des Ehemannes
leistete, machte zwar die Pflicht zu ungesäumter Anmel-
dung ihres Eigentums nicht hinfällig. Dem Dritten steht
nicht zu, die Verwertung vorerst durch Abschlagszahlun-
gen und alsdann, wenn er damit nicht zu Ende kommt,
durch nachträgliche Geltendmachung des Eigentums an
gepfändeten Sachen weiterhin zu hindern. Frau Bottinelli
liess sich jedoch nach Feststellung des vorinstanzlichen
Entscheides vornehmlich von einem andern Beweggrunde
leiten: von der Befürchtung, ihr Eigentum mangels
schriftlicher Ausweise
nicht wirksam zur Geltung bringen
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 15.
zu können. Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde dieser
Darstellung angesichts des guten Eindruckes der Aussagen
der Ansprecherin und mit Rücksicht auf den weit zurück-
liegenden Zeitpunkt des behaupteten Erwerbes Glauben
schenkt, so muss es dabei sein Bewenden haben. Und wenn
sie diese Handlungsweise einer in geschäftlichen Dingen
wenig erfahrenen Frau dahin würdigt, dass man es nicht
mit arglistiger böswilliger) Verschleppung des Betreibungs-
verfahrens zu tun habe, so ist diese den Umständen des
Falles Rechnung tragende Beurteilung nicht zu bean-
standen. Was im besondern noch diejenigen Gegenstände
betrifft, deren Erwerb unbelegt geblieben ist, so liegt
nichts dafür vor, dass die Ansprecherin insoweit nicht
ebenso gut wie hinsichtlich der andern Sachen mit dem
Vorhandensein zunächst verborgener Belege hatte rechnen
können. Es kann ein Zufall sein, dass sich dann gerade
für jene Gegenstände auch nach dem 27. August 1951
nichts finden liess Der teilweise Misserfolg ihrer Nach-
forschungen
tat der guten Treue der Ansprecherin keinen
Abbruch. Das Widerspruchsrecht war daher am 4. Oktober
1951 auch hinsichtlich der Gegenstände 7, 9, 10 und 16
gewahrt geblieben.
Demnach erkennt die Schuldbetr u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
15. Arret du 7 avril 1952 dans la cause Bogetti.
Participation de divers creanciers d une saisie de salaire. Art. 17
et 110 LP.
En cas de participations successives de creanciers a une saisie
de salaire, le debiteur est recevable a demander une reduction
du montant saisi a l'occasion de chacune des participations,
a condition toutefois d'agir dans les dix jours de la reception
du proces-verbal portant mention de la participation. S'il
obtient gain de cause, la decision vaudra a l'egard de tous
les creanciers de la serie.