140 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 31.
auf denen die erwähnte Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG
beruht, für eine möglichst entsprechende Lösung im Ge-
biete des Art. 2 50 SchKG. Hat die Masse, wie dargetan,
zwar keine Möglichkeit, sich den durch Vergleich erzielten
Erfolg einer Verminderung von Konkurspassiven auch für
den Fall einer Anfechtung der Kollokation durch andere
Gläubiger unbedingt zu sichern, so gebührt ihr doch der
Genuss jenes Erfolges insoweit, als er nach dem Ausgang
dieses Kollokationsprozesses gleichfalls zu Recht besteht.
Das nur zur Erreichung eines Mehrerfolges gegebene An-
fechtungsrecht darf den anfechtenden Gläubigern füglicher-
weise einen Prozessgewinn
nur bringen, wenn jener Zweck
der Klage erreicht wird, und nur im Rahmen dieses Mehr-
erfolges.
4. -Die Höhe des Prozessgewinnes, die davon abhängt,
ob die im ersten Vergleich festgesetzte pfandversicherte
Forderung von Fr. 32,000.-durch die Pfänder voll
gedeckt war, ist im vorliegenden Verfahren noch nicht
festzusetzen. Auch ist nicht darüber zu entscheiden, ob
und allenfalls in welcher Weise der Prozessgewinn zur
Deckung von Prozesskosten der Kläger zu dienen hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
31. Entscheid vom 30. September 1952 i. S. Schütz.
Freigabe der Arrestgegenstiiwle gegen Sicherheitsleistung, Art. 277
SchKG.
Der Umstand, dass der Arrestgläubiger neben der Arrestforderung
gegen den Schadenersatzschuldner einen direkten Anspruch
gegen dessen Haftpflichtversicherer hat (Art. 49 MFG), bildet
keine Sicherheit im Sinne von Art. 277 SchKG.
Liberation des biens sequesfJres moyennant fournit ure de 8Uretes.
Art. 277 LP.
Le fäit qu'outre la creance en dommages-interets en garantie de
laquelle le sequestre a ete execute, le creancier sequestrant pos-
sMe une pretention directe contre celui aupres duquel le debi-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 31. 141
U! s'est assure contre les. consequences de sa responsabiliM
mvde (art. 49 LA) ne const1tue pas une sfu-eM dans le sens de
l'art. 277 LP.
Liberazione dei beni sequestrati 'mediante prestazione di garanzie.
Art. 277 LEF.
Il fatto .ehe l creditore snquestrant possiede, oltre ehe il credito
per r1sarcrmento danm a aranzia del quale e stato ordinato
l seqnestro, una pretesa diretta contro colui ehe h'a assicurato
d eb1tore per la ;esponsabilita civile (art. 49 LA), non costi-
tmsce una garanzia a norma dell'art. 277 LEF.
A. -Am 11. August 1952 wurde in St. Gallen der Motor-
roller des
H. Schütz durch Zusammenstoss mit dem Auto
(Topolino) der Frau Buscaini-Bestazza aus Mailand be-
schädigt. Schütz erwirkte für eine behauptete Schaden-
ersatzforderung von Fr. 1000.-einen Arrest auf den
Mailänder Wagen und liess ihn in amtliche Verwahrung
nehmen. Die Schuldnerin verlangte Freigabe unter Vor-
legung eines Schreibens der ( Zürich-Unfall vom 21. Au-
gust 1952, worin diese ihr auf die Schadenanzeige erklärte,
(( dass wir für die Folgen des Schadens auf Grund der ver-
traglichen Bestimmungen bis zum Betrag von Fr. 5000.-
Deckung gewähren unter Vorbehalt der Prüfung des
Quantitativen und des Mitverschuldens des Lenkers des
Motorrollers.
Das Betreibungsamt lehnte die Herausgabe
ab, worauf Frau Buscaini Beschwerde erhob mit dem An-
trag, der Wagen sei ihr zur freien Verfügung zu überlassen.
Zur Begründung machte sie geltend, sie habe gemäss dem
BRB vom 22. Juni 1948 über die Deckung der von auslän-
dischen Motorfahrzeugen verursachten Schäden an der
Grenze die Gebühr entrichtet ; der Geschädigte habe daher
einen gesetzlichen direkten Anspruch und ein direktes
Klagerecht gegen die Zürich-Unfall. Damit sei nicht nur
der Arrest überhaupt, sondern insbesondere auch die amt-
liche Verwahrung des Arrestgegenstandes überflüssig. Der
Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer gehe
weiter als eine Solidarbürgschaft einer im Betreibungs-
kreise des Arrestortes wohnenden Person im Sinne von
Art. 277 SchKG, weshalb der Wagen freizugeben sei.
Überdies habe der Geschädigte gemäss Art. 60 VVG von'
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31.
Gesetzes wegen ein Pfandrecht an dem Ersatzarn;:;pruch
der versicherten Halterin gegen die Versicherungsgesell-
schaft, und diese sei berechtigt, direkt an den Geschädigten
zu bezahlen. Dessen Forderung sei also pfandgesichert ; es
hätte daher gemäss Art. 271 SchKG dafür gar nicht Arrest
genommen werden können ; jedenfalls sei der Arrestvollzug
nicht mehr möglich und müsse aufgehoben werden.
B. -Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
ab; die obere hat sie mit Entscheid vom 10. September
1952 geschützt und das Betreibungsamt angewiesen, den
arrestierten und verwahrten Wagen der Rekurrentin zur
freien Verfügung zu überlassen. In der Begründung wird
ausgeführt, bei der Frage, ob durch das Bestehen der
Haftpflichtversicherung für den verursachten Schaden bzw.
durch die von der Zürich-Unfall abgegebene Erklärung die
Voraussetzungen der Sicherheitsleistung gemäss Art. 277
SchKG erfüllt seien, sei vom Sinn und Zweck dieser Be-
stimmung auszugehen. Die gegenüber der ordentlichen
Zwangsvollstreckung eine Ausnahme bildende Sicherungs-
massnahme des Arrestes und namentlich die damit ver-
bundene amtliche Verwahrung des Arrestgegenstandes
bedeute unter Umständen einen folgenschweren Eingriff
in die Rechte des Arrestschuldners. Diese Folgen erlaube
Art. 277 SchKG dem Arrestschuldner zu vermeiden oder
zu mildern durch anderweitige Sicherstellung des Gläu-
bigers.
Wenn diese in hinreichender Weise erfolge, sodass
der Gläubiger nicht Gefahr laufe, die durch den Arrest
erworbene Sicherheit zu verlieren oder darin geschmälert
zu werden, bestehe kein Grund, dem Schuldner die Gegen-
stände vorzuenthalten. Wie die vom Gesetz vorgesehene
Sicherheitsleistung
durch Hinterlage oder Solidarbürg-
schaft beschaffen sein müsse, werde nicht näher gesagt;
es sei Sache des Betreibungsbeamten, darüber zu befinden,
ob eine geleistete oder angebotene Sicherheit genüge oder
nicht. Sie müsse dem Arrestgläubiger die Verfolgung seiner
Rechte und gegebenenfalls deren Erfüllung gewährleisten ;
das müsse aber auch genügen. In casu sei Frau Buscaini
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 31.
für ihre Haftbarkeit aus Unfällen mit ihrem Topolino ver-
sichert ; die Zürich-Unfall.habe ihr gegenüber die Deckungs-
pflicht für den Schadensfall bis zum Betrage von Fr. 5000.-
unter Vorbehalt der Prüfung der Schadenshöhe und des
Mitverschuldens des Motorradfahrers ausdrücklich aner-
kannt. Diese Erklärung sei nun freilich weder eine Bar-
hinterlage noch eine Solidarbürgschaft. Wohl aber erfülle
sie
nicht weniger, ja sogar wesentlich besser die gleiche
Funktion, jedenfalls besser als eine Solidarbürgschaft einer
Person)).
Eine solche könnte nur in Höhe des Wertes
der arrestierten wagens (Fr. 2500. -) verlangt werden;
die Versicherung gewähre Deckung bis zum doppelten
Betrage. Nach Art. 49 MFG habe der Geschädigte ein
direktes Forderungs-und Klagerecht gegen den Versicherer
und auch ein Forum in St. Gallen, wie für eine Solidarbürg-
schaft. Zudem verschaffe ihm die Deckung der Versicherung
mit dem gesetzlichen Pfandrecht am Ersatzanspruch ge-
mäss Art. 60 VVG ein dingliches Recht, was er mit Bezug
auf das Arrestobjekt oder die Ersatzsicherheit nicht habe.
Endlich könne die Versicherung nach Art. 50 MFG dem
Geschädigten auch keine Einreden aus dem Versicherungs-
vertrag oder dem VVG entgegenhalten, die die Deckung
des Schadens schmälern oder aufheben würden. Damit sei
aber Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 277 SchKG
vollumfänglich erreicht, auch wenn an die Stelle der dort
genannten Sicherheiten eine mindestens gleichwertige Er-
klärung einer anerkannten Versicherungsgesellschaft trete.
Auch die weiteren Einwendungen seien nicht stichhaltig.
Mit der Deckungserklärung bis auf Fr. 5000.-sei dem
Erfordernis, dass die Sicherheit auf einen bestimmten
Betrag zu lauten habe, Genüge getan; das Arrestobjekt
selber sei nur Fr. 2500.-wert. Dass sich die Versicherung
die
Prüfung des Quantitativen und des Mitverschuldens
des Vespafahrers
vorbehalten habe, sei selbstverständlich;
der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber
der Arrestschuldnerin könne nicht weiter gehen, als er
rechtlich begründet werden könne. Unter den im Schreiben
144 Schuldbetreibunge-und Konkursrecht. N° :n.
der c Zürich )) angerufenen vertraglichen Bestimmungen ))
sodann könnten nur die in Art. 3-5 des BRB von 1948
erwähnten Erklärungen oder Abkommen gemeint sein, die
gerade die
Deckung von Schäden wie den hier vorliegenden
zum Gegenstande haben; es liege darin nur ein Hinweis
der Versicherung auf den Rechtsgrund ihrer Deckungs-
pflicht. Wenn endlich Frau Buscaini auf der Unfallstelle
dem Vespafahrer Allenspach gegenüber die Deckung des
ganzen Schadens zugesagt habe, so könne darin niemals
ein Verzicht
auf Einreden bezüglich der Schadenshöhe und
des Mitverschuldens des Geschädigten erblickt werden.
Wer sich unter diesen Umständen und mit solchen Argu-
menten der Freigabe des Arrestobjektes widersetze, er-
wecke
den Verdacht, dass er in Ausnutzung einer momen-
tanen Zwangslage des Gegners andere als rechtlich begrün-
dete Ansprüche durchsetzen wolle, und handle missbräuch-
lich.
0. -Hiegegen rekurriert der Arrestgläubiger mit dem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde, mit der Begrün-
dung, er leite seine Forderung nicht aus MFG bzw. Art. 41
OR ab, sondern ausschliesslich aus der vertraglichen vor-
behaltlosen
Schuldanerkennung der Frau Buscaini unter
Ausschluss der Einreden betreffend Quantitativ und Mit-
verschulden, die
mithin bedeutend weiter gehe als die Er-
klärung der Zürich ll, weshalb letztere kein genügendes
Äquivalent für den Arrestgegenstand im Sinne von Art. 277
SchKG bilde.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Ziel der Beschwerde der Schuldnerin ist nicht nur die
Entlassung ihres Wagens aus dem amtlichen Gewahrsam,
wobei
der Arrest an demselben bestehen bliebe (Art. 275,
98 Abs. 2
und 3 SchKG, vgl. BGE 30 I 197 Sep.-Ausg.
VII 53, 54 III 135), sondern die Überlassung desselben zur
freien Verfügung gemäss Art. 277 SchKG. In diesem Sinne
hat denn auch die Vorinstanz die Beschwerde geschützt.
Schuldbetreibungs-und Konkurerooht. N 31.
Sie stützt ihren Entscheid darauf, dass die Erklärung der
Versicherungsgesellschaft und ihre Haftung gemäss Art. 49
MFG dem Geschädigten nicht nur gleichviel, sondern sogar
mehr Sicherheit biete, als eine der im Art. 277 vorgesehenen
Sicherheiten, weshalb
dem Zweck dieser Bestimmung Ge-
nüge getan sei. Dies trifft jedoch nicht zu.
Die Sicherheit gemäss
Art. 277 SchKG ist nicht dafür
zu leisten, dass die Arrestforderung von irgendjemandem
bezahlt werde, sondern dafür, dass im Falle der Pfän-
dung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände
oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem
Werte vorhanden sein werden J . Sicherzustellen sind also
die
Exekutionsrechte des Arrestgläubigers, die er durch
den Arrest erworben hat. Das sind sie aber nicht durch das
Vorhandensein eines Mitverpflichteten für die Arrestfor-
derung.
Die Mitverpflichtung der Versicherung für die
Schuld der Halterin bestand ja zum voraus von gesetzes-
wegen
ohne die Arrestnahme ; sie stellt also keine neue,
an die Stelle des Arrestes tretende, diesen ersetzende
Sicherheit
dar, wie Art. 277 sie verlangt. Wäre die Mitver-
pflichtung als Sicherheit in diesem Sinne tauglich, so hätte
ihr Vorhandensein zum vornherein die Arrestnahme über-
flüssig gemacht und ihr entgegengestanden, was aber in
Art. 271 vorgesehen sein müsste und dann von der Arrest-
bewilligungsbehörde zu berücksichtigen wäre, nicht von
den Vollzugsbehörden. Hievon abgesehen entspricht eine
solche Mitverpflichtung
für die Arrestforderung auch kei-
neswegs der von Art. 277 zugelassenen Solidarbürgschaft.
Diese
muss besonders stipuliert werden und zwar zugunsten
des Betreibungsamtes, nicht des Arrestgläubigers (vgl.
J.AEGER, Komm zu Art. 277 N. 6). Sie muss ferner von
einer Person mit Wohnsitz bzw., bei einer juristischen Per-
son, mit Sitz im Betreibungskreise des Arrestortes geleistet
sein.
Würde der Arrestgegenstand gemäss dem angefoch-
tenen Entscheide im Hinblick auf die Verpflichtung der
Versicherung freigegeben, so wäre, falls die Schuldnerin in
der Arrestprosekutionsbetreibung keinen Rechtsvorschlag
146 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31.
erhebt, gar nichts vorhanden, was anstelle des Arrestobjektes
gepfändet werden könnte. Daran ändert auch das gesetz-
liche
Pfandrecht des Geschädigten am Ersatzanspruch des
Versicherungsnehmers gegen
den Versicherer gemäss
Art. 60 VVG nichts, denn auch es bestand von vornherein
und ist nicht als Ersatz des Arrestgegenstandes begründet
worden und an dessen Stelle getreten. Die Einwendung,
dieses Pfandrecht schliesse überhaupt die Arrestnahme aus,
weil dank demselben die Arrestforderung pfandgesichert
sei
(Art. 271 Abs. l SchKG), wäre, da die Arrestgründe
(im weitem Sinne), nicht den Arrestvollzug betreffend, im
. Wege der Arrestaufhebungsklage gemäss Art. 279 SchKG
geltend zu machen gewesen (BGE 51 III 27).
Die Entlassung des Wagens aus dem Arreste liefe somit
darauf hinaus, dass dem Gläubiger ein ihm zur Verfügung
stehendes Exekutionsobjekt ohne einen vollstreckungs-
rechtlich gleichwertigen Ersatz entzogen würde, lediglich
weil
noch jemand anderer neben der Autohalterin für seine
Forderung haftet.
Die Opposition des Rekurrenten gegen die Freigabe des
Wagens wäre
somit selbst dann nicht missbräuchlich, wenn
feststände, dass die Verpflichtung der Versicherung seine
ganze Forderung gegen die Autohalterin deckt. Allein der
Rekurrent bestreitet dies mit der Behauptung, Frau Bus-
caini
habe sich ohne Rücksicht auf ein allfälliges Mitver-
schulden des Motorfahrers verpflichtet,
den ganzen Schaden
zu vergüten. Ob dies zutrifft oder nicht, ist im Beschwerde-
verfahren nicht zu prüfen ; es genügt hier die Feststellung,
dass eine solche Verpflichtung gültig eingegangen werden
kann. Sogut durch einen Vergleich die Verpflichtung
begründet werden kann, einen bestimmten Betrag zu zah-
len,
der sonst vielleicht nicht geschuldet wäre, sogut kann
durch Vergleich auf irgendeine das Mass der Forderung in
Frage stellende Einrede verzichtet werden (hier Einrede
des Mitverschuldens, Art. 39 Satz 2 MFG/44 Abs. l OR).
Hat ein solcher Vergleich stattgefunden, so schuldet die
Halterin möglicherweise mehr, als was die Versicherung zu
j
Betreibung gegen Gemeinden. No 32.
leisten verpflichtet ist und woran das gesetzliche Pfand-
recht gemäss Art. 60 VVG besteht. Der Rekurs ist aber,
wie
ausgeführt, auch ohne diese mögliche Inkongruenz der
Schadenersatz-und der Haftpflichtversicherungsforderung
aus den erwähnten prinzipiellen Erwägungen begründet.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Kankurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
B, Betreibung gegen Gemeinden.
Ponrsnites 4'ontre les Commones.
ENTSCHEIDUNGEN DER SQHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
32. Entscheid vom 28. Oktober 1952 i. S. Meier-Ott.
Betreibung gegen Gemeinden.
- Steuerforderungen dürfen selbst mit Zustimmung des betrie-
benen Gemeinwesens nicht gepfändet werden (Art. 9 Abs. 2
des BG vom 4. Dezember 1947).
In welcher Reihenfolge sind die pfändbaren Vermögenswerte
zu pfänden ! (Art. 95 SchKG ).
Poursuites contre les communes.
- Les creances d'impöts ne peuvent etre saisies meme avec le
consentement de la commune poursuivie (art. 9 al. 2 de la loi
du 4 decembre 1947).
- Dans quel ordre les biens saisissables doivent-ils etre saisis !
(art. 95 LP).