18 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5.
Will der Gemeinschuldner nach der zweiten Gläubiger-
versammlung einen Nachlassvertrag vorschlagen, so soll
ihm die Konkursverwaltung unverzüglich eine kurze Frist
zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten einer ausser-
ordentlichen Gläubigerversammlung ansetzen (BGE 48 III
135 f. ; für das summarische Verfahren vgl. Art. 96 lit. a
KV). Dass eine Mehrheit der Gläubiger dem Entwurfe
bereits zugestimmt habe (BGE 38 I 323 Sep.ausg. 15
S. 142, vgl.
auch BGE 48 UI 136 Mitte), kann seit der Auf-
hebung von Art. 293 Abs. 2 SchKG durch das Bund
gesetz vom 3. April 1924 nicht mehr als Voraussetzung fur
die Einberufung einer solchen Versammlung gelten. Ferner
ist es der Konkursverwaltung seit der Revision von Art. 306
SchKG durch das Bundesgesetz vom 28. September 1949
kaum mehr gestattet, dem Entscheid der Nachlassbehörde
über die Bestätigung des Nachlassvertrags dadurch vorzu-
greifen, dass sie das Vorhaben, einen Nachlassvertrag her-
beizuführen, wegen Unwürdigkeit des Gemeinschuldners
als
von vornherein aussichtslos bezeichnet; denn Art. 306
schliesst die
Bestätigung des Nachlassvertrags nicht mehr
schlechthin aus, wenn der Schuldner zum Nachteil seiner
Gläubiger unredliche
oder sehr leichtfertige Handlungen
begangen hat, sondern bestimmt nur noch, die Bestätigung
könne in diesem Falle verweigert werden.
Tritt die Konkursverwaltung in der angegebenen Weise
auf das Nachlassgesuch des Gemeinschuldners ein, so
braucht sie deswegen die Verwertung nicht einzustellen.
Hiezu ist die Konkursverwaltung, wie aus Art. 81 KV her-
vorgeht, erst verpflichtet, nachdem die Gläubigerversamm-
lung den Nachlassvertrag angenommen hat. Bis dahin ist
die Verwaltung (unter Vorbehalt von Art. 238 Abs. 2
SehKG)
an der Verwertung nicht gehindert.
Durch Befolgung dieser Grundsätze lässt sich Ver-
schleppungsmanövern rascher und wirksamer begegnen als
durch ein Vorgehen; wie das Konkursamt es hier gewählt
hat.
Schuldbetreibungs-und Konkursreoht; N0 6.
6. Entscheid vom 24. .Januar 1952 i .. S. Kesselringund
Scheldhauer.
Betreibung für Lohnforderungen während der Nachlass8tunrhl:ng
(Art. 297 Abs. 2 SchKG). .
Während der Nachlassstundung ist Betreibung auf Pfändung für
Lohnforderungen der in Art. 219 I lit. a-c genannten Arten
zulässig, die während der Stundung oder im letzten Jahr bezw.
Halbjahr bezw. Vierteljahr vor ihrer Bewilligung entstanden
sind.
Hat ein der Konkursbetreibung unterliegender Schuldner eine
Verfügung des Konkursrichters im Sinne von Art. 173 a SchKG
(Aussetzung des Konkurserkenntnisses wegen Hängigkeit eines
Nachlassstundungsgesuchs)
erwirkt, so können ihn die privile-
gierten Lohngläubiger schon vom Erlass dieser Verfügung an
auf Plandung betreiben, und zwar für den im letzten Jahr
bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor diesem Zeitpunkte und
für den nachher verdienten Lohn.
Übergang von einer durch Erlass der Konkursandrohung fortge-
setzten Betreibung zur Betreibung auf Pfändung. .
Poursuite en payernent de salaires durant le sursis concordataire
(art. 297 0.1. 2 LP).
Peuvent faire l'objet d'une poursuite par voie de saisie durant
le sursis les crea.nces de salo.ire visees a l'art. 219 I lettres 0. 8.
c qui ont pris naissance durant le sursis ou, respectivement,
dans l'annee, les six ou trois mois qui ont precede l'octroi du
sursis.
Lorsque le debiteur sujet a 10. poursuite par voie de faillite a
obtenu du juge de 10. faillite Z'ajoumemem du jugement de
jaüZite en raison de l'introduction d'une demande de sursis concor-
dataire,
selon 1'art. 173 leJ;tre aLP, lescrea.nciers de salaire
privilegies ont le droitde le poursuivre parvoie de saisie des
le jour OU cette d6cision a 6w prise et cela pour le salo.ire de
l'annee, respectivement, des six ou trois mois qui ont precede
ce moment ainsi que pour le so.laire acquis ulterieurement.,
Passage d'une poursuite suivie d'une commination de failliw
a une poursuite par voie de saisie.
E8ecuzione pd pagamento di 8alari durante la moratoria concor-
dataria
(art. 297 cp. 2 LEF).
Possono fare l'oggetto di un'esecuzione in via di pignoramento
durante 10. moratorio. concordataria i crediti per salari di cui
all'art. 219 I lett. a-c sorti durante 10. moro.toria 0, rispettiva-
mente, nell'anno, nei sei 0 tre mesi che hanno preceduto .Ja
concessione della moratorio..
Quando un debitore, da escutersi in via di fallimento, ha ottenuto
da! giudice il diUerimento. deUa decisiQne sulla domanda di
fallimento a motivo dell'inoltro di una domanda di moratoria
concordataria
(art. 173 lett. 0. LEF), i creditori di salario privi-
legati hanno il diritto di procedere contro il debitore in via di
pignoramento a contare da! giorno in cui e stata presa. questa
decisione e cio pel salario .dell'anno, rispettivamente' dei sei
20 Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N° 6.
o tre mesi ehe hanno preeerluto questo momento, eome pure
pel salario guadagnato posteriormente. ..,
Passaggio da un'esecuzione proseguita con la comm.matorla di
fallimento a un'esecuzione in via. di pignoramento.
A. -Kesselring betrieb die Parcofil Textilmaschinen-
bau A.-G. (Parcofil) mit Zahlungsbefehl Nr. 7548 dns
Betreibungsamtes Zürich 1 vom 4. September 1950 fur
das Gehalt pro August 1950 nebst Zins. Mit Zahlungs-
befehl
Nr. 8278 vom 30. September 1950 betrieb er die
Parcofil ausserdem für einen Rest des Junigehalts und
für das Juligehalt 1950 nebst Zinsen. Beide Zahlungs-
befehle blieben
unbestritten.
In der Betreibung Nr. 7548 erliess das Betreibungsamt
am 3. Oktober 1950 die Konkursandrohung. Am 29.
Oktober 1950 stellte Kesselring das Konkursbegehren.
Mit Verfügung vom 1. November 1950 schob der Konkurs
richter den Entscheid über dieses Begehren auf bIS zum
Eintritt der Rechtskraft oder bis zur Aufhebung der
auf Begehren eines andern Gläubigers am 2 . Oktober
1950 erfolgten Konkurseröffnung. Nachdem die Parcofil
durch einen Rekurs die Aufhebung des Konkursdekrets
vom 25. Oktober erreicht und am 14. Dezember 1950 das
Gesuch um Bewilligung einer Nachlassstundung gestellt
hatte verfügte der Konkursrichter am 18. Dezember
1950 in Anwendung von Art. 173 a SchKG .. der Entscheid
über das Konkursbegehren Kesselrings werde ausgesetzt
bis
zur rechtskräftigen Bewilligung oder Abweisung des
Stundungsgesuchs. .
Am 23. Dezember 1950 stellte Kesselring in der Betrei-
bung Nr. 7548 und in der bis dahin nicht fortgesetzten
Betreibung
Nr. 8278 gestützt auf Art. 297 Abs. 2 SchKG
das Pfändungsbegehren. In der Betreibung Nr. 7548 kam
das Betreibungsamt diesem Begehren nicht nach, weil es
annahm, es könne in dieser Betreibung nichts mehr vor-
kehren,
nachdem es die Konkursandrohung erlassen. In
der Betreibung Nr. 8278 dagegen vollzog es, nachdem der
Parcofil am 23. Februar 1951 eine Nachlassstundung be-
willigt worden war,
am 3. März 1951 die Pfandung. Am
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 6. 21
5. April 1951 hob es diese jedoch wieder auf mit der
Begründung, nur der Lohn für das letzte HalbjalIr vor
der Bewilligung der Nachlassstundung (d. h. der Lohn für
die Zeit vom 23. August 1950 bis zum 23. Februar 1951)
geniesse
das Privileg erster Klasse; bei der Betreibung
Nr. 8278 handle es sich um früher verdienten Lohn ; die
Pfandung für nicht privilegierten Lohn sei nach einem
Entscheide des zürcherischen Obergerichts
vom 17. April
1945 (ZR 44
Nr. 192) nichtig.
B. -Scheidhauer leitete gegen die Parcofil am 8. Januar
1951 mit Zahlungsbefehl Nr. 178 Betreibung ein für den
Arbeitslohn pro Juli und August 1950 nebst Zinsen und
für die Kosten der (bei Einleitung der Betreibung Nr.178
zurückgezogenen)
Betreibung Nr. 7739. Die Parcofil. erhob
Rechtsvorschlag, zog
ihn aber wieder zurück. Am 7. März
1951 stellte Scheidhauer
unter Hinweis auf Art. 297 Abs.
SchKG das Pfändungsbegehren. Das Betreibungsamt
schloss die Betreibung Nr. 178 mit der Betreibung Nr. 8278
des
Oskar Kesselring und einer weitern, hier nicht inte-
ressierenden Betreibung (Nr. 7) zur Gruppe Nr. 52 zusam-
men und vollzog am 12. März 1951 die Ergänzungspfan-
dung. Am 5. April 1951 verfügte es, in der Betreibung
Nr. 178 bleibe die Pfandung nur für den Lohn seit 23.
August 1950 (8/30 des Augustlohns) bestehen; im übrigen
werde sie als
nichtig aufgehoben.
O. -Kesselring und Scheidhauer führten gegen die
Verfügungen
vom 5. April 1951 Beschwerde mit dem Be-
gehren, sie seien
aufzuheben und die am 3./12. März 1950
zugunsten der Betreibungen Nr. 8278 und 178 vollzogenen
Pfandungen wiederherzustellen. Kesselring beantragte
ausserdem, das Betreibungsamt sei anzuweisen, in der
Betreibung Nr. 7548 die Pfändung zu vollziehen.
Die
untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerden
gegen die Verfügungen
vom 5. April 1951 ab und erklärte
die Beschwerde Kesselrings hinsichtlich der Betreibung
Nr. 7548 als gegenstandslos.
Die
kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom
Sehuldbetreibnngs. und Konkursreeht. N° 6.
7, Dezember 1951 das Betreibungsamt angewiesen, in der
:Betreibung NI'. 7548 für 8/30 des Augustlohns von Kessel-
ring . nebst Zins und für die Betreibungskosten die Pfän-
dung anzuordnen und diese Betreibung der Gruppe NI'. 52
anzrtschliessen. Im übrigen hat sie die Rekurse der beiden
Gläubiger abgewiesen.
D. -Vor Bundesgericht erneuern Kesselring und
Scheidhauer ihre Beschwerdeanträge.
.Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
. zieht in Erwägung :
l. -Nach Art. 297 Abs. 1 (und Art. 56 Ziff. 4) SchKG
kann während der Nachlassstundung gegen den Schuldner
eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt wer-
den.
Auch während der Stundung ist jedoch nach dem
durch das Bundesgesetz vom 28. September 1949 ge-
schaffenen Abs. 2
von Art. 297 für die in Art. 219 ge-
nannten Lohnforderungen der ersten Klasse sowie für
periodische Unterhaltsbeiträge die Betreibung auf Pfän-
dung zulässig. Wie die kantonalen Instanzen zutreffend
angenommen haben, ist es Sache des Betreibungsamtes
und der Aufsichtsbehörden, darüber zu befinden, ob die
vom Gläubiger verlangte Einleitung oder Fortsetzung
einer Betreibung auf Pfandung nach dieser Vorschrift
zulässig sei
oder nicht. Für das Verhältnis zwischen Gläu
c
biger und Schuldner entscheiden die Betreibungsbehörden
endgültig
über diese verfahrensrechtliche Frage. Der or-
dentliche Richter ist nur dann zur Prüfung dieser Frage
berufen, wenn gegen einen Gläubiger, dessen Betreibung
zugelassen wurde, von einem Gläubiger der gleichen
Pfandungsgruppe (JAEGER NI'. 1 zu Art. 148 und dort
zitierte Entscheide, BGE 31 II 821 Erw. 2) Klage im
Sinne von Art. 148 SchKG oder von einem andern Gläubiger
Anfechtungsklage
iin Sinne von Art. 285 ff. SchKG er-
hoben wird.
2. -Soweit sich die Beschwerden gegen die Verfügun-
genvom 5. April 1951 richten, sind sie innert der Frist
Sehuldbetreibungs. und Konkursreeht. N0 6.
von Art. 17 Abs. 2 SchKG und somit rechtzeitig geführt
worden. Aber auch die Rüge, dass dem Pfandungsbegehren
vom 23. Dezember 1950 in der Betreibung NI'. 7548 zu
Unrecht nicht entsprochen worden sei, kann nicht als
verspätet zurückgewiesen werden, weil man es hier mit
einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Sinne
von Art. 17 Abs. 3 SchKG zu tun hat. Nach den tatsäch-
lichen Annahmen der Vorinstanz hat das Betreibungsamt
das erwähnte Begehren nicht durch eine ausdrückliche
Verfügung abgelehnt, die
innert der Frist von Art. 17
Abs.
2 hätte angefochten werden müssen (vgl. BGE 49 In
177, 77 III 85 f.).
3. -
Ob eine entgegen Art. 297 SchKG vorgenommene
Betreibungshandlung allgemein oder wenigstens in gewis-
sen Fällen nichtig sei und daher jederzeit aufgehoben
werden könne,
braucht heute nicht entschieden zu werden.
Auch wenn man nämlich im Gegensatz zum Betreibungs-
amte und zur Vorinstanz annimmt, eine solche Handlung
sei nicht schlechthin nichtig, sondern nur innert der Frist
von Art. 17 Abs. 2 SchKG anfechtbar, war das Betrei-
bungsamt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
(BGE 67
III 163, 76 In 88) formell berechtigt, die Pfän-
dung vom 3./12. März am 5. April 1951 von sich aus
aufzuheben, weil die gemäss':Peststellung der Vorinstanz
am 2l. März 1951 erfolgte Zustellung der Pfandungsur-
kunde wegen der bis zum 1. April 1951 dauernden Oster-
Betreibungsferien erst am 2. April wirksam wurde (BGE
In 76,67 In 70 oben) und die zehntägige Beschwerde-
ist somit am 5. April noch nicht abgelaufen war. Auch
unter der Voraussetzung, dass eine gegen Art. 297 SchKG
verstossende Betreibungshandlung nicht geradezu nichtig,
sondern
nur der Anfechtung durch fristgerechte Beschwer-
de ausgesetzt sei, kann also dem Begehren um Wieder-
herstellung der erwähnten Pfandung nicht mit der Be-
gründung entsprochen werden, dass das Betreibungsamt
sie wegen eingetretener Rechtskraft nicht habe aufheben
dürfen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6.
4. -Indem das Gesetz in Art. 297 Abs 2 erklärt, IUr
die in Art 219 genannten Lohnforderungen der ersten
Klasse und für periodische Unterhaltsbeiträge sei auch
während der Nachlassstundung die Betreibung auf Pfän-
dung zulässig, schafft es zwei Ausnahmen von der sonst
geltenden Ordnung: es gestattet den Gläubigem solcher
Forderungen, sie entgegen der Regel von Art. 297 Abs 1
während der Nachlassstundung einzutreiben, und schreibt
hiefür allgemein, also auch gegenüber den nach Art. 39
der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldern, die Be-
treibung auf Pfändung vor. Dadurch soll erreicht werden,
dass die
Lohn-und Unterhaltsgläubiger, die den Lohn
bezw. die Beiträge zur Fristung ihres Lebens benötigen,
schon
während der Stundung zu ihrem Gelde kommen
können, ohne dass ihr Vorgehen das Zustandekommen eines
Nachlassvertrags gefährdet, wie es bei Durchführung einer
Betreibung auf Konkurs der Fall sein könnte.
Art. 219, auf den Art. 297 Abs. 2 verweist, macht die
Einreihung von Lohnforderungen in die erste Klasse davon
abhängig, dass es sich um Lohnbeträge von Dienstboten,
Besoldungen von Kommis und Büroangestellten usw.
handelt und dass diese Löhne für das letzte Jahr bezw.
Halbjahr bezw. Vierteljahr vor der Konkurseröffnung ge-
schuldet werden (Art. 219 I lit. a-c). Es steht ausser
Zweifel, dass zu den in Art. 219 genannten Lohnforde-
rungen der ersten Klasse im Sinne von Art. 297 Abs. 2
nur solche Lohnguthaben gerechnet werden können, die
der zuerst erwähnten Voraussetzung genügen, also LolID
von Dienstboten usw. betreffen. Auf die zweite der Voraus-
setzungen, an die Art. 219 die Gewährung des Privilegs
erster Klasse knüpft, lässt sich dagegen die in Art. 297
Abs. 2
enthaltene Verweisung nicht wörtlich beziehen.
Die Konkurseröffnung, von der aus gemäss Art. 219 die
dort erwähnten Fristen nach rückwärts zu berechnen sind,
ist während der Nachlassstundung ausgeschlossen. Daher
müssen diese Fristen von einem andem Zeitpunkt aus
berechnet werden, und zwar ist dem Grundsatze nach von
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 6.
dem Ereignis auszugehen, das im Nachlassverfahren der
Konkurseröffnung entspricht. Das ist die Bewilligung der
Nachlassstundung, mit der ein dem Konkursverfahren
entsprechendes Verfahren eingeleitet wird (BGE 76 I 285).
Ausser
dem Lohn, der im letzten Jahr bezw. Halbjahr
. bezw. Vierteljahr vor diesem Zeitpunkte verdient worden
ist, muss aber auch der während der Nachlassstundung
verdiente Lohn auf Grund von Art. 297 Abs. 2 eingetrieben
werden können.
Nach Bewilligung einer solchen Stundung
(wenn nicht schon nach Einreichung des Stundungsgesuchs )
dürften zwar die Arbeitnehmer in manchen Fällen befugt
sein, Sicherstellung des Lohnes zu verlangen und, wenn
diesem Begehren nicht entsprochen wird, das Dienstver-
. hältnis aufzuheben (Art. 354 OR). Darin liegt aber kein
Grund, die Arbeitnehmer schutzlos zu lassen, die während
der Stundung ohne Sicherheit für ihren Lohn weiterarbei-
ten. Dem Zwecke des Nachlassverfahrens entsprechend
wird normalerweise der Geschäftsbetri des Schuldners
während der Stundung weitergeführt (Art. 298 SchKG).
Dazu gehört, dass die Löhne der Arbeitnehmer, die ihre
Tätigkeit im Geschäfte fortsetzen, ordnungsgemäss be-
zahlt werden. Die Zulassung der Betreibung für die
während der Stundung verdienten Löhne ist die Sanktion
dieser Pflicht.
Im Hinblick auf den Zweck, den Art. 297 Abs. 2 nach
dem Gesagten verfolgt, drängt sich die analoge Anwendung
dieser Bestimmung auf, wenn der Schuldner im Konkurs-
eröffnungsverfahren nachweist, dass er ein Gesuch um
Bewilligung einer Nachlassstundung anhängig gemacht
hat, und der Konkursrichter daraufhin in Anwendung von
Art. 173 a (der gleichzeitig mit Art. 297 Abs. 2 in das
SchKG eingefügt worden ist) das Konkurserkenntnis
aussetzt. Erlässt der Konkursrichter eine solche Verfü-
gung, so läuft dies auf eine Vorwegnahme der Nachlass-
stundung hinaus. Die Aussetzung des Konkurserkenntnis-
ses hindert wie die Bewilligung einer solchen Stundung
den Eintritt des Konkurses. Sie will wie das Betreibungs-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 6.
verbot, das gemäss Art. 297 Abs. 1 für die Dauer der
Stundung als Regel gilt, eine ungestörte Vorbereitung
des
Nachlassvertrags ermöglichen. Zwischen ihr und der
Stundungsbewilligung kann längere Zeit verstreichen, da
die in Art. 294 Abs. 1 vorgeschriebene Prüfung des Stun-
dungsgesuchs sich nicht immer einfach gestaltet und da
der Entscheid über die Eintretensfrage dort, wo eine obere
kantonale Nachlassbehörde besteht, an diese weitergezogen
werden
kann (Art. 294 Abs. 2). Aus diesenGrunden recht-
fertigt es sich, den Lohngläubigern eines der Konkurs-
betreibung unterliegenden Schuldners die Betreibung auf
Pfändung im Sinne von Art. 297 Abs. 2 nicht erst nach
Bewilligung der Nachlassstundung, sondern schon dann zu
gestatten, wenn der Konkursrichter, sei es einem von'
ihnen gegenüber, sei es gegenüber einem andern Gläubiger,
eine Verfügung
im Sinne von Art. 173 a erlassen hat, und
bei der Anwendung von Art. 297 Abs. 2 alle Löhne der
in Art. 219 I bezeichneten Arten als privilegiert anzusehen,
die nach der Aussetzung des Konkurserkenntnisses oder
im letzten Jahr bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor
diesem Zeitpunkte verdient worden sind. Ergehen nach-
einander mehrere solche Verfügungen, so muss das Datum
der ersten massgebend sein.
Die Vorinstanz
ist gegenteiliger Auffassung. Sie meint,
eine Aussetzungsverfügung gemäss Art. 173 a verhindere
die
Konkurseröffnung nicht schlechthin; der Gläubiger,
dem gegenüber sie erlassen worden sei, könne dagegen
unter Umständen mit Aussicht auf Erfolg Rechtsmittel
ergrei!en; die andern Gläubiger seien nicht gehindert,
ihrerseits das Konkursbegehren zu stellen und zu bean-
tragen, dass der Konkurs unbekümmert um das hängige
Stundungsgesuch eröffnet werde; im Hinblick auf den
gesetzgeberischen Gedanken, der Art. 173 a zugrunde
liege, könne der Konkursrichter einem solchen Antrag
nicht nur dann stattgeben, wenn das Stundungsgesuch
an sich trölerhaft sei, sondern auch dann, wenn der
Schuldner die Anwendung von Art. 173 a rechtsmiss
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 6.
bräuchlich in einer Betreibung für privilegierte Forderun-
gen verlange ; daher bestehe kein genügender Grund für
eine Verlängerung der Fristen von Art. 219. (Die Möglich-
keit, schon nach der Aussetzung desKonkurserkenntnisses
Betreibung auf Pfändung zu führen, zieht die Vorinstanz
überhaupt nicht in Betracht). Diese Erwägungen sind
jedoch nicht stichhaltig. Das Bundesrecht stellt ja dem
Gläubiger, in dessen Betreibung das Konkurserkenntnis
auf Grund von Art. 173 a ausgesetzt wird, kein Rechts-
mittel gegen diese Massnahme zur Verfügung. Art. 174
unterwirft nur solche Erkenntnisse der Berufung, welche
die
Konkurseröffnung aussprechen oder das Konkurs-
begehren abweisen. Die Aussetzung des Konkil'serkennt-
nisses fallt (entgegen der in der Taschenausgabe von
JAEGERjDAENIKER, 5. Auflage; 1950, durch einen Hinweis
3uf Art. 173 a angedeuteten Auffassung) nicht unter
diese Bestimmung. Der Gläubiger kann daher die Aus-
setzungsverfügung
nur dann anfechten, wenn das kan-
tonale Prozessrecht (was zulässig ist) gegen derartige Ver-
fügungen ein ordentliches oder ausserordentliches Rechts-
mittel vorsieht. Ein kantonales Rechtsmittel (zumal ein
ordentliches) dürfte nicht überall zu Gebote stehen.
Selbst wenn aber das kantonale Prozessrecht eine obere
Instanz einsetzt, welche die Anwendung vor Art. 173 a
frei
überprüfen kann, besteht noch keinerlei Gewähr dafür,
dass ein privilegierter Gläubiger durch Weiterziehung der
Aussetzungsverfügung des Konkursrichters die Konkurs-
eröffnung herbeiführen kann. Art. 173 a knüpft die Aus-
setzung des Konkurserkenntnisses lediglich an die Vor-
aussetzung, dass der Schuldner die Einreichung eines
Stundungsgesuchs nachweist.
Im übrigen stellt Art. 173 a
auf das richterliche Ermessen ab. Es ist nun sehr wohl
möglich, dass die
zuständigen Instanzen finden, ein privi-
legierter Lohngläubiger müsse sich die
Aussetzung des
Konkurserkenntnisses beim Zutreffen der formellen Vor-
aussetzung hiefUr noch eher als gewöhnliche Gläubiger
gefallen lassen, weil es
ihm anders als diesen möglich sei,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6.
sein Guthaben während der Stundung einzutreiben. Der
Behelf, auf den die Vorinstanz.den von einer Aussetzungs-
verfügung
unmittelbar betroffenen Gläubiger verweisen
will,
ist also von höchst fragwürdigem Werte. Nicht anders
verhält es sich mit dem Vorgehen, das die Vormstanz den
andern privilegierten Gläubigern empfiehlt. Wenn der
Konkursrichter in einer ersten Betreibung das Konkurs-
erkenntnis ausgesetzt hat, wird es den andern Gläubigern,
namentlich auch privilegierten Löhngläubigern, in der
Regel schwer fallen, ihrerseits die Konkurseröffnung zu
erreichen. Einem Lohngläubiger entgegenzuhalten, dass
eine ihm oder einem andern Gläubiger gegenüber erlassene
Aussetzungsverfügung
für ihn kein unüberwindliches Hin-
dernis auf dem Wege zur Konkurseroffnung bedeute, geht
aber auch deswegen nicht an, weil der Versuch, trotz einer
solchen Verfügung des
Konkursrichters die Konkurser-
öffnung zu erwirken, von dem -normalerweise nicht
begüterten -Löhngläubiger Aufwendungen fordert, die
sich
in der Folge sehr wohl als nutzlos erweisen können
und auf deren Ersatz er nicht unbedingt rechnen kann:
Ferner ist nicht ausgeschloSsen, dass ein allfälliges Rechts-
mittelverfahren erhebliche Zeit in Anspruch nähme, so
dass der Gläubiger befürchten müsste, selbst bei einem
für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens sein befristetes
Privileg
mindestens teilweise zu verlieren. Um so eher ist
es geboten, bei der Anwendung von Art. 297 Abs. 2
gegebenenfalls die (erste) Aussetzungsverfügung des Kon-
kursrichters der Bewilligung der Nachlassstundung gleich-
zustellen.
Im Gegensatz zur Nachlassstundung wird freilich die
Aussetzung des
Konkurserkenntnisses im Sinne von Art.
173 a nicht öffentlich bekannt gemacht. Hieraus entstehen
für das Betreibungsamt gewisse Schwierigkeiten, die sich
jedoch überwinden lassen. Solange eine Nachlassstundung
nicht bewilligt ist, hat das Betreibungsamt jedem Betrei-
bungsbegehren
durch Erlass des ZahlungsbefehlS Folge zu
geben, ohne sich darum zu kümmern, ob etwa schon ein
Schuldbetreibungs-und Konku:rsrecht. N° 6. 29
Stundungsgesuch gestellt und deswegen in einer Konkurs-
betreibung das Konkurserkenntnis ausgesetzt worden ist.
Stellt ein Löhngläubiger gegen einen der Konkursbetrei-
bung unterliegenden Schuldner, dem noch keine Nachlass-
stundung bewilligt worden ist, ausdrücklich das Begehren
um Pfändung, so hat das Betreibungsamt von ihm den
Nachweis zu verlangen, dass und wann der Konkursrichter
eine Verfügung im Sinne von Art. 173 a erlassen hat. Wird
dieser Nachweis geleistet, so ist die Plandung Z lI voll-
ziehen, soweit die
Betreibung nach dem Inhalt des rechts-
kräftigen Zahlungsbefehls im letzten Jahr bezw. Halbjahr
bezw. Vierteljahr vor dem Datum der Aussetzung des
Konkurserkenntnisses und nach diesem Zeitpunkt ver-
dienten Lohn zum Gegenstand hat. Wenn endlich ein
Lohngläubiger
während der Dauer der Nachlassstundung
eine Betreibung auf Pfändung anheben oder fortsetzen
will,
muss sich das Betreibungsamt, sofern es sich um
einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner
handelt und mit der Betreibung Lohn gefordert wird, der
mehr als ein Jahr bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor
Bewilligung der Stundung verdient wurde, ebenfalls ver-
gewissern,
ob und wann vorgängig der Nachlassstundung
eine Verfügung im Sinne von Art. 173 a ergangen ist.
Hierauf hat es ähnlich wie im zuletzt genannten Falle über
die Z ulässigkeit der Betreibung zu entscheiden. -Der
Aufgabe, die ihnen die Anwendung von Art. 297 Abs. 2
hienach
stellt, haben die Betreibungsämter alle Aufmerk-
samkeit zu schenken, um zu verhindern, dass gestützt
auf diese Bestimmung. vor Beginn der massgebenden
Fristen entstandene Forderungen eingetrieben werden,
was auf eine Benachteiligung der andern Gläubiger hin-
ausliefe.
5.
-Die Lohnguthaben der Rekurrenten fallen unstrei-
tig unter den Begriff der Besoldungen von Kommis und
Büroangestellten im Sinne von Art. 219 I lit. b. Ferner
steht fest, dass der Konkursrichter in einer Konkursbe-
treibung gegen die Parcofil am 18. Dezember 1950 eine
SchuIdbetreibungs. und Konkursrecht. N0 6.
Verfügung im Sinne von Art. 173 a erlassen hat. Privile
giert ist demnach unter dem Gesichtspunkte von Art.
297 Abs. 2 der Lohn, den die Rekurrenten in der Zeit vom
18. Juni bis 18. Dezember 1950 verdient haben. (Später
verdienten Lohn machen sie nicht geltend) ....
Die Verzugszinsen auf privilegierten Lohnbeträgen und
die Kosten der Betreibungen Nr. 7548, 8278 und 178 sind
des Privilegs ebenfalls teilhaftig, nicht dagegen die Kosten
der zurückgezogenen Betreibung Nr. 7739, die Scheid-
hauer ausserdem fordert.
6. -Während das Betreibungsamt in den Betreibungen
Nr. 8278 und 178 die Pfändung zunächst vollzog und dann
auf Grund einer unrichtigen Annahme über die Berech-
nung der Fristen von Art. 219 SchKG für die vor dem
23. August 1950 verdienten Lohnbeträge wieder aufhob,
hat es dem Pfändungsbegehren in der Betreibung Nr. 7548
keine Folge gegeben, weil es
den Vollzug einer Pfändung
im Hinblick auf die in dieser Betreibung bereits erlassene
K(:mkursandrohung als unzulässig
erachtete. In der Tat
dürfte es vor Erlass von Art. 173 a und 297 Abs. 2 SchKG
in keinem Falle möglich gewesen sein, von einer durch
Erlass der Konkursandrohung fortgesetzten Betreibung
ohne neuen Zahlungsbefehl zur Betreibung auf Pfandung
überzugehen. Die eben erwähnten Bestimmungen haben
jedoch in dieser Beziehung eine neue Lage geschaffen.
Hat ein Lohngläubiger dem Schuldner die Konkursan-
drohung zustellen lassen und erlässt hierauf der Konkurs-
richter in der gleichen oder einer andern Betreibung eine
Verfügung
im Sinne von Art. 173 a oder bewilligt die
Nachlassbehörde
dem Schuldner eine Nachlassstundung,
noch bevor gegen ihn ein Konkursbegehren gestellt wurde,
so
wird der Lohngläubiger aller Voraussicht nach für
längere Zeit, wenn nicht überhaupt endgültig, ausserstande
gesetzt, die Konkurseröffnung zu erreichen; doch bietet
sich ihm nach Art. 297 Abs. 2 die Möglichkeit, auf dem
Wege der Pfändungsbetreibung Befriedigung für seine
Fprderungzu suchen. Dem Sinne dieser Vorschrift, die
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 6.
den darin genannten Gläubigern die Eintreibung ihrer
Guthaben erleichtern will, widerspräche es offensichtlich,
wenn
ein Gläubiger, der vor der Aussetzungsverfügung
des Konkursrichters bezw. vor der Bewilligung der Nach-
lassstundung bereits zur Konkursandrohung oder gar zum
Konkursbegehren vorgedrungen war, von dieser Möglicly'
keit nur durch Einleitung einer neuen Betreibung Gebrauch
machen könnte; denn dies hätte neben vermehrten
Kosten zur Folge, dass der Schuldner neuerdings Gele-
genheit erhielte, Rechtsvorschlag zu erheben, dass ihm
eine neue Zahlungsfrist von 20 Tagen eingeräumt würde
und dass der betreffende "Gläubiger Gefahr liefe, in eine
spätere Pfändungsgruppe eingereiht zu werden als Gläu-
biger, die
nach ihm Betreibung eingeleitet hatten. Einem
Lohngläubiger muss daher gestattet werden, in einer
bereits bis zur Konkursandrohung oder gar zum Konkurs-
begehren geförderten Betreibung nach Bewilligung einer
Nachlassstundung oder gegebenenfalls schon nach Erlass
einer Verfügung im Sinne von Art. 173 a die Pfändung
zu verlangen (immer unter der Voraussetzung, dass es
sich
um eine privilegierte Lohnforderung hnndelt). Dem
Betreibungsamte steht es frei, im Interesse der Übersicht-
lichkeit des Betreibungsbuches dem mit diesem Begehren
eingeleiteten
Verfahren wie der Fortsetzung J) einer
Betreibung nach Art. 149 Abs. 3 SchKG eine neue Num-
mer zu geben.
Es war demnach nicht bloss ungerechtfertigt, dass das
Betreibungsamt in den Betreibungen Nr. 8278 und 178
die
Pfändung ganz bezw. zum Teil wieder aufhob, sondern
es war auch unrichtig, dass es dem Pfändungsbegehren
in der Betreibung Nr. 7548 nicht entsprach.
7. -Die Wirkungen der der Parcofil bewilligten Nach-
lassstundung dauern, obschon diese abgelaufen ist, gemäss
Art. 308 Abs. 2 SchKG heute noch an, weil die Nachlass-
behörde
den Entscheid über den Nachlassvertrag noch
nicht gefällt hat. Daher besteht heute noch die Möglich-
keit, in den Betreibungen Nr. 8278 und 178 die Pfandung
Sehuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 6.
neu zu vollziehen und in der Betreibung Nr. 7548 den
versäumten Pfändungsvollzug nachzuholen.
Da die Pfändung vom 3. März 1951 zu Unrecht auf-
gehoben wurde, rechtfertigt es sich, bei der Anwendung
von Art. 110 SchKG von diesem Datum auszugehen. In
der Betreibung Nr. 7548 war damals das Pfändungsbegeh-
ren bereits gültig gestellt worden. In der Betreibung Nr. 178
wurde es am 8. März 1951 gestellt. Diese drei Betreibungen
sind daher (mit der Betreibung Nr. 7, Pfändungsbegehren
vom 8. März 1951) zu einer Gruppe zusammenzuschliessen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Die Rekurse werden in dem Sinne vollständig bezw.
teilweise gutgeheissen,
dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich I angewiesen
wird,
in den Betreibungen Nr. 7548 und 8278 (Kesse1.riJ;lg)
und Nr. 178 (Scheidhauer) die Pfändung zu vollziehen,
soweit
mit diesen Betreibungen in der Zeit vom 18. Juni
bis 18. Dezember 1950 verdiente Lohnbeträge nebst
Zinsen und die Kosten dieser Betreibungen eingefordert
werden.
Genoasenschaftskonkurs. N° 7.
B. Genossenscbaftskonkm.
Faillites des societes cooperatives
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
7. Auszug aus dem Entscheid vom 11. Februar 1952 i. S.
Konkursamt Burgdorf sowie Hunziker und Kons.
Geno88enBChajt. EinIUhrung einer persönlichen Haftung der Mit-
glieder. Fehlen des gesetzlichen Quorums. Unangefochtene
Eintragung. Fehlen des Hinweises auf die persönliche Haftung
in den Beitrittserklärungen. Konkurs der Genossenschaft.
- Enthält die Beitrittserklärung nicht den in Art. 840 Abs. 2 OR
vorgeschriebenen Hinweis auf die persönliche Haftung, so ist
deshalb weder die MitgJiedschaft rückwirkend als ungültig zu
betrachten noch das betreffende Mitglied unbedingt von der
Haftung befreit. Diese. hängt nur dayon ab, dass Mitglie
von ihr gena.ue und SIChere KenntnIS hatte, was lID Bestrel-
tungsfall bewiese wnrden muss (Erw. 6). ..
- Wa.s kann ein MItglIed, das erst nach dnm Beltl'lt-t: von der
persönlichen Haftung erfahrt, tun, um dIese von SIch abzu-
wenden? Frage offen gelassen (Erw. 7 a.m Ende).
- Vermutung der Richtigkeit des vom Handelsregisteramte ge-
führten Mitgliederverzeichnisses. Tragweite dieser Vermutung.
Art. 835 Abs. 4, 836 Abs. 3 OR, Art. 9 ZGB, Art. 94 HRV
(Er:w. 8). li h M hr:L. 't f" Einf"""'---.. -
- Zwmgende gesetz c e e 11el ur 1CUll emer. pe:t;ron-
lichen Haftung (Art. 8 9 Abs. 1 OR). Em cht x;nt dieser
Mehrheit gefasster dahmgehender Beschluss ISt nIcht booss
anfechtbar nach Art. 891 Abs. 2 OR, sondern ungültig und
soll nicht eingetragen werden. Können sich gutglä.ubne Dritte
auf die dennoch erfolgte und unangefochtene Emtragung
berufen, besonders wenn diese mehrere Jahre hindurch be-
stehen geblieben ist ? Art. 874 Abs. 4 und 933 0 (Erw. 9).
- Folgen einer nicht ordnungsgemässen Einberufung der General-
versammlung (Erw. 11).. . .
- Sehen die Statuten eine gleiche Haftung aller Mitgl!ooer. one
Rücksicht auf den Betrag der Genossenschaftsanteile des em-
zeInen, vor (entgegen Art. 870 Abs. 2 OR), a hat es nach
3 AB 78 In -1952