Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
Da der Kapitalgewinn somit nicht im Betrieb eines
zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unter-
nehmens erzielt wurde, ist er kein steuerbares Einkommen
und ist die Nachveranlagung mit Recht von der KRK
aufgehoben worden.
9. Urteil vom 5. April 1952 i. S. H. gegen eidg. Steuerver-
wallung.
WarenumsatzBteuer: Ermittlung der steuerbaren Umsätze einer
Bäckerei und Konditorei. Schätzung nach Ermessen, wenn die
BuchhaJtung zwar formell einwandfrei ist, aber in auffallendem
Widenpruch zu den Erfahrungstatsachen steht, ohne dass eine
ausrelChende Erklärung hiefür gegeben wird.
I'fI1I JOt BUr le chiffre d'affaires : Determination du chiffre d'affaires
imposable dans le cas d'une boulangerie-pätisserie. Estimation
par appreciation lorsque la comptabiliM, bien qu'irreprochable
dans sa forme, donne neanmoins des resultats qui sont avec
les donnees de l'experience dans une contradiction frappante
et que rien n'est venu expliquer.
Impo8ta BUlla ci/ra d'affari: Determinazione della eifra d'af'fari
imponibile di una panetteria e pastieeeria. VaJutazione in via
di apprezzamento quando il risultato della eontabilita, ineen-
surabile dal lato formaJe, e in eontrasto manifesto eon i dati
dell'esperienza eil contribuente non e in grado di fornire una
spiegazione plausibile per tale divergenza.
A. -Der Beschwerdeführer betreibt eine Bäckerei und
Konditorei. Er ist als Grossist im Sinne des Warenum-
satzsteuerbeschlusses (WUStB) im Register der Steuer-
pflichtigen eingetragen. Auf Grund einer in seinem Betriebe
vorgenommenen Kontrolle gelangte die eidgenössische
Steuerverwaltung (ESt V) zum Schluss, dass die von ihm
in, den vierteljährlichen Abrechnungen über die Warenum-
satzsteuer für die Zeit vom 1. April 1947 bis zum 30. Juni
1950 auf Grund seiner Bücher und Belege deklarierten
steuerbaren Umsätze mit den tatsächlich erzielten Ergeb-
nissen nicht übereinstimmen könnten. Sie nahm daher
eine Schätzung nach Ermessen vor, wobei sie vom ver-
buchten Warenaufwand ausging und die brancheüblichen
Verkaufszuschläge in Anrechnung brachte. Gestützt auf
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 9.
ihre Berechnungen fordert sie vom Beschwerdeführer für
die erwähnte Zeitspanne Warenumsatzsteuern im Betrage
von Fr. 1044.50 nebst Verzugszins seit dem 1. Februar
1949 nach. Der Begründung des Einspracheentscheides
vom 6. Februar 1952, welcher die Forderung bestätigt,
ist zu entnehmen :
a) Die Buchhaltung des Beschwerdeführers sei zwar
formell einwandfrei geführt, doch bestehe zwischen den
von ihm deklarierten und den auf Grund der erfahrungs-
mässigen Verkaufszuschläge ermittelten steuerbaren Um-
sätzen in dem in Frage stehenden Zeitraum eine Diver-
genz, die aus den Umständen nicht erklärt werden könne,
wie folgende Gegenüberstellung zeige :
Geschäftsjahr :
Warenaufwand
(Fett,
Oel, Milch,
Dekla-
Milchprodukte, Eier, Butter, Zuk:-
rierte
ker, NÜl!Se, Mandeln, Früchtekon-
steuer-
serven, andere Hilfsstoffe sowie An-
bare Um-
teil Weissmehl) für die Herstellung
sätze :
steuerbarer
Backwaren
(Kleinge-
bäck, Patisserie) und Einstandswert
der Handelswaren
(Biskuits, Scho-
kolade usw.) :
Fr.
Fr.
1.4.1947-31.3.1948
26,083.40
28,668.70
1.4.1948-31.3.1 9
21,477.90
24,162.65
1.4.1949-31.3.1950
18,925.40
16,798.20
66,486.70
69,629.55
Nach den buchmässigen Aufzeichnungen hätte der Be-
schwerdeführer somit auf den Umsätzen an Kleingebäck,
Patisserie und Handelswaren nur einen Bruttogewinn von
rund 3000 Franken erzielt, was unmöglich stimmen
könne, da der Norm ein Bruttogewinn von 65,000 bis
70,000 Franken entspräche. Die ESt V habe daher zu
einer Schätzung schreiten müssen.
b) Den Einwänden des Beschwerdeführers, der Um-
satz an Kleingebäck und Patisserie sei seit dem Frühjahr
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
1947 wegen der kriegswirtschaftlichen Vorschriften über
die Herstellung von Halbweissbrot und auch infolge
Krankheit (Operation des Beschwerdeführers und Abwe-
senheit seiner lungenkranken Frau) zurückgegangen, sei
bei der Schätzung Rechnung getragen worden, da auf
die gebuchten Aufwendungen für die zur Herstellung
steuerbarer Waren nötigen Rohstoffe abgestellt worden
sei.
Die geschätzten Umsätze von Kleingebäck und Patis-
serie wiesen denn auch eine stark rückläufige Bewegung
auf:
Geschäftsjahr 1947/48
1948/49
1949/50
rund Fr. 41,000.-
Fr. 25,700.-
Fr. 21,800.-
c) Der Schätzung der Umsätze an Kleingebäck und
Patisserie sei ein durchschnittlicher Verkaufszuschlag von
100 % (entsprechend einem Bruttogewinn von 50 %) zu-
grunde gelegt worden. Nach Dr. W. STöR (Erhebungen
über die Erwerbsverhältnisse von Selbständigerwerbenden
für das Einschätzungsjahr 1949, S. 5, und Erhebungen
über die Einkommensverhältnisse von Selbständigerw-er-
benden für das Einschätzungsjahr 1951, S. 8) könne für
diese Produkte -bei Berücksichtigung eines Verlustes
von 2 % für unverkäufliche 'Ware -mit Bruttogewinnen
von 53 % (für 1947 und 1949) bzw. 52 % (für 1948) und
demgemäss mit Verkaufszuschlägen von H2,5 % bzw.
108 % gerechnet werden. Im erfahrungsmässig festgestell-
ten Bruttogewinn sei die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verteuerung der Einstandspreise bereits berück-
sichtigt. Seinem Einwand, dass der Anteil der unver-
käuflichen Ware bei ihm über dem Durchschnitt liege,
habe die ESt V Rechnung getragen, indem sie nur einen
Verkaufszuschlag von 100 % (statt durchschnittlich min-
destens HO %) eingesetzt habe.
d) Für Handelswaren (Biskuits, Schokolade usw.) be-
trage der Verkaufszuschlag erfahrungsgemäss rund 30 %
(vgl. STÖR, a.a.O. S. 6 und S. 9). Die EStV habe aber
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 9.
lediglich 25 % berechnet, so dass der von ihr geschätzte
Umsatz von Handelswaren (Einstandswert Fr. 22,291.60)
um mehr als Fr. 1000.-unter dem der Erfahrungszahl
entsprechenden Betrage liege. Die vom Beschwerdeführer
behaupteten, aber durch nichts belegten sehr grossen
Verluste infolge Diebstahls von Schokolade und Biskuits
durch seinen Lehrling dürften Fr. 1000.-kaum erreicht
haben; eine Herabsetzung des Handelswarenumsatzes
wegen Diebstahls rechtfertige sich daher nicht.
B. -In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
den Einspracheentscheid bestreitet H. die gegen ihn er-
hobene Mehrforderung
im vollen Umfange. Er macht
geltend, er müsse darauf beharren, dass die von ihm auf
Grund der Buchhaltung und der Backkontrolle deklarierten
Umsatzzahlen richtig seien. Die abweichende Bureau-
Rechnung der ESt V, deren Beamte nicht über die
erforderlichen
praktischen Kenntnisse verfügten, sei falsch.
Bei den Handel .Waren dürfe der Verkaufszuschlag höch-
stens mit 25 % in Rechnung gestellt werden ; für gewisse
Artikel wie Krüsch betrage er sogar nur 8-10 %; der
Ankaufspreis für 1 kg Weissmehl belaufe sich auf Fr. 1.35,
der Verkaufspreis aber nur auf Fr. 1.50. Weit übersetzt
sei auch der Verkaufszuschlag, den die EStV für Klein-
gebäck und Patisserie berechnet habe. Wenn man. die
Teuerungen wie unverkaufte Ware abrechnet, ble:ben
keine 40 % mehr. Die EStV habe auf den allgemernen
Rückgang der Verdienstmöglichkeiten im Bäckergewerbe
und auf die besonderen Schwierigkeiten, mit denen der
Beschwerdeführer zu kämpfen gehabt habe, nicht Rück-
sicht genommen.
e. -Die ESt V beantragt Abweisung der Beschwerde.
Sie führt aus:
a) Die vom Beschwerdeführer vorgenommnne ufteilung
des Umsatzes in steuerbare und steuerfreIe LIeferungen
entspreche offensichtlich nicht der wahren Sachlage. ach
den der Beschwerde beigelegten Rechnungsabschlussen
habe in den Geschäftsjahren 1947/48, 1948/49 und
Verwaltungs-und Disziplinarrecht
1949/50 der Mehlaufwand insgesamt Fr. 63,997.32, der
übrige Warenaufwand Fr. 71,648.06 betragen; demgegen-
über habe der Beschwerdeführer für den gleichen Zeitraum
die Umsätze an steuerfreien Waren (Brot, Brötchen) mit
Fr. 124,240.-und die steuerbaren Umsätze mit
Fr. 69,630.-deklariert. Demnach hätte er auf den Brot-
umsätzen einen überdurchschnittlichen Bruttogewinn er-
zielt, auf den Lieferungen der übrigen Waren dagegen
überhaupt keinen. Erfahrungsgemäss übersteige aber der
Bruttogewinn auf Kleingebäck und Patisserie durchweg
denjenigen auf Brot.
Nach den statistischen Erhebungen der ESt V betrage
im Bäckerei-und Konditoreigewerbe der Anteil der
steuerbaren Lieferungen am Gesamtumsatz durchschnitt-
lich um 60 % ; er unterliege erfahrungsgemäss nur unbe-
deutenden Schwankungen. Die Deklarationen des Be-
schwerdeführers für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum
31. März 1947 hätten diesem Verhältnis denn auch ent-
sprochen. Dagegen wäre nach den späteren Deklarationen
jener Anteil im Geschäftsjahr 1947/48 auf 40 %, im
Geschäftsjahr 1948/49 auf 35 % und im Geschäftsjahr
1949/50 gar auf 30 % gesunken. Eine solche Struktur-
änderung sei an und für sich schon unwahrscheinlich;
im vorliegenden Fall sei sie angesichts der Auf teilung der
eingekauften Waren (Mehl einerseits und übrige Rohstoffe
sowie Handelswaren anderseits) geradezu unmöglich.
b) Nach den eigenen Ausführungen des Beschwerde-
führers sei der für Handelswaren wie Schokolade, Konfi-
seriewaren und dergleichen in Rechnung gestellte Ver-
kaufszuschlag von 25 % nicht übersetzt. Wohl werfe der
Verkauf von Weissmehl und Krüsch nur einen beschei-
denen Ertrag ab ; diese Waren seien aber in die Umsatz-
und Steuerberechnung der ESt V gar nicht einbezogen
worden; die Lieferung von Weissmehl sei ja steuerfrei.
Nach der Darstellung der Beschwerde hätte der Ver-
kaufszuschlag für Kleingebäck und Patisserie immerhin
40 % (entsprechend einem Bruttogewinn von knapp
Bundesroohtliche Abgaben. N° 9.
29 %) betragen. Würde diese Behauptung -welche den
eigenen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers wider-
spreche -zutreffen, so
hätte er auf diesen Waren nur einen
um Weniges höheren Bruttogewinn erzielt als auf den
Handelswaren und sogar einen geringeren als auf dem
Halbweissbrot, so dass es ihm gar nicht möglich gewesen
wäre, die
von ihm in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen
durchschnittlichen Bruttogewinne auf dem gesamten Um-
satz von Brot, Kleinback-, Konfiserie-und Handelswaren
(1947/48: 35,7 %, 1948/49: 30,5 %, 1949/50: 38,2 %,
1950/51 : 44,2 %) zu erzielen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 34 Abs. 1 WUStB hat der Steuerpflich-
tige seine Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich daraus
die Tatsachen, welche zur Feststellung des Umfanges der
Steuerpflicht von Bedeutung sind, leicht und zuverlässig
ermitteln lassen. Stellt sich bei einer Kontrolle (Art. 35)
heraus, dass überhaupt keine oder keine zuverlässigen
buchmässigen Aufzeichnungen vorhanden sind, so darf
die ESt V die vom Steuerpflichtigen nach Art. 25 abge-
lieferten
Abrechnungen berichtigen und die für den Um-
fang der Steuerpflicht massgebenden Umsätze nach
pflichtgemässem Ermessen selbst festsetzen. Dies ergibt
sich aus den Vorschriften über Buchführung und Kontrolle
und aus Art. 5, wonach die EStV eine Entscheidung z. B.
dann treffen kann, wenn der Steuerpflichtige die im
Abrechnungs-oder Kontrollverfahren erfolgenden Bean-
standungen nicht anerkennt (BGE 72 I 120). Die EStV
darf auch von einer formell einwandfrei geführten Buch-
haltung abweichen, wenn die daraus hervorgehenden Um-
sätze in auffallendem Widerspruch zu den Erfahrungs-
tatsachen stehen, ohne dass besondere Umstände, welche
dies
hinreichend erklären würden, dargetan wären. In
solchen Fällen ist es zulässig, auf Erfahrungszahlen ab-
zustellen, unter der Voraussetzung, dass auf die beson-
deren Verhältnisse des in Frage stehenden Betriebes soweit
78 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
als möglich Rücksicht genommen wird (nicht veröffent-
lichtes
Urteil vom 8. Juni 1951 i. S. Bühler, betreffend
Wehrsteuer).
2. -Die Buchhaltung des Beschwerdeführers hat in
formeller Beziehung zu keinen Beanstandungen Anlass
gegeben.
Aber die EStV hat in überzeugender Weise
dargetan, dass die steuerbaren Umsätze, welche er in
seinen Abrechnungen über die in Frage stehenden Steuer-
perioden gestützt auf seine Bücher und Belege angegeben
hat, derart weit unter den nach Massgabe brancheüblicher
Verkaufszuschläge ermittelten Zahlen liegen, dass sie der
wahren Sachlage nicht entsprechen können. Gegen die
Ausführungen, welche hierüber im angefochtenen Ent-
scheide gemacht werden, hat der Beschwerdeführer nichts
Triftiges vorgebracht. Die von der EStV zum Vergleich
herangezogenen
Erfahrungszahlen sind das Ergebnis sta-
tistischer Erhebungen; das Bundesgericht hat keine
Veranlassung,
ihre Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen.
Nach den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers hätte
der durchschnittliche Verkaufszuschlag auf den steuer-
baren Waren in den Geschäftsjahren 1947/48, 1948/49
und 1949/50 nicht einmal 5 % betragen, wie sich aus
der Gegenüberstellung auf S. 4 des Einspracheentscheides
ergibt. In der Eingabe an das Bundesgericht sagt der
Beschwerdeführer indessen, dass beim Kleingebäck und
bei der Patisserie mit einem Zuschlag bis zu 40 % und
bei den Handelswaren mit einem solchen bis zu 25 %
gerechnet werden könne. Er bestätigt. damit selbst, dass
auf seine Steuerabrechnungen kein Verlass ist. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die ESt V die steuerbaren
Umsätze nach Ermessen geschätzt hat.
3. -Die Richtigkeit der getroffenen Schätzung kann
der Gerichtshof nur beschränkt überprüfen. Er könnte
nur einschreiten, wenn der Verwaltung offensichtliche
Fehler oder Irrtümer unterlaufen wären (Art. 104 Abs.
OG). Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Nichts lässt in der
Spielbanken und Lotterien. N° 10.
Tat darauf schliessen, dass die ESt V bei der Schätzung
erwägenswerte Gesichtspunkte übergangen oder unrichtig
gewürdigt habe. Sie hat der Berechnung des auf die
steuerbaren Umsätze entfallenden Warenaufwandes die
buchmässigen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zu-
grunde gelegt. Bei der Ermittlung der Verkaufszuschläge
aber durfte und musste sie Erfahrungszahlen heranziehen.
Aus den Erwägungen des Einspracheentscheides ergibt
sich, dass sie die Schwierigkeiten berücksichtigt hat, mit
welchen in der in Rede stehenden Zeitspanne das Bäckerei-
und Konditoreigewerbe im allgemeinen und der Beschwer-
deführer im besonderen zu kämpfen hatte. Dass dies in
einem offensichtlich unzureichenden Ausmasse geschehen
sei,
ist in keiner Weise dargetan. In der Beschwerde-
schrift werden, was die Höhe der Schätzung anlangt, im
wesentlichen bloss die Einwendungen erneuert, welche
bereits in der Begründung des angefochtenen Entscheides
widerlegt worden sind. Was neu vorgebracht wird, ist
ebenfalls nicht stichhaltig, wie aus den Darlegungen in
der Vernehmlassung der ESt V ohne weiteres hervorgeht.
Demnach erkennt das Bundesgericht .-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
11.
SPIELBANKEN UND LOTTERIEN
MAISONS DE JEU ET LOTERIES
10. Arret du 5 avril1952 dans la cause Kramer et Faes contre
Departement federal de jnstiee et police.
Loi jbUrale du 5 octobre 1929 sur les maisons de jeu.
L'art. 3 interdit uniquement Ies appareils servant ades jeux de
hasard. Consid. 2.
Appareil automatique ; notion du gain en argent. Consid. 3.
Appareil analogue a un appareil automatique; definition.
Consid.4.