Strafgesetzbuch. No 23.
gust 1948, das Frau Angel in der Verhandlung vom 3. Sep-
tember 1948 dem Eheschutzrichter vorgelegt hat, dahin
ausgesprochen, dass die zwischen einem Griechen und
einer Schweizerin vor einem schweizerischen Zivilstands-
beamten abgeschlossene Ehe gültig sei. Der Beschwerde-
führer hätte eine gleiche Auskunft erhalten, wenn ihm
daran gelegen hätte, die Auffassung des eidgenössischen
Amtes für Zivilstandsdienst zu erfahren.
7. -Die angebliche Auffassung des Beschwerdeführers
seine Ehe bestehe nicht, bildet auch keinen Grund, ge-
stützt auf Art. 20 StGB die Strafe zu mildern, da nach
dem Gesagten sein Irrtum nicht auf zureichenden Grün-
den beruht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. März
1950 i. S. Haslimann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz.
Art. 237 StGB. Personen, die sich jemandem für eine Fahrt anver-
trauen, sind ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung
nicht geschützt.
L'art. 237 OP ne protege pas, a l'egard du conducteur, les personnes
qui se sont confiees a lui pour un transport.
L'art. 237 OP. non protegge, nei confronti del conducente, le
persone ehe si sono affidate a lui per un trasporto.
A. -Im März 1947 führte Haslimann eines Morgens
gegen
vier Uhr drei Personen mit dem Automobil von
Ibach gegen Immensee. Ausserhalb des Dorfes Arth fuhr
er unabsichtlich an eine Böschung. Der Wagen überschlug
sich und blieb mit den Rädern nach oben auf der Strasse
liegen. Die Insassen waren nicht verletzt. Sie stellten das
Fahrzeug wieder auf und fuhren weiter. Ausser ihnen
I'
Strafgesetzbuch. No 23.
hielt sich damals in der Gegend der Unfallstelie niemand
auf der Strasse auf.
B. -Am 8. Februar 1949 verurteilte das Kriminal-
gericht des Kantons Schwyz Haslimann wegen fahrlässiger
Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB),
und auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Kantons-
gericht am 25. Mai 1949 das Urteil.
Das Kantonsgericht nahm nicht als bewiesen an, dass
sich im Zeitpunkt des Unfalles auf der Strasse zwischen
Arth und Immensee andere Personen als der Angeklagte
und dessen Begleiter aufhielten, vertrat jedoch die Auf-
fassung,
dass auch die Mitfahrer des Täters am öffentlichen
Verkehr teilnähmen, sodass ihre Gefährdung als Gefähr-
dung des öffentlichen Verkehrs unter Art. 237 StGB fälle.
0. -Haslimann ficht das Urteil des Kantonsgerichts
mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er
beantragt, es sei aufzuheben und die Sache sei zur Frei-
sprechung des Beschwerdeführers an die Vornstanz zurück-
zuweisen.
Zur Begründung macht er geltend, Art. 237 StGB sei
nur anwendbar, wenn der Täter neben der konkreten Ge-
fährdung einer bestimmten Person eine latente Gemein-
gefahr geschaffen habe.
Im vorliegenden Falle habe das
nicht zugetroffen, weil ausser dem Beschwerdeführer und
seinen Begleitern niemand auf der Strasse gewesen sei.
Der Motorfahrzeugführer, der bloss seine Fahrgäste ge-
fährde, erfülle
den Tatbestand des Art. 237 nicht ; diese
Bestimmung diene nur dem Schutze des öffentlichen Ver-
kehrs.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bedroht mit Strafe, wer
vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Ver-
kehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft
hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich
Strafgesetzbuch. N° 23.
Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt ll. Aus
dieser Umschreibung, die in objektiver Hinsicht auch für
die fahrlässig begangene Tat gilt (Art. 237 Ziff. 2 StGB),
ergibt sich, dass die Bestimmung nicht jedesmal dann an-
wendbar ist, wenn jemand Leib und Leben einer am
öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person gefährdet, son -
lern nur dann, wenn darüber hinaus der öffentliche Ver-
kehr selbst gehindert, gestört oder gefährdet wird. Art. 237
ist nicht in erster Linie eine Bestimmung zum Schutze von
Leib und Leben, sondern will den öffent1ichen Verkehr
schützen (vgl. Überschrift zum neunten Titel und Rand-
titel zu Art. 237).
Öffentlich ist,
vom Täter aus gesehen, nur der Verkehr
der Allgemeinheit, d. h. irgend eines Dritten, nicht auch
der Verkehr, den der Täter selber schafft, indem ei: sich
auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft fortbe-
wegt
oder aufhält. Wer den eigenen Gang, die eigene Fahrt
oder den eigenen Flug hindert, stört oder gefährdet, ver-
geht sich nicht gegen Art. 237. Personen, die sich jemandem
für eine Fahrt oder einen Flug anvertrauen, sind deshalb
ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung nicht
geschützt; sie sind im Verhältnis zu ihm nicht Allge-
meinheit J . Das bedeutet nicht, dass straflos bleibe, wer
Personen gefährdet oder verletzt, die sich in einem von
ihm selbst geführten Fahrzeug befinden. Der Täter steht
hief ür unter den Strafdrohungen für Übertretung der Ver-
kehrsvorschriften, für vorsätzliche Gefährdung des Lebens
(Art. 129 StGB), für Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB)
und für Tötung (Art. 111 ff. StGB). Es besteht kein Be-
dürfuis, auf solche Fälle ausserdem Art. 237 anzuwenden.
Der Beschwerdeführer ist daher von der Anklage der
fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs freizu-
sprechen,
da nicht bewiesen ist, dass er Leib und Leben
anderer als der im Automobil mitfahrenden Personen
konkret gefährdet habe.
)
'
Strafgesetzbuch. No 24.
:24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1950
i. S. Flad gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
- Art. 237 StGB setzt keine konkrete Gemeingefahr voraus.
- Verhältnis von Art. 237 Ziff. 2 StGB zu den Bestimmungen über
fahrlässige Tötung und Körperverletzung.
- L'art. 237 OP ne suppose pas un langer collectif imminent.
- Relation entre l'art. 237 eh. 2 OP et les dispositions sur l'homi-
cide et les Iesions corporelles par negligence.
- L'art. 237 OP non presuppone un pericolo collettivo immi-
nente.
- Relazione tra l'art. 237 cifra 2 OP e le disposizioni sull'omi-
cidio e le lesioni corporali per negligenza.
A. -Flad führte am Vormittag des 14. November 1948
ein mit zwei Mitfahrern besetztes Personenautomobil mit
mindestens 70 km/Std. durch die vom Nebel nasse und
glitschige Seestrasse in Zollikon Richtung Zürich und ver-
minderte die Geschwindigkeit auch nicht, als er aus ziem-
licher
Entfernung von rechts durch die Bahnhofstrasse ein
von Dr. Schm:uziger geführtes Personenautomobil, in dem
sich ausser dem Führer niemand befand, sehr langsam
nach links in die Seestrasse einbiegen sah. Flad will sich
vorgestellt haben, der andere lasse ihm den Vortritt und
habe zu diesem Zwecke bereits angehalten, was indessen
nicht zutraf. Da Flad, ohne zu bremsen, vor dem Auto-
mobil des Schmuziger durchzufahren versuchte, stiessen
die beiden
Fahrzeuge zusammen. Sie wurden stark be-
schädigt und die beiden Führer erheblich verletzt, während
die l 'Iitfahrer Flads unversehrt blieben.
B. -Dr. Schmuziger zog den Strafantrag wegen Kör-
perverletzung während der Strafuntersuchung zurück.
Auf Anklage der Staatsanwaltschaft verurteilte das Ober-
gericht des Kantons Zürich Flad am 16. Dezember 1949
wegen fahrlässiger
Störung des öffentlichen' Verkehrs (Art.
237 Ziff. 1
und 2 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe
von einem Monat.
- -Flad führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-
trägen auf Aufhebung des Urteils des Obergerichts und