Schuldbetreibungs--und Konkursrecht. N° 4.
nennen (wozu übrigens in der Regel der Schuldner noch
angehört werden müsste). War es doch Sache des Gläubi-
gers,
den Wechsel nicht nur dem Betreibungsamte zu
übergeben (was er nach dem Amtsberichte getan hat),
sondern auch im Betreibungsbegehren als Forderungstitel
anzurufen.
Nur wenn zufällig aus den Akten ersichtlich wäre, dass
der Schuldner einer nähern Orientierung gar nicht bedurfte
oder dass sie ihm während der Rechtsvorschlagsfrist noch
so rechtzeitig und vollständig zuteil wurde, dass er in
der Wahrung seiner Rechte nicht behindert war, könnte
eine andere Entscheidung in Frage kommen (vgl. BGE
49 III 155, betreffend einen vom Schuldner tatsächlich
eingesehenen Wechsel, der immerhin im Zahlungsbefehl
als
effet de change accepte ) bezeichnet worden war)
Für einen solchen Sachverhalt bieten jedoch die vor-
liegenden
Akten keinen Anhaltspunkt. Insbesondere ist
dem Amtsbericht nicht etwa zu entnehmen, dass der
Schuldner auf dem Amte vorgesprochen und den Wechsel
eingesehen
hätte oder dass er sich auf andere Weise über
dessen Inhalt hätte unterrichtep. lassen.
5. -Da es das eigene fehlerhafte Betreibungsbegehre
des Gläubigers war, welches das Betreibungsamt zu seinem
fehlerhaften Vorgehen
veranlasst hat, besteht kein zurei-
chender
Grund auszusprechen, das Betreibungsamt habe
dem verbesserten bezw. einem neuen Betreibungsbegehren
ohne neues Entgelt Folge zu geben (Art. 17 des Geb.T.).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl
in der Wechselbetreibung Nr. 1004 des Betreibungsamtes
Bern vom 14./15. Januar 1952 (Stutz-Loser gegen Chasan)
aufgehoben.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5.
J7
5. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Januar 1952 i. S. Maurer.
Nachlas8'OO1'trag im Konkurs (Art. 317 SohRG). Behandlung eines
nach der zweiten Gläubigerversammlung gemachten Vorsohlags
(Art. 255 SohKG).
Ooncorda,t dans la procM,ure de faillite. (art. 317 LP). Maniere de
traiter un projet elabore apres la seoonde assemblee des orean-
oiers (art. 255 LP).
Concordato ndla procedura di /allimento (art. 317 LEF). Modo di
trattare una proposta fatta dopo la seoonda adunanza dei
creditori (art. 255 LEF).
Das Konkursamt Feuerthaien teilte Maurer, dem unbe-
schränkt haftenden Gesellschafter, und dessen Ehefrau,
der Kommanditärin der am 12. Januar 1949 in Konkurs
gefallenen Kommanditgesellschaft Maurer Cie. am
25. September 1951 mit, es könne auf das Begehren, wei-
tere Schritte zur Behandlung des von ihnen geplanten
Nachlassvertrags zu tun, nicht eingehen; die Werkstatt-
räumlichkeiten (die Frau Maurer seit der Konkurserö:fl-
nung für den Betrieb eines Baugeschäfts auf ihren Namen
benutzt hatte) seien bis zum 10. Oktober 1951 zu räumen.
Demgegenüber beantragten die Eheleute Maurer in einem
Beschwerdeverfahren,
das Konkursamt sei anzuweisen,
Frau Maurer so lange als Mieterin in der Liegenschaft zu
belassen, bis feststehe, dass ein Gesuch der Gemeinschuld-
nerln um Bewilligung eines Nachlassvertrags verwirkt oder
rechtskräftig abgelehnt worden sei. Die kantonale Auf-
sichtsbehörde
erkannte, auf die Beschwerde werde nicht
eingetreten. Das Bundesgericht tritt auf den Rekurs der
Eheleute Maurer aus formellen Gründen nicht ein und
fügt bei:
Das Konkursamt ist darauf hinzuweisen, dass es nicht
gehalten war, sich mit Maurer in lange Diskussionen
darüber einzulassen, ob Aussicht auf Annahme und Be-
stätigung des Nachlassvertrags bestehe, und bis zum
Abschluss dieser Auseinandersetzung von Verwertungs-
massnahmen abzusehen.
! AS 78 III -1952
18 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5.
Will der Gemeinschuldner nach der zweiten Gläubiger-
versammlung einen Nachlassvertrag vorschlagen, so soll
ihm die Konkursverwaltung unverzüglich eine kurze Frist
zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten einer ausser-
ordentlichen Gläubigerversammlung ansetzen (BGE 48 III
135 f. ; für das summarische Verfahren vgl. Art. 96 lit. a
KV). Dass eine Mehrheit der Gläubiger dem Entwurfe
bereits zugestimmt habe (BGE 38 I 323 Sep.ausg. 15
S. 142, vgl. auch BGE 48 III 136 Mitte), kann seit der Auf-
hebung von Art. 293 Abs. 2 SchKG durch das Bundes-
gesetz vom 3. April 1924 nicht mehr als Voraussetzung für
die Einberufung einer solchen Versammlung gelten. Ferner
ist es der Konkursverwaltung seit der Revision von Art. 306
SchKG durch das Bundesgesetz vom 28. September 1949
kaum mehr gestattet, dem Entscheid der Nachla"Ssbehörde
über die Bestätigung des Nachlassvertrags dadurch vorzu-
greifen, dass sie das Vorhaben,einen Nachlass.vertrag her.
beizuführen, wegen Unwürdigkeit des Gememschuldners
als
von vornherein aussichtslos bezeichnet; denn Art. 306
schliesst die Bestätigung des Nachlassvertrags nicht mehr
schlechthin aus, wenn der Schuldner zum Nachteil seiner
Gläubiger unredliche
oder sehr leichtfertige Handlungen
begangen hat, sondern bestimmt nur noch, die Bestätigung
könne in diesem Falle verweigert werden.
Tritt die Konkursverwaltung in der angegebenen Weise
auf das Nachlassgesuch des Gemeinschuldners ein, so
braucht sie deswegen die Verwertung nicht einzustellen.
Hiezu ist die Konkursverwaltung, wie aus Art. 81 KV her-
vorgeht, erst verpflichtet, nachdem die Gläubigerversamm-
lung den Nachlassvertrag angenommen hat. Bis dahin ist
die Verwaltung (unter Vorbehalt von Art. 238 Aba. 2
SehKG) an der Verwertung nicht gehindert.
Durch Befolgung dieser Grundsätze lässt sich Ver-
schleppungsmanövern rascher und wirksamer begegnen als
durch ein Vorgehen; wie das Konkursamt es hier gewählt
hat.
Schuldbetreibung!!-und Konkur ht; N0 6.
6. Entscheid vom 24. Januar 1952 i. S. Kesselringund
Scheidhauer.
Betreibung für Lohnforderungen während der achlassstunrl.:ng
(Art. 297 Abs. 2 SchKG).
Während der Nachlassstundung ist Betreibung auf Prandung für
Lohnforderungen der in Art. 219 I lit. a-c genannten Arten
zulässig, die während der Stundung oder im letzten Jahr bezw.
Halbjahr bezw. Vierteljahr vor ihrer Bewilligung entstanden
sind.
Hat ein der Konkursbetreibung unterliegender Schuldner eine
Verfügung des Konkursrichters im Sinne von Art. 173 a SchKG
(Aussetzung des Konkurserkenntnisses wegen Hängigkeit eines
Nachlassstundungsgesuchs)
erwirkt, so können ihn die privile-
gierten Lohngläubiger schon vom Erlass dieser Verfügung an
auf Prandung betreiben, und zwar für den im letzten Jahr
bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor diesem Zeitpunkte und
für den nachher verdienten Lohn.
Übergang von einer durch Erlass der Konkursandrohung fortge-
setzten Betreibung zur Betreibung auf Pfändung.
Poursuite en payement de salaires duram le sursis concordataire
(art. 297 aI. 2 LP).
Peuvent faire l'objet d'une poursuite par voie de saisie durant
le sursis les creances de salaire visees a l'art. 219 I lettres a 8.
c qui ont pris naissance durant le sursis ou, respectivement,
dans l'annee, les six ou trois mois qui ont precede l'octroi du
sursis.
Lorsque le debiteur sujet a la poursuite par voie de faillite a
obtenu du juge de la faillite l'ajournemem du jugement de
faillite
en raison de l'introduction d'une demande de sursis concor-
dataire,
selon l'art. 173 leJjtre aLP, lescreanciers de salaire
privilegies ont le droit de le poursuivre par voie de saisie des
le jour ou cette decision a eM prise et cela pour le salaire de
l'annee, respectivement, des six ou trois mois qui ont precede
ce moment ainsi que pour le salaire acquis ulterieurement.,
Passage d'une poursuite suivie d'une commination de faillite
a. une poursuite par voie de saisie.
Esecuzione pet pagamento di salari durante la 'I1WTatoria concor-
dataria
(art. 297 cp. 2 LEF).
Possono fare l'oggetto di un'esecuzione in via di pignoramento
durante la moratoria concordataria i crediti per salari di' cui
all'art. 219 I Jett. a-c sorti durante la moratoriao, rispettiva-
mente, nell'anno, nei sei 0 tre mesi che hanno preceduto Ja
concessione delIa moratoria. -.
Quando un debitore, da escutersi in via di falIimento, ha ottenuto
da! giudice il differimento. della decisione sulla domanda di
fallimento a motivo dell'inoltro' di una domanda di moratoria
conoordataria
(art. 173 lett. a LEF), i creditori di salario privi-
legat i hanno il diritto di procedere contro il debitore in via di
pignoramento a contare dal giorno in cui e stata press. questa
decisione e cio pel salariodell'anno, rispettivamente 'dei sei