Strafgesetzbuch. N 14.
der Angstpsychose etwas gemindert sein. Gerade der
Umstand, dass die Überwindung solcher Psychosen eine
besondere Willensanstrengung erfordert,
drängt aber Zwei-
fel
am künftigen Wohlverhalten des Beschwerdegegners
.auf.
Der Kassationshof hat schon öfters verminderte Zu-
rechnungsfähigkeit als
Grund zu einer ungünstigen Pro-
gnose anerkannt. Im übrigen verkennt das Obergericht,
dass der Angstzustand den Beschwerdegegner nicht ge-
hindert hat, weniger als eine Stunde nach dem Unfall in
aller Ruhe einer Patientin eine Einspritzung zu machen.
Der Psychiater hält nicht für wahrscheinlich, dass der
durch den Unfall hervorgerufene psychische Schock des
Beschwerdegegners bis
zur Verhaftung oder sogar bis zum
Geständnis angedauert habe. Das hartnäckige Leugnen
erklärt er nicht aus einem Angstzustand, sondern, wie
schon gesagt,
aus dem schizoiden Charakter und der ego-
zentrischen Einstellung des Beschwerdegegners. Dass
der
Beschwerdegegner, nachdem die Angstpsychose abgeklun-
gen war,
mit ruhiger Überlegung sich durch Leugnen seiner
Verantwortung weiterhin zu entziehen versuchte,
rückt
seinen Charakter in ein bedenkliches Licht, das nicht da-
durch verbessert wird, dass er später den Schaden cc gross-
zügig
gutmachte. Dass das Leugnen wenig Sinn hatte,
wie das Obergericht annimmt, macht eine günstige Pro-
gnose nicht haltbarer. Gerade Bestreitungen gegen alle
Offenkundigkeit dürfen, wie
der Kassationshof schon oft
ausgeführt hat, als Anzeichen schlechter Besserungsaus-
sichten gewürdigt werden.
Der Beschwerdegegner steht also als rücksichts-und ge-
wissenloser
Egoist da. Sein Verhalten nach dem Unfalle
war umso erbärmlicher, als er Arzt und Offizier ist, der für
Hilfsbereitschaft, auch wo sie ein Opfer bedeutet, Ver-
ständnis haben sollte. Als Arzt hätte ihm die Pflicht, der
Verunfallten sofort zu helfen, besonders zum Bewusstsein
kommen sollen. Nach der Rechtsprechung des Kassations-
hofes soll einem Motorfahrzeugführer,
der durch Führen
in angetrunkenem Zustande jemanden tötet oder verletzt
Strafgesetzbuch. N lS.
oder den öffentlichen Verkehr konkret gefährdet, wegen
seines hemmungs-
und gewissenlosen, Leib und Leben
anderer missachtenden Verhaltens der bedingte Aufschub
des Strafvollzuges grundsätzlich verweigert werden, wenn
nicht besondere Umstände vorliegen, die trotzdem das
Vertrauen rechtfertigen, er werde auch ohne den Vollzug
der Strafe künftig ähnlichen Versuchungen widerstehen
(BGE
74IV196). Die gleiche Würdigung verdient der Fall,
wo
der Führer seine Rücksichts-und Gewissenlosigkeit
durch Imstichelassen des Verletzten bekundet. Auch hier
müssten besondere Umstände ergeben, dass der bedingte
Aufschub des Strafvollzuges
den Schuldigen voraussicht-
lich
trotz seines ruchlosen, gegen elementare Grundsätze
der Menschlichkeit verstossenden Verhaltens von weiteren
Vergehen
abhalten werde. Solche Umstände vermag die
Vorinstanz
im Rahmen des richterlichen Ermessens keine
zu nennen und ergeben sich auch keine aus den Akten.
Demnach erkennt der Ka8sationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. März
1951 aufgehoben und die Sache zur Verweigerung des be-
dingten Strafvollzuges an die Vorinstanz zurückgewiesen.
15. Urteil des Kassationshofes vom 21. 1'1ärz 1951
i. S. BD.hJer gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau.
Art. 41 Ziff. 2 StGB. Die mit dem bedingten Aufschub des Straf-
vollzuges verbnndene Weisung an den Venilnn, wänd
bestimmter Zeit kem Motorfahrzeug zu führen, IBt zula.ssig.
und zwar selbst dann, werin sie auf einen Teil der Probezeit
beschränkt wird.
Art. 41 eh. 2 CP. L'obligation imposee au condamne qui Mneficie
du sursis de ne pas conduire de vehicules automobiles est
admissible meme si elle prend fin avant le delai d'epreuve.
Art. 41 cifra 2 OP. L'obbligo imposto al condannato cne fruisc e
della sospensione condizionale di non cond degh aunve1-
coli e ammissibile anche se esso prende fine prima del per1odo
di prova.
Strafgesetzbuch. No 15.
A. -Roman Bühler, ein rücksichtsloser Schnellfahrer,
der schon wiederholt wegen "Übertretung des Motorfahr-
zeuggesetzes gebüsst worden ist, überholte am II. Novem-
ber 1949 um 18.20 Uhr mit seinem Personenautomobil auf
der Strasse Eschlikon Station-Ifwil mit mindestens IOO
km/Std. verschiedene andere Motorwagen. Als er sich
hierauf anschickte, mit 60 km/Std. ein Automobil zu
kreuzen, tauchte im abgeblendeten Lichte seines Wagens
unvermutet ein Radfahrer auf. Bühler musste bremsen
brachte sein Fahrzeug ins Schleudern und stiess mit de
entgegenkommenden Automobil zusammen.
B. -Am 7. Dezember 1950 verurteilte das Obergericht
des
Kantons Thurgau Bühler wegen fahrlässiger Störung
des öffentlichen Verkehrs zu vierzehn Tagen Gefängnis
und IOO Franken Busse. Es schob den Vollzug der Frei-
heitsstrafe bedingt auf und verband mit dieser Massnahme
die Weisung an den Verurteilten, während drei Monaten
von der Rechtskraft des Urteils an das Führen eines
Motorfahrzeuges
zu unterlassen. Die Probezeit bemass es
auf drei Jahre.
0. -Bühler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrage, die Weisung sei aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die
Weisung,
während drei Monaten kein Motorfahrzeug zu
führen, sei sowohl
im konkreten Falle als auch allgemein
hundesrechtswidrig.
Das Obergericht habe sie dem Be-
schwerdeführer erteilt, damit er seine berufliche Tätigkeit
unterbrechen müsse und wirtschaftliche Nachteile erleide
aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergebe sich
der pönale Charakter der Weisung. Sie verfolge also einen
dem bedingten Strafvollzug fremden Zweck. Zudem sei
sie bundesrechtswidrig, weil sie
auf drei Monate beschränkt
worden sei; Art. 41 Ziff. 2 StGB erlaube nicht, eine Wei-
sung für eine andere Zeitdauer zu erteilen als für die Probe-
zeit. Die Weisung, kein Motorfahrzeug zu führen, sei
überhaupt unzulässig. Da nach Art. 13 MFG der Richter
nicht befugt sei; einen Führerausweis zu entziehen, dürfe
Strafgesetzbuch. N° 15.
er diese Befugnis nicht durch Anwendung eines anderen
Institutes in Anspruch nehmen. Die Weisung, während
bestimmter Dauer kein Motorfahrzeug zu führen, komme
dem Entzug des Führerausweises sehr nahe und sei in den
Auswirkungen gleichwertig. Die Überlegung, sie könne im
Gegensatz zum Entzug des Führerausweises nicht voll-
streckt werden, sei nicht stichhaltig. Die Weisung bezwecke,
die Massnahme
der Verwaltungsbehörde zu korrigieren,
die
den Beschwerdeführer bloss verwarnt und vom Entzug
des Führerausweises abgesehen habe.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Art. 41 Ziff. 2 StGB zählt die Weisungen nicht
abschliessend auf, die der Richter dem Verurteilten, dessen
Strafe bedingt aufgeschoben wird, erteilen darf. Die
Freiheit des Richters ist bloss insofern beschränkt, als er
keine Weisungen erteilen soll, die nicht den Zweck des
bedingten Strafvollzuges erreichen helfen, d. h. die Besse-
rung des Verurteilten nicht fördern (BGE 70 IV 165;
71 IV 178 ; SJZ 43 255).
Unter diesem Gesichtspunkt ist die Weisung, während
der Probezeit kein Motorfahrzeug zu führen, grundsätzlich
zulässig,
wenn sie einem Verurteilten erteilt wird, der sich
als
Führer eines Motorfahrzeuges vergangen hat. Wie z.B.
die in Art. 41 Ziff. 2 ausdrücklich als zulässig erwähnte
Weisung, sich geistiger Getränke zu enthalten, vermindert
sie die Gefahr der Begehung neuer Vergehen, indem sie
den Verurteilten während bestimmter Zeit davon abhält,
etwas zu tun, was ihn bisher dieser Gefahr besonders
ausgesetzt
hat. Die Weisung erleichtert so dem Verurteilten
während der Zeit, da er noch schwach ist, seine rechts-
brecherische Neigung zu überwinden. Sie wirkt auch in-
sofern erzieherisch, als sie ihn zur Besinnung veranlasst,
ihm während gewisser Zeit ständig in Erinnerung ruft,
dass rücksichts-oder gewissenlose Fahrer nicht an das
Strafgesetzbuch. No 15.
Steuer eines Motorfahrzeuges gehören. Dem kann nicht
entgegengehalten werden, dass die Weisung dem Ver-
urteilten die Möglichkeit nehme, sich in der Führung
eines Motorfahrzeuges zu bewähren. Durch den bedingten
Strafvollzug
und die damit verbundenen Weisungen soll
dem Verurteilten nicht die richtige Führung eines Motor-
fahrzeuges,
sondern überhaupt die Achtung vor dem Gesetz
beigebracht werden, die auch darin bestehen kann, dass
er, . wenn er sich nach seiner Veranlagung oder seinen
Fähigkeiten zum Führen nicht eignet, darauf vollständig
verzichtet.
2.
-Dieser Zweck kann unter Umständen auch durch
Entzug des Führerausweises nach Art. 13 Abs. 2 MFG
erreicht werden. Die Möglichkeit administrativer Mass-
nahmen kann jedoch den Richter grundsätzlich nicht
hindern, das Strafgesetz so anzuwenden, wie es nach.
seinem Sinn und Zweck angewendet zu werden verlangt.
Insbesondere ist eine Weisung nach Art. 41 Zifi. 2 StGB
nicht deshalb unzulässig, weil die Verwaltungsbehörde an
sich eine Massnahme treffen könnte, die sie überflüssig
machen würde. Selbst wenn die Massnahme bundes-
rechtlich vorgesehen
ist, steht sie grundsätzlich einer
Weisung nach Art. 41 Zifi. 2 StGB nicht im Wege. Anders
wäre es nur, wenn die verwaltungsrechtliche Norm die
Materie abschliessend regelte. Für Art. 13 Abs. 2 MFG
trifit das nicht zu. Er nimmt auf das Ziel, das sich der
Bundesgesetzgeber durch Art. 41 StGB und vorher schon
durch Art. 335 ff. BStP gesetzt hat, nicht Rücksicht. Als
Art. 13 MFG erlassen wurde, war denn auch der bedingte
Strafvollzug noch nicht bundesrechtlich geregelt ; Art. 66
MFG schrieb lediglich vor, dass er auch bei Verhängung
von Gefängnisstrafen auf Grund des MFG angewendet
werden könne, wenn
er in der kantonalen Gesetzgebung
vorgesehen sei. Die Gesichtspunkte,
nach denen Art. 13
Abs. 2 MFG angewendet wird, sind daher nicht notwen-
digerweise-die gleichen wie jene, die den Richter leiten,
wenn
er den Strafvollzug bedingt aufschiebt und den Ver-
Strafgesetzbuch. N° 15.
urteilten anweist, während bestimmter Zeit kein Motor-
fahrzeug zu führen. Die Verwaltungsbehörde wird ihren
Entscheid in erster Linie nach den Bedürfnissen der Ver-
kehrssicherheit
treffen und diese Bedürfnisse insbesondere
auch gegen die Nachteile abwägen, die der zeitweilige oder
dauernde Entzug des Führerausweises für den Betroffenen
hat. So wird sie oft vom Entzug absehen, wo der Richter,
der sich vom Besserungsgedanken leiten lässt, die mit dem
bedingten Strafaufschub verbundene Weisung für nötig
hält.
3. -Die Weisung, während bestimmter Zeit kein Mo-
torfahrzeug zu führen, ist auch nicht deshalb unzulässig,
weil
der Entwurf des Bundesrates zum Motorfahrzeug-
gesetz,
Art. 13 Abs. 3, den Entzug des Führerausweises
.als Nebenstrafe vorsah, dieser Vorschlag aber von der
Bundesversammlung abgelehnt wurde (StenBull StR 1931
429).
Damit ist lediglich zu der Frage Stellung genommen
worden,
ob der Entzug des Führerausweises als Nebenstrafe
verhängt werden dürfe. Die Weisung, kein Motorfahrzeug
zu führen, ist nicht Nebenstrafe. Sie ist auch nicht Entzug
des Führerausweises. Die polizeiliche Erlaubnis, ein Motor-
fahrzeug
zu führen, wird dem Verurteilten nicht ge-
nommen ; er soll aber aus eigener Kraft eine Zeitlang etwas
nicht mehr tun, was ihn bisher zur Übertretung des Gesetzes
verlockt hat. Gerade darin, dass die Weisung im Gegensatz
zu der Massnahme der Verwaltungsbehörde nicht auf un-
mittelbaren Zwang abstellt, sondern auf die Selbstbeherr-
schung des Verurteilten zählt, liegt ein Teil ihres erzieheri-
:Schen Wertes.
4. -Der Beschwerdeführer legt das angefochtene Urteil
unrichtig aus, wenn er glaubt, das Obergericht habe mit
der Weisung, während drei Monaten kein Motorfahrzeug
zu führen, ihm lediglich ein Übel zufügen wollen, also
einen unzulässigen Zweck verfolgt. Mit der Tätigkeit, deren
Unterbrechung es ihm zumutet, meint es nicht die beruf-
liche
Tätigkeit, sondern das Führen eines Motorfahr-
zeuges,
und von den wirtschaftlichen Opfern, welche die
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Weisun für den Beschwerdeführer zur Folge habe, spricht
es nur msofern, als es dartut, dass sie nicht untragbar
seien und dass das Gericht auf sie nicht Rücksicht nehmen
k?nne. Diese Erwägung hält stand; die Weisung kann
mcht deshalb unzulässig sein, weil sie den Beschwerde-
fnr benachteiligt ; wesentlich ist, dass das Obergericht
sie mcht wegen dieser Nachteile ausgesprochen hat, son-
dern um den Beschwerdeführer ohne Vollzug der Strafe
zu bessern.
Die Weisung verletzt das Gesetz auch nicht deshalb
weil sie nur für drei Monate gilt. Kann nach Art. 41 Ziff.
StGB eine Wensung für das Verhalten während der ganzen
Pr?beze1t erteilt werden, so ist auch eine zeitlich weniger
weit gehende Weisung zulässig, wenn der Richter findet
sie erfülle
trotz dieser Beschränkung ihren Zweck. '
Ob sie im vorliegenden Falle gerechtfertigt ist, ist eine
Ermessensfrage, die der Kassationshof nicht zu überprüfen
hat. Wesentlich ist, dass das Obergericht sein Ermessen
nicht überschritten hat. Bei Gutheissung der Beschwerde
und Aufhebung der Weisung hätte übrigens dem Ober-
gericht die Möglichkeit gelassen werden müssen, auf die
age des bedingten Strafvollzuges zurückzukommen.
Diese Massnahme und die damit verbundenen Weisungen
bilden eine
Einheit; denn wenn das Gericht dem Verur-
teilten das Vertrauen entgegenbringt, er lasse sich durch
de bedingten Strafaufschub in Verbindung mit einer
Weisung bessern, so heisst das nicht, dass es das Vertrauen
auch beim Wegfall der Weisung noch haben müsse.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strafgesetzbuch. N° 16.
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Mai
1951 i. S. "ehrli gegen Staatsanwaltschaft dc-s Kantons Aargau.
Art. 42 Ziff. 1 StGB. Der Hang zu Verbrechen oder Vergehen, der
Hang zur Liederlichkeit und der Hang zur Arbeitsscheu sind
alternative Voraussetzungen der Verwahrung.
Art. 42 eh. 1 OP. Penchant au crime ou au delit, a l'inconduite
ou a 1a faineantise : la condition est alternative.
Art. 42 cifra 1 OP. Tendenza al reato, alla dissolutezza o all'ozio:
la condizione e alternativa.
A. -Der im Jahre 1916 geborene Ernst Wehrli wurde
in den Jahren 1935 bis 1948 dreizehnmal zu Freiheitsstra-
fen verurteilt, meistens wegen ausgezeichneten Diebstahls.
Die Dauer dieser Strafen übersteigt zwölf Jahre. Nachdem
" Vehrli im Dezember 1949 die letzte Strafe, zwei Jahre
Zuchthaus, verbüsst hatte, hielt er sich bis im Januar
1951, ohne rückfällig zu werden. Dann beging er einen
neuen Einbruchsdiebstahl. Das Bezirksgericht Kulm ver-
urteilte ihn deswegen am 31. Januar 1951 zu sechs Monaten
Gefängnis. Beim Versuch, aus der Zelle auszubrechen,
machte sich Wehrli der Sachbeschädigung schuldig. Hie-
für verurteilte ihn das gleiche Gericht am 6. Februar 1951
zu einer Woche Gefängnis. In beiden Urteilen liess es an
Stelle der strafe Verwahrung auf unbestimmte Zeit (Art.
42 Ziff. l StGB) treten.
B. -Mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Aargau beantragte Wehrli, diese Massnahme sei aufzuhe-
-ben. Das Obergericht wies die Beschwerde am 4. Mai 1951
ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer, der wegen
Verbrechen
und Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen
verbüsst und wieder solche strafbare Handlungen begangen
habe, weise
in hohem Masse einen Hang zum Begehen von
Verbrechen oder Vergehen auf. Das genüge. Entgegen der
Auffassung von HAFTER, Lehrbuch, allgem. Teil. 393, und
einem Urteil des aargauischen Obergerichts vom 7. Ma,i
1948 i. S. Leber (JZ 44 246) setze die Verwahrung nicht
.ausserdem voraus, dass der Verurteilte arbeitsscheu oder