A. STAATSRECHT
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
- Auszug aus dem UrteiJ vom 11. Juli 1951 i. S. Wolfisberg
gegen Wolfisberg und Regierungsrat des Kantons Luzern.
Bäuerliches Erbrecht: Die Auffassung, dass die Anwendung des
revidierten bäuerlichen Erbrechts die Unterstellung unter das
BG über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen
vom 12. Dezember 1940 voraussetze und dass der die Zuweisung
nach jenem Rechte beanspruchende Erbe zum Unterstellungs-
begehren legitimiert sei, ist nicht willkürlich.
Droit successoral paysan. On peut sans arbitraire admettre que
l'application du droit successoral paysan revise suppose l'assu-
jettissement prealable a la loi federale du 12 decembre 1940
sur le desendettement des domaines agricoles et que l'heritier
qui demande l'attribution en vertu de ce droit a qualiM pour
demander l'assujettissement.
Diritto successorio rurale. Si pub ammettere senz' arbitrio che
l'applicazione dei diritto successorio rurale riveduto presuppone
l'assoggettamento alla legge federale 12 dicembre 1940 sullo
sdebitamento di poderi agricoli. Inoltre non e arbitrario ricono-
scere all' erede che domanda l'attribuzione in virtu di detto
diritto la veste per chiedere l'assoggettamento.
A. -Die Be3chwerdeführerinnen sind zusammen mit
dem BeschwerdebekIagten und zwei weiteren Brüdern
Nachkommen des am 6. März 1936 verstorbenen Land-
wirts Xaver Wolfisberg. Dieser hatte am 2. März 1936 elf
Grundstücke (neun in Hochdorf, eines in Hohenrain und
eines in Lieli), welche insgesamt als Liegenschaft Schön-
au
bezeichnet werden, dem BeschwerdebekIagten ver-
7 AB 77 I -1951
kauft. Die Brüder Wolfisberg führen gegen die Beschwerde-
führerinnen einen Erbteilungsprozess. Durch Urteil des
Bundesgerichtes
vom 2. Juni 1949 wurde der Kaufvertrag
über die Grundstücke in Hochdorf und Hohenrain un-
gültig erklärt. Der Beschwerdebeklagte, welcher die Lie-
genschaft Schönau landwirtschaftlich nutzt, verlangt
Zuweisung dieser Grundstücke an ihn gemäss bäuerlichem
Auf sein Gesuch hin unterstellte der Gemeinderat von
Hochdorf dieselben Grundstücke dem Bundesgesetz über
die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom
12. Dezember 1940 (LEG, AS 1946 S. 29 ff.), in Erwägung,
dass bei der Schatzungskommission des Amtsgerichts-
kreises
Hochdorf das Verfahren nach Art. 94 LEGjrev.
Art. 620 ZGB betreffend Feststellung des Anrechnungs-
wertes
und Zuweisung anhängig sei und dass die An-
wendung der erbrechtlichen Bestimmungen des LEG das
Unterstellungsverfahren voraussetze.
Die Beschwerdeführerinnen zogen diesen Entscheid an
den Regierungsrat weiter. Sie machten u. a. geltend, der
Beschwerdebeklagte sei als einzelner Erbe nicht berech-
tigt, die Unterstellung zu verlangen. Wer dazu legitimiert
sei, werde
in Art. 10 der Verordnung des Bundesrates über
die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher
Liegenschaften
vom 16. November 1945 (ÜberschV, AS
1946 S. 100 ff.) abschliessend aufgezählt. Der Erbe sei
hier und in Art. 2 Abs. 2 LEG bewusst weggelassen
worden (Urteil des Bundesgerichtes
vom 5. Juli 1948 in
Sachen H., wiedergegeben in Schweiz. Zeitschrift für
Beurkundungs-und Grundbuchrecht Bd.30 S.249 ff.).
Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Entscheid
vom 25. Januar 1951 ab. Seinen Erwägungen ist zu ent-
nehmen: Nach Art. 38 ÜberschV könne der Erbe, der die
Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
nach Art.
620 ff. ZGB verlange, gleichzeitig auch eine Schätzung der
Grundstücke durch die zuständige Behörde (Art. 620
Abs.2 ZGB) beantragen. Der Schätzung müsse aber auf
Reohtsgleichheit (Reohtsverweigerung). N0 18. 99
alle Fälle die Unterstellung unter das LEG vorausgehen,
wie
in einem Kreisschreiben des eidg. Justiz-und Polizei-
departementes vom 1. Februar 1947 und einer Instruktion
des Obergerichtes vom 11. März 1947 ausgeführt sei. Der
Rekursgegner sei daher legitimiert, die Unterstellung zu
verlangen.
B. -Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird be-
antragt, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben.
Zur Begründung wird u. a. ausgeführt: Die Legitimation
des Beschwerdebeklagten zum Unterstellungsbegehren
werde willkürlich
aus Art. 38 Übers eh V abgeleitet. Diese
Bestimmung räume dem einzelnen Erben bloss das Recht
ein, eine Neuschätzung einer bereits dem LEG unter-
stellten Liegenschaft zu verlangen. Die Auslegung des
Regierungsrates widerspreche
dem klaren Wortlaut des
3. Absatzes des
Art. 10 Übersch V. Dem Beschwerde-
beklagten sei das Recht, die Zuweisung von Grundstücken
nach Art. 620 ZGB zu beantragen, nie abgesprochen
worden; dieser Anspruch setze aber die Unterstellung
nicht voraus. Es sei eine willkürliche Auslegung des Art,
620 ZGB, wenn man diesem Artikel eine Voranssetzung
-die Unterstellung -vorsetzt, die dieser nie hatte,
bzw. eine Voraussetzung anhängt, die in keiner Gesetzes-
bestimmung statuiert worden ist . Indem der Regierungs-
rat ein Gesetz, das in erster Linie die Entschuldung land-
wirtschaftlicher Heimwesen
zum Gegenstand habe, auf
einen Tatbestand anwende, der von den Massnahmen der
Entschuldung nicht erfasst werde, verstosse er gegen
Art. 4BV.-
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
.A. tt8 den Erwägungen:
3. -Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, ein
Unterstellungsverfahren dürfe nicht durchgeführt werden,
wo keine Entschuldung in Frage steht, sondern die An-
wendung der revidierten Bestimmungen über das bäuer-
liche Erbrecht verlangt wird, deckt sich mit dem Stand-
punkt der zürcherischen Rekursinstanz in Sachen H., den
das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 5. Juli 1948 als
nicht willkürlich geschützt hat. In diesem Urteil wird
aber mit Recht auch ausgeführt, dass der Wortlaut des
Art. 2 LEG und der systematische Aufbau dieses Gesetzes
eher für die gegenteilige Lösung sprechen. In der Tat
lautet Art. 2 Abs. 1 ganz allgemein dahin, dass die An-
wendung des Gesetzes eine Unterstellung voraussetze,
und nirgends ist ausdrücklich gesagt, dass diese im ersten
Teil des Gesetzes, in den allgemeinen Bestimmungen
enthaltene Regel nur für den zweiten, die Entschuldung
ordnenden Teil (Art. 10 H.) gelte, dagegen nicht auch für
den dritten Teil mit der Überschrift Allgemeine Mass-
nahmen zur Verhütung der Überschuldung (Art. 84 H.),
wo (in Art. 94) die Art. 619, 620, 621 und 625 ZGB über
das bäuerliche Erbrecht aufgehoben und durch neue
Bestimmungen ersetzt werden. Dazu kommt, dass gemäss
Art. 620 Abs. 2 ZGB (in der revidierten Fassung) die Fest-
stellung des Anrechnungswertes nach dem LEG zu er-
folgen hat. Der hieraus im Kreisschreiben des eidg. Justiz-
und Polizeidepartementes vom 1. Februar 1947 gezogene
Schluss,
dass dieser Feststellung die Unterstellung unter
das LEG vorauszugehen habe, lässt sich sehr wohl ver-
treten. Nach alldem kann der Standpunkt der Behörden
des Kantons Luzern, dass das Unterstellungsverfahren im
Falle der Geltendmachung des bäuerlichen Erbrechts
durchzuführen sei, auch wenn keine Entschuldungsmass-
nahmen gemäss dem zweiten Teil des LEG in Frage kom-
men, nicht als willkürlich bezeichnet werden.
Dann kann es aber auch nicht willkürlich sein, dass ein
einzelner Erbe, welcher sich auf das bäuerliche Erbrecht
berufen will, als legitimiert betrachtet wird, das Begehren
um Einleitung des Unterstellungsverfahrens zu stellen. Es
ist vielmehr eine notwendige Folgerung aus jenem grund-
sätzlichen Standpunkt, die denn auch im erwähnten
Kreisschreiben gezogen wird. Freilich fällt auf, dass in
Art. 2 Abs. 2 LEG nur der Eigentümer und der Gläubiger,
Roohtagleichheit (Rechtsverweigerung). No 18. 101
welchem ein Anspruch auf Errichtung eines Grund-
pfandrechtes zusteht, als legitimiert bezeichnet werden,
während im bundesrätlichen Entwurf (Art. 2 Abs. 2 lit. b)
auch der einzelne Erbe, für welchen die Anwendung des
bäuerlichen
Erbrechts in Betracht fällt, aufgeführt war
(BBI 1936 Ir S. 309). Indes scheint es, dass mit der Weg-
lassung des Erben nicht dessen Legitimation abgelehnt,
sondern lediglich die Redaktion des Gesetzestextes (( ver-
einfacht werden sollte: Die Ordnung des Entwurfes
wurde bei der Beratung in den eidg. Räten nie angefochten,
sondern, wie
das eidg. Justiz-und Polizeidepartement
mitteilt, erst von der Redaktionskommission geändert in
der Meinung, aus der Legitimation des Eigentümers er-
gebe
sich ohne weiteres auch diejenige des Erben, so dass
dieser nicht noch besonders aufgeführt werden müsse.
Danach kann auch nicht entscheidend sein, dass Art. 10
Abs. 3 Übers eh V, wonach im Falle des Gesamteigentums
das Unterstellungsbegehren von allen Gesamteigentümern
oder von der zur Vertretung der Gemeinschaft berech-
tigten Person zu stellen ist, den nicht zur Vertretung
befugten Erben wiederum nicht erwähnt. Dies umso-
weniger, als Art. 38 daselbst bestimmt, dass der Erbe, der
die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach
Az..t. 620 H. ZGB verlangt, gleichzeitig eine Neuschätzung
der Grundstücke durch die zuständige Behörde (Art. 620
Abs. 2 ZGB) beantragen kann. Aus dieser Ordnung konnte
der Regierungsrat, gestützt auf die Auslegung des Art.
620 Abs. 2 ZGB im Kreisschreiben des eidg. Justiz-und
Polizeidepartementes, ohne Willkür ableiten, dass die
Anwendung des revidierten bäuerlichen Erbrechts die
Unterstellung unter das LEG voraussetze und dass der
die Zuweisung nach jenem Rechte beanspruchende Erbe
legitimiert sei, die Unterstellung zu beantragen.
Der Ablehnung des gegenteiligen Standpunktes der
Beschwerdeführerinnen steht das Urteil vom 5. Juli 1948
in Sachen H. nicht entgegen. Dass das Bundesgericht als
Staatsgerichtshof für eine einheitliche Praxis der kanto-
nalen Behörden in der Beurteilung der Frage, ob die
Unterstellung unter das LEG auch Voraussetzung der
Geltendmachung des bäuerlichen Erbrechts sei, nicht
sorgen kann, mag bedauerlich sein, ist aber die Folge der
gesetzlichen Ordnung, wonach die Frage auf staats-
rechtliche Beschwerde hin nur unter dem beschränkten
Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden kann.
19. Auszug aus dem Urteil vom 19. September 1951 i. S. Labor
gegen Zürich Staat und Oberrekurskommission.
Zulässigkeit eines Erlasses, der ledige Personen gesonderter Be-
steuerung unterstellt. .
N'est pas incompatiblEl avec l'art. 4 Ost. la disposition legislative
qui soumet les celibataires a un impöt special.
Non e incompatibile con l'art. 4 CF la disposizione Iegislativa che
assoggetta i celibi a.d un'imposta speciale.
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nicht bloss
gegen
die Einschätzung des Beschwerdeführers zur Ledi-
gensteuer, sondern auch gegen den Erlass selbst, der nach
der Auffassung des Beschwerdeführers gegen die Bundes-
verfassung verstösst, weil er ledige Personen eines bestimm-
ten Alters dafür bestrafe, dass sie noch ledig seien. Diese
Rüge ist unbegründet. Ein gesetzlicher Erlass verletzt
Art. 4 BV, das Verbot rechtsungleicher Behandlung der
Bürger nur, wenn er sich nicht auf ernsthafte und sachliche
Gründe stützen lässt, sinn-und zwecklos ist oder rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in
den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE
61 I 92, 65 I 72, 69 IV 95). Das trifft beim zürcherischen
Gesetz
über die Ledigensteuer nicht zu. Es bestimmt,
dass ledige Personen vom zurückgelegten 28. Altersjahr
an bei einem Einkommen von bestimmter Höhe einen
Zuschlag zur allgemeinen Staatssteuer zu entrichten haben.
Von der Steuer sind ledige Personen, die eine gesetzliche
Unterstützungspflicht im Sinne des ZGB erfüllen, befreit.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 20. 103
Das Gesetz will Personen, die keine Unterstützungspflich-
ten hann, sondern nur für sich selbst sorgen müssen
und daher wirtschaftlich besser gestellt sind als verheiratete
Personen ihres Alters und mit gleichen Einkommensver-
hältnissen, steuerlich stärker erfassen. Das Gesetz trifft
also ein Unterscheidung, die in den anders gearteten tat-
sächlichen Verhältnissen einer bestimmten Kategorie von
Steuerpflichtigen ihre Rechtfertigupg findet. Davon, dass
die Steuer Straf charakter trage, kann nicht die Rede
sein. Richtig ist, dass auf besondere Eigenschaften des
Steuersubjektes abgestellt wird, während sich das Steuer-
mass regelmässig in erster Linie nach dem Steuerobjekt
richtet und dieses gewöhnlich auch die Grundlage zur
Bestimmung des Steuersatzes und der Progression bildet.
Doch schliesst dies keineswegs aus, dass das Steuermass
im Hinblick auf besondere Eigenschaften des Steuer-
subjektes erhöht wird (BLUMENSTEIN, Steuerrecht Bd. I
S. 283).
20. Auszug aus dem UrteU vom 27. Juni 1951 i. S. Riggenbach
gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.
Das Verbot des Verkehrs mit Motorfahrzeugen auf einer Strasse
im Hinblick auf den baulichen Stand der Strasse und den Schutz
des Spaziergängerverkehrs ist nicht willkürlich.
L'interdiction de circuler avec des vehicules a moteur sur une
route, en raison de I'etat de cette route eten vue de favoriser
la circulation des pietons n'est pas arbitraire.
TI divieto di circolare con autoveicoli su una strada. a motivo dello
stato di essa e allo scopo di proteggere la circoiazione dei
pedoni non e arbitrario.
A. -Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegen-
schaft Felsenegg, eines Bergrestaurantes mit zugehörigem
Landwirtschaftsbetrieb. Die Gebäulichkeiten befinden sich
auf dem Kamm der Hügelkette, die sich vom ütliberg
gegen den Albis hinzieht. Vom ütliberg her, der von Zürich
aus mit einer Bahn erreichbar ist, führt eine Strasse
2. Klasse, die sog. Gratstrasse gegen die Liegenschaft des