18 Scbuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N0 5.
5. Auszug aus dem Entscheid vom 1. Mai 1951
i. S. G. R. Vatter A.-G.
Unpjändbarkeit des Geflügelbestandes einer Hühnerfarm ? Art. 92
Ziff. 4
SchKG;
-des Betriebsinventars dieser Farm? Art. 92 Ziff. 3 SchKG.
Insaisissabilite de la volaille d'un parc avicole ? Art. 92 eh. 4 LP.
-du materiel d'exploitation de ee parc ? Art. 92 eh. 3 LP.
Impignorabilitd deI pollame di un'azienda per l'allevamento di
polli ? Art. 92 cifra 4 LEF ;
-deI
materiale per l'esercizio di siffatta azienda ? Art. 92 cifra 3
LEF.
Aus dem Tatbestand :
A. -Witwe Siegenthaler betreibt in Erstfeld eine
Hühnerfarm mit Hüh:Q.erzucht. Zufolge Insolvenzerklärung
wurde über sie am 17. Januar 1951 der Konkurs eröffnet.
Über die vom Konkursamt vorgenommene Ausscheidung
von Kompetenzstücken, wonach ihr von den etwa 120 Hüh-
nern nur 40 belassen würden, beschwerte sich die Schuld-
nerin mit dem Erfolge, dass ihr die kantonale Aufsichts-
behörde mit Entscheid vom 9. März 1951 den ganzen
Hühnerbestand, ferner das bewegliche Hühnerhaus mit
dem darin befindlichen Heizofen, als Kompetenzstücke
freigab.
B. -Gegen diesen
Entscheid hat die G. R. Vatter A.-G.,
eine Konkursgläubigerin,
Rekurs eingelegt mit dem An-
trag, es sei der die Zahl von 40 übersteigende Hühnerbe-
stand und das Hühnerhaus mit dem Heizofen zum Kon-
kursvermögen zu ziehen.
Aus den Erwägungen:
2. -Dem Hühnerbestand von etwa 120 Stück erkennt
der angefochtene Entscheid Kompetenzqualität zu in An-
wendung der durch die Gesetzesnovelle vom 28. September
1949 erweiterten Ziff. 4 des im Konkurse nach Art. 224
SchKG ebenfalls anwendbaren Art. 92 SchKG. Bereits der
Entwurf des Bundesrates mit Botschaft vom 16. März 1948
Scbuldbetreibungs-und Konknrsrecbt. N0 5. 19
(BBI 1948 I 1224 und 1240) hatte die Kompetenzqualität
auf Hühner und Kaninchen ausgedehnt, freilich dem bis-
herigen
Art. 92 Ziff. 4 entsprechend nur unter dem Ge-
sichtspunkt der Ernährung des Schuldners und seiner
Familie. Im revidierten Art. 92 ist jener Zusatz allgemeiner
formuliert ( Kleintiere ). Namentlich aber ist die Un-
pfändbarkeit nun auch insoweit vorgesehen, als die aufge-
führten Nutztiere zur Aufrechterhaltung des Betriebes
des
Schuldners unentbehrlich sind. Diese Neuerung geht
auf den Beschluss des Nationalrates zurück der fand es
, ,
wäre ungerecht, dem Bauer das notwendige lebende In-
ventar zur Weiterführung seines Betriebes zu versagen, da
doch dem Gewerbetreibenden das Handwerkzeug, das
mitunter einen Wert von mehreren tausend Franken auf-
weise, belassen werde. Man erwog, ob die neue Bestim-
mung statt in Ziff. 4 in Ziff. 3 von Art. 92 aufzunehmen
sei, befürchtete aber, es könnte zu Missverständnissen
führen, wenn in beiden Ziffern unpfändbare Tiere vorge-
sehen würden (Sten. Bull. 1948 NR 105 und 180-182). Auf
der von ihm beschlossenen Fassung ( ... zur Aufrechter-
haltung seines Betriebes ) beharrte der Nationalrat dann
auch gegenüber einer vom Ständerat vorgeschlagenen Ab-
weichung ( .... zur Ausübung seines Berufes ), weil der
landwirtschaftliche Betrieb dem Schuldner erhalten blei-
ben solle, auch wenn er noch einen Nebenberuf ausübe
(Sten. Bull. 1949 NR 375-376). Dem stimmte schliesslich
der Ständerat seinerseits zu, entsprechend dem Antrag
seiner Kommission, die davon ausging, in der Sache selbst
habe auch bisher keine wesentliche materielle Differenz
bestanden, vielmehr hätten beide Räte mit der Unpfänd-
barkeitsbestimmung lediglich den Schutz des kleinen
bäuerlichen Betriebes (oder Berufes ) bezweckt (Sten.
Bull. 1949 StR 282). Dies ergibt sich denn auch eindeutig
aus der Bemessung der Anzahl der in Art. 92 Ziff. 4 an
erster Stelle genannten Milchkühe oder Rinder. Es handelt
sich einerseits, wie nach der früheren Regelung, um die
Ernährung als solche, anderseits nunmehr ausserdem um
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die Aufrechterhaltung einer bescheidenen landwirtschaft-
lichen oder ähnlichen Existenz.
Hat man es, wie hier, mit einer Hühnerfarm ohne
sonstigen Landwirtschaftsbetrieb zu tun, so ist demgemäss
nur der für einen Kleinbetrieb solcher Art unentbehrliche
Geflügelbestand als
unpfändbar zu betrachten. Davon
geht denn auch das Konkursamt selber aus, ebenso die
kantonale Aufsichtsbehörde. Während aber das Konkurs-
amt bei der Ausscheidung der Kompetenzstücke nicht über
eine Anzahl von 40 Hühnern hinausgehen zu dürfen glaubt,
hält die Aufsichtsbehörde den ganzen vorhandenen Bestand
von etwa 120 Hühnern für unentbehrlich. Es sei gerichts-
notorisch
und werde übrigens auch vom Konkursamt Dicht
bestritten, dass die Schuldnerin lediglich vom Ertrag dieser
bescheidenen
Hühnerzucht lebe. Die Aufrechterhaltung
dieses Betriebes ist für die Sicherung ihrer Existenz we-
sentlich. Wenn der Betrieb der Hühnerfarm nicht mehr
abwirft, als was die Schuldnerin für ihren Bedarf braucht,
so lässt sich in der Tat auf einen Kleinbetrieb schliessen,
wie
ihn das Gesetz schützen will, gleichgültig, ob de be-
rufliche
oder der gewerbliche Charakter vorwiegt. Auch
im Lichte der Erhebungen des Eidg. Statistischen Amtes
über den schweizerischen Nutztierbestand in der Kriegs-
und Nachkriegszeit (Viehzählungen 1944-1948, Heft 218
der statistischen Quellenwerke) erscheint der vorinstanz-
liehe
Entscheid als zutreffend. Als Farmen, die eine wesent-
liche Erwerbsquelle
für den Inhaber darstellen, werden
Geflügelhaltungen
in Betracht gezogen, die in den Jahren
1941-1946 mindestens 100 Zucht-oder Leghennen auf-
wiesen, in normalen Zeiten die Existenz einer Einzelperson
oder einer Familie ermöglichen und Einrichtungen für
mindestens 300 Leghennen besitzen. Bei den Farmern
bilden jene mit 500 bis 1000 Stück die Mittelschicht
(a.a.O.
105-106 und 109-110).
3. -Ausser dem Hühnerbestand ist der Schuldnerin
auch das notwendige bewegliche Betriebsinventar zu be-
lassen.
Zwar spricht Art. 92 Ziff. 4 SchKG nicht von sol-
Schuldbetreibungs-und Konkurarecht. No 6.
ehem Inventar. Der vom Gesetz gewollte Betriebsschutz
lässt sich aber nur durch ergänzende Anwendung von
Art. 92 Ziff. 3 verwirklichen. Diese Bestimmung ist jeden-
falls
dann anwendbar, wenn man es mit einem so kleinen
Betrieb wie dem vorliegenden zu tun hat, bei dem die per-
sönliche Tätigkeit der Schuldnerin als Erwerbsfaktor über-
wiegt
und der daher als Beruf zu gelten hat (vgl. BGE 60
In 112). Das Hühnerhaus ist für diese Geflügelhaltung
unentbehrlich, ebenso
der darin befindliche Ofen, der es
heizt. Das Hühnerhaus kann füglieh als Berufsgerät gelten,
da es demontabel ist und deshalb den Vorschriften über
die beweglichen Sachen untersteht (Art. 677 und 713 ff.
ZGB).
Vorbehalten
bleibt die Frage, ob die Kompetenzan-
sprüche aus Art. 92 Ziff. 4 (und 3) SchKG in vollem Masse
auch für den Fall einer (ja unter Umständen zufolge des
Konkurses notwendig werdenden) Verlegung des Betriebes
auf eine andere (zumal eine pachtweise zu übernehmende)
Liegenschaft bestehen.
Demnach erkennt die Schtddbetr.-'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
6. Arrnt du lor mai 1951 da.ns Ia. ca.use Bersler.
A . 92 eh.. 10 et 93 LP. Des qu'un agent mvaJide a atteint l'age ou
il auralt de toute f8.90n eM mis a la retraite, les prestations que
l'adminisnatio;t lui verse e;t. vertu de l'art. 52 du reglement
des fonctlOnnaIres -Il sont salSlSsables dans les limites de I'art. 93
LP.
Art. 92 Zijf. 10 und Art. 93 SchKG. Sobald ein invalider Beamter
das Alter erreicht hat, in dem er ohnehin in den Ruhestand
versetzt worden wäre, sind die Leistungen, die ihnI die Ver-
waltung gemäss Art. 52 der Bea.mtenordnung II ausrichtet, im
Rahmen von Art. 93 SchKG pfändbar.
Art. 92 ci/ra 10 e art. 93 LEF. Quando un funzionario invalido ha.
ragginto .1'eta in cui sarebbe stato collocato in pensione, le
prestazlOlll corrispostegli da.ll'amministrazione in virtu del-
l'art. 52 deI regolamento dei funzionari II sono pignorabili nei
limiti dell'art. 93 LEF.