Resnme des faits :
La socieM Dineley Dowding Ltd a requis la main-
levee de l'opposition formee par Tavaro S. A. contre un
commandement de payer les interets d'une somme depuis
une certaine date.
En seconde instance cantonale, la Cour de Justice de
Geneve a accorde la mainlevee provisoire, mais seulement
depuis une date posterieure a celle proposee par la crean-
eiere.
Contre le refus partiel de la mainlevee, la socieM crean-
ciere
a forme un recours de droit public.
L'intimee a conclu a ce que le recours soit d6clare
irrecevable, parce que l'arret attaque ne serait pas une
decision finale.
Le Tribunal fedtSral est entre en matiere.
Motifs:
Une decision est finale lorsqu'elle termine une instance.
Le Tribunal federal a juge que c'est le cas de la mainlevee
provisoire prononcee par le juge cantonal du dernier
degre de juridiction, bien que le debiteur ait la possibiliM,
en intentant l'action en liberation de dette, de faire discuter
a nouveau devant le juge ordinaire les questions deja
soumises au juge de mainlevee apropos de la meme
creance (arret Corn Exchange National Bank Trust
Company c. Neuchatel, Cour de cassation, 14 mars 1951,
consid. 2).
Le creancier qui se voit refuser la mainlevee
provisoire ou definitive peut obtenir le meine resultat en
intentant l'action en reconnaissance de la dette. Mais
cette action, pas plus que l'action en liberation de dette,
ne se presente comme la continuation de l'instance de
mainlevee ; elle constitue un proces distinct, qui vise a
atteindre par les moyens ordinaires de la procedure un
but tout different : la reconnaissance du droit materiel,
tandis que la procedure de mainlevee a le caractere d'un
incident de la poursuite, ou il s'agit de decider rapidement,
Bundesreehtliehe Abgaben. N° 7.
sur la base des pieces produites et en une forme sommaire,
si la poursuite peut etre acheminee vers sa fin. Des lors
que le juge cantonal de derniere instance refuse ou accorde
la mainlevee, son prononce donne ouverture au recours
de droit public. Il est clair que le creancier qui ne peut
faire tout de suite proceder a l'execution ou le dtSbiteur
qui y est tout de suite soumis sont dans le cas d'etre
leses par le jugement sur mainlevee (art. 88 OJ).
B. VERWALTUNGS.
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
- BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
- Auszug aus dem Urteil vom 25. Januar 1952 i. S. Gebr.
Ryffel gegen Eidg. Amt fiir Verkehr.
Rückerstattung eidgenössischer Abgaben: hre uf R' k
I Beschwerden über die Erledigung von Bnge . n a .. c e::-
stattung eidgenössischer Abgaben faJIel!-m dIe Zustandigkeit
des Bundesgerichts als Verwaltungsgerwhtshof. Ab be
2 Auf Grund rechtskräftiger Veranlagung beznne ga n
können nur zurückerstattet werden, wenn die Vernagung
nachträglich abgeändert werden muss. Voraussetzung 1st das
Vorliegen eines Revisionsgrundes.
Restitution de contributions fMerales: . . d
I Les recours contre les dooisions relatives a la restItut:on e
contributions federales rentrent. dans .la competence du Tribunal
federal comme tribunal admIlllstratlf.
58 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
2. Les contribution peryues en vertu d'une taxation passee en
force ne pel!vent .etre res.tituOOs que lorsqu'il y a Heu de modifier
cette taxatIon, c est-a-dire lorsqu'il existe un motif de revision.
Restit.uziV'f!:e di. contribuzioni jederali :
- rInOrs.I contre l dncisioni concernenti la restituzione di contri-
UZlonl federall . rlentrano nelle competenze deI Tribunale
federale om trIbunale amministrativo.
- odnrlbuzlOm percepite in base ad una tassazione cresciuta
II?-glU lCnto possono. essere restituite soltanto quando la tassa-
zdl.one e? essere modlficata, vale a dire quando esiste un motivo
1 revlslone.
A. -Durch Bundesbeschluss vom 30. September 1938
über den Transport von Personen und Sachen mit Motor-
fahrzengen auf öffentlichen Strassen (Autotransportord-
nung, 1m folgenden ATO) wurde die gewerbsmässige Beför-
derung von Personen und Sachen auf öffentlichen Strassen
unter Vnrnendung von Motorfahrzeugen und Anhängern
der Bewilhgungspflicht unterstellt (Art. 3). Die Bewilligung
sollte
auf Gesuch hin erteilt werden, wenn für die bean-
tragte Transportart ein Bedürfnis besteht und wenn der
Bnwerbe: in persönlicher und finanzieller Beziehung für
SICherheIt und Leistungsfähigkeit seines Betriebes genü-
gend Gewähr bietet (Art. 14). Wer beim Inkrafttreten des
Beschlusses gewerbsmässigen Personen-
oder Gütertrans-
port betrieben hatte, durfte diese Transporte bis zur Erle-
digung seines Gesuchs fortsetzen und erhielt die hiefür
erforderlichen Ausweise (Art. 31 Abs. I ATO und Verord-
nung In, Bewilligungsverfahren, vom 30. Juli 1940, bes.
Art. 11-15). Die Kosten der Durchführung der ATO sollhm
durch Gebühren gedeckt werden, vor allem durch bei
Erteilung der Bewilligung festzusetzende Konzessions-
gebühren .
Der Bundesbeschluss wurde als dringlich erklärt und
.ollte bis zum Erlasse eines ihn ablösenden Bundesgesetzes
uber den Transport mit Motorfahrzeugen, längstens jedoch
fünf Jahre, gelten (Art. 39). Er wurde vom Bundesrate auf
den 15. August 1940 in Kraft gesetzt (Bundesratsbeschluss
vom 30. Juli 1940) und in der Folge, da sich die Vorberei-
tung des in Aussicht genommenen Bundesgesetzes hinaus-
Bundesrechtliche Abgaben. N° 7.
zog, durch dringliche Bundesbeschlüsse vom 22. Juni 19 5
und 21. Dezember 1950 verlängert. Seine Gültigkeit lief
am 31. März 1951 ab. Ein allgemein verbindlicher Bundes-
beschluss vom 23. Juni 1950, der ihn hätte ablösen und
den gewerbsmässigen Personen-und Gütertransport mit
Motorfahrzeugen auf drei Jahre hätte regeln sollen, war
in der Volksabstimmung vom 25. Februar 1951 verworfen
worden.
B. Von 1947 an wurden Anzahlungen auf Rechnung
der Konzessionsgebühr erhoben. Den Inhabern von
Transportkonzessionen wurden die Zahlungen als R. ten
der bei Erteilung der Konzession festgesetzten Gebuhr
auferlegt mit der Bestimmung, dass sie zur Deckung der
Kosten des durch die Autotransportverordnung verur-
sachten Verwaltungsaufwandes zu dienen haben (Art. 1
des BRB vom 4. Juli 1950). Von den Inhabern proviso-
rischer Ausweise wurden die Leistungen als Anzahlungen
an die künftig rallig werdende Konzessionsgebühr gefor-
dert (Art. 2). Wird die Konzession erteilt, so werden
sämtliche im Konzessionsverfahren geleisteten Anzahlun-
gen an die in der Konzessionsurkunde festgesetzte Gebühr
angerechnet .... Kann die Konzession nicht erteilt ,:erden,
so werden die Anzahlungen voll zurückerstattet mIt Aus-
nahme der bei Einreichung des Gesuches vorweg bezahlten
Gebühr ." (Art. 3 Abs. 1 und 3).
D.
Die Beschwerdeführerin, die in Wädenswil eine
Fuhrhalterei und Transportunternehmung betreibt, hatte
bei Einführung der ATO ein Gesuch um die Bewilligung
gewerbsmässiger
Gütertransporte eingereicht und die pro-
visorischen Ausweise gemäss Art. 11 ff. der VO III v
30. Juli 1940 erhalten. Sie hat die den esitzern von prOVI-
sorischen Ausweisen auferlegten Anzahlungen geleistet.
Am 25. Januar 1951 erhielt sie die erbetene Konzession.
Die Gebühr wurde auf Fr. 2448.-festgesetzt. Sie wurde
nicht angefochten. Am 28. Februar 1951 erteilte das Ant
für Verkehr die Abrechnung über die Anzahlungen auf die
Gebührenrechnung.
Die Beschwerdefüh
rerin
hatte Anzah-
Verwa.ltungs und Disziplinarrecht.
lungen im Betrage von Fr. 2630.-geleistet. Sie erhielt
daher Fr. 182.-zurück. Die Abrechnung blieb unange-
fochten.
E. -Am 22. Mai 1951 richtete die Beschwerdeführerin
an das eidg. Amt ein Gesuch um Rückerstattung der früher
bezahlten Gebühren. Das Gesuch beruhte auf der Annahme
die Beschwerdeführerin habe gestützt auf die ATO nu;
die provisorischen Ausweise erhalten eine definitive Kon-
zessionierung sei nie erfolgt. Das eidg. Amt für Verkehr
hat da Gesuch mit Schreiben vom 25. Mai 1951 abgewie-
sen. DIe
Gebühren seien geschuldet gewesen und verfallen
und könnten daher nicht zurückerstattet werden.
F. -Die Kollektivgesellschaft Gebr. Ryffel erhebt die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Sie beantragt, den ange-
fochtenen
Entscheid aufzuheben und das eidg. Amt für
Verkehr anzuhalten, der Beschwerdeführerin die bezahlten
Konzessionsgebühren im Betrage von Fr. 2448.-ganz,
eventuell unter Abzug eines bei Einreichung des Gesuches
verfallenen
Betrages zurückzuerstatten.
Aus den Erwägungen:
I .. -Die Beschwerde richtet sich gegen einen Brief
des eIdg. Amtes für Verkehr, vom 25. Mai 1951, womit der
Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass und warum die
auf .. Fr. 2448.-festgesetzten Konzessionsgebühren nicht
zuruckerstattet werden können. Der Brief war die Ant-
wort auf ein formelles Gesuch um Rückerstattung der
bezahlten Gebühren, und er enthielt die Erledigung dieses
Gesuche durch die mit der Berechnung und dem Einzug
der Gebuhren betraute Behörde (Art. I Satz 2 der VO IV
zur ATO vom 30. Juli 1940, Gebührenordnung). Er war
der Entscheid der zuständigen Behörde über das Rücker-
stattungsgesuch.
Entscheide über die Rückerstattung eidgenössischer Ab-
gaben unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
d.as Bundesgericht (Art. 97 Abs. lOG), sofern sie VOn einer
eIdgenössischen Mittelinstanz ausgehen (Art. 102lit. a OG
Bundesrechtliche Abgaben. N° 7.
und Art. 23 Abs. 2 BG über die Organisation der Bundes-
verwaltung) und für sie kein Spezialverwaltungsgericht
eingesetzt
ist (Art. 101 lit. bOG). Das eidg. Amt für Ver-
kehr ist Mittelinstanz für die Bemessung und für den Bezug
der für den Vollzug der ATO vorgesehenen Gebühren
(VO IV 1.c.). Ein Spezialverwaltungsgericht ist für Be-
schwerden
über ATO-Gebühren nicht eingesetzt. Die eidg.
Transportkommission ist Beschwerdeinstanz für Verfü-
gungen über die im Gesetze vorgesehenen Bewilligungen
(Art. 24
ATO), nicht für die nach Art. 37 ATO zu erheben-
den Gebühren. Streitigkeiten über Gebühren für die ATO
fallen daher in die Zuständigkeit des für Gebühren allge-
mein eingesetzten Gerichts. Darauf, ob das Gesetz Bestim-
mungen über Rückerstattung der hier in Frage stehenden
Gebühren enthält, kommt es für den Rechtsweg an das
Verwaltungsgericht nicht an. Die Frage, was aus dem
Fehlen einer Regelung der Rückerstattung der bei Durch-
führung der ATO erhobenen Gebühren zu schliessen sei,
betrifft die materielle Begründetheit oder Unbegründetheit
des erhobenen Anspruchs, nicht den Gegenstand des Strei-
tes als eines solchen über die Rückerstattung bundesrecht-
licher Abgaben, nach dem sich gemäss Art. 97 OG die Zu-
lässigkeit der Beschwerde bestimmt. Die Bemerkung in der
Botschaft zum VDG (BBL 1925 II S. 223), auf die sich das
Amt beruft, enthält eine beiläufige Meinungsäusserung
über den Bestand eines Anspruchs auf Rückerstattung eid-
genössischer
Steuern. Die verfahrenrechtliche Frage richtet
sich nicht danach, ob ein Anspruch besteht, sondern ob und
unter welchen Gesichtspunkten er erhoben wird.
Hier wird ein Anspruch auf Rückerstattung einer als
Konzessionsgebühr bezeichneten eidgenössischen Abgabe
erhoben.
Der Streit hierüber fällt nach Art. 97 OG in den
Geschäftskreis des Bundesgerichts als Verwaltungsgerichts-
hof.
2. -Die Gebühr, deren Rückerstattung verlangt wird,
ist am 25. Januar 1951 festgesetzt worden. Der Gebühren-
entscheid wurde nicht angefochten. Er ist in Rechtskraft
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
erwachsen. Die Abrechnung vom 28. Februar 1951 über
die geleisteten Anzahlungen war der Vollzug eines für die
Verwaltung und für den beteiligten Privaten verbindlichen
Gebührenentscheides.
Die damit eingezogenen Gebühren
waren nach dem Gebührenentscheid geschuldet. Eine
Rückerstattung dieser Gebühren kann nur in Frage kom-
men, wenn ein Grund vorliegt, auf den Gebührenentscheid
zurückzukommen, wenn dieser nachträglich entweder ganz
aufgehoben oder wenigstens abgeändert, durch einen eine
niedrigere
Gebühr festsetzenden Entscheid ersetzt werden
muss. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Revi-
sionsgrundes. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die
durch den negativen Volksentscheid eingetretene Lage,
wonach zufolge Wegfalls der Bewilligungspflicht auch der
Rechtsgrund der Konzessionsgebühr weggefallen sei, und
anderseits auf Rechtsungleichheit, sachwidrige Benachtei-
ligung gegenüber den Bewerbern um Bewilligungen, deren
Gesuch im Zeitpunkt des Ablaufs der ATO nicht erledigt
waren und denen die geleisteten Anzahlungen in weitem
Umfang zurückerstattet wurden.
Von diesen Einwendungen betrifft jedenfalls die erste,
die Berufung auf die durch den negativen Volksentscheid
geschaffene Lage, die
Geltendmachung einer neuen, erst
nach Erlass der Gebührenfestsetzung eingetretenen Tat-
sache. Insofern kann das Vorliegen eines Revisionsgrundes
angenommen werden. Ob die übrigen Voraussetzungen für
die Behandlung des im Rückerstattungsgesuche enthalte-
nen Revisionsbegehrens erfüllt wären, kann dahingestellt
bleiben. Das Transportamt hat sich nicht nur auf die
Rechtskraft der Gebührenfestsetzung berufen, sondern
sich auch über die materielle Begründetheit des Rücker-
stattungsgesuches ausgesprochen und einen Sachentscheid
gefällt,
der der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
Bundesrechtliche Abgaben. N0 8.
- Auszug aus dem Urteil vom 25. Januar 1952 i. S. Eidg. Stener-
verwaltung gegen A. P. und Rekurskommission
des Kantons Aargau.
Wehrsteuer :
- Ist der beim Verkaufe einer dem Betriebe einer Gemüsekultur
dienenden Liegenschaft erzielte Kapitalgewinn ein Bestandteil
des steuerbaren Einkommens (Art. 21, Abs. 1, lit. d WStB) ?
- Begriff des zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten
Unternehmens.
ImpOt pour la dtfjense nationale.
- Le oonefice en capital realise lore de la vente d'un unmeuble
servant a la culture maraichere est-il imposable au titre du
revenu. (art. 21 al. 1 lit. d AIN) ?
- Notion de I'entreprise astreinte a tenir des livres.
Imposta per la dijesa nazionale.
- Il profitto in capitale conseguito con la vendita di un immonile
adibito all'orticultura costituisce un elemento deI reddito
imponibile (art. 21 cp. 1 ett. d DIN) ? ..
- Nozione dell'azienda obbhgata a tenere una contablhta.
A. -Angelo P., der Vater des Beschwerdegegners,
betrieb eine Comestibleshandlung und eine Gemüsepflan-
zerei.
Im Jahre 1946 trat er die Handlung an seinen Sohn
B. und die Pflanzerei an die beiden Söhne B. und A. ab.
Das Geschäft des B. ist seither unter der Firma B. P.,
Comestibles-und Lebensmittelgeschäft im Handelsre-
gister eingetragen. Der Pflanzereibetrieb trat unter dem
Namen Gemüsekultur P.)) auf und war im Handels-
register nicht eingetragen; sein Telephonanschluss lautete
auf Gebrüder P., Gemüsekultur ; als Postcheckrechnung
diente diejenige des Comestiblesgeschäfts. A. P. war
technischer, B. P. kaufmännischer Leiter des Pflanzerei-
betriebs,
jeder mit Unterschriftsberechtigung. Das Eigen-
tum an der Liegenschaft stand ihnen zu gleichen Teilen
zu. Vom Gewinn
aus der Pflanzerei erhielt A. 2/
(neben
seinem
Lohn als Betriebsleiter), B. 1/
Ungefähr 1/
der
Produktion wurde an B. P., die Hauptsache an dritte
Abnehmer geliefert. Die Geschäftsvorfälle der Gemüse-
pflanzerei
wurden in der Buchhaltung des Comestibles-